LAG Köln zur D&O-Versicherung bei Arbeitnehmerhaftung
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 31. Juli 2026 entschieden, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung ausschließen kann. Nach den amtlichen Leitsätzen entfällt jedenfalls bei grober Fahrlässigkeit der Grund für eine Ausnahme von der vollen Haftung, wenn die Versicherung das Risiko einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung ausschließt.
Die Entscheidung wurde von der 8. Kammer des LAG Köln erlassen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 SLa 603/25 geführt; das Urteil trägt das ECLI:DE:LAGK:2026:0731.8SLA603.25.00. Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt; nach dem amtlichen Volltext und dem Verfahrensgang wird das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen 8 AZR 164/26 geführt.
Sachverhalt: CEO-Fraud und Zahlungen in Millionenhöhe
Stellung des Arbeitnehmers und D&O-Deckung
Der Kläger war seit einem Arbeitsvertrag vom 17. April 2018 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Sein vertraglicher Arbeitsort war Köln; die Bruttomonatsvergütung betrug 26.351,00 Euro. Bei der Arbeitgeberin, einem internationalen Industrieunternehmen, war der Kläger als Head of Global Treasury tätig und verfügte damit über weitreichende Befugnisse im Zahlungsverkehr.
Zugunsten des Klägers bestand eine von der Arbeitgeberin finanzierte D&O-Versicherung. Die Deckungssumme belief sich auf bis zu 150 Millionen US-Dollar je Schadensfall.
Täuschung durch angebliche Zahlungsanweisungen
Dem Kläger wurde vorgespiegelt, sein Vorgesetzter wolle eine neue Gesellschaft in Asien gründen; der Kläger solle dort Finanzvorstand werden. Die erste Kontaktaufnahme erfolgte über eine im dienstlichen Telefonverzeichnis angegebene Rufnummer des Vorgesetzten, wobei ein sogenanntes Caller-ID-Spoofing eingesetzt worden sein soll. Weitere Weisungen erhielt der Kläger über einen Messenger-Dienst auf seine private Mobilfunknummer.
In der Folge veranlasste der Kläger innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro. Eine unmittelbare Rückversicherung bei seinem Vorgesetzten oder bei den weiteren handelnden Personen nahm er nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor.
Arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung
Kündigung und Schadensersatzforderungen
Nach Bekanntwerden der Vorgänge beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Zugleich machte sie Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend. Die Widerklage auf Schadensersatz wurde am 20. Februar 2025 beim Arbeitsgericht Köln erhoben (so die Entscheidungsgründe; der Tatbestand des Urteils nennt offenbar versehentlich 2024).
Vorinstanz war das Arbeitsgericht Köln mit dem Aktenzeichen 2 Ca 5592/24. Dessen Urteil datiert vom 1. Oktober 2025. Das LAG Köln änderte diese Entscheidung teilweise ab und wies die Berufung des Klägers im Übrigen zurück.
Tenor der Entscheidung
Der Tenor des LAG Köln weist die Klage des Arbeitnehmers insgesamt ab. Auf die Widerklage wurde der Kläger zu einer Vielzahl von Einzelbeträgen in Euro und US-Dollar verurteilt. Dazu zählt unter anderem ein Betrag von 1.769.578,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2024.
Mehrere Zahlungsverurteilungen ergingen nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Arbeitgeberin gegen die jeweiligen Empfängergesellschaften aus den Überweisungen. Die Empfängergesellschaften sind in der Entscheidung anonymisiert bezeichnet.
Grobe Fahrlässigkeit als Grundlage der Haftung
Würdigung des Verhaltens durch das LAG Köln
Das LAG Köln sah das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig an. Nach der Entscheidung war maßgeblich, dass der Kläger in erheblichem Umfang Zahlungen auslöste, ohne die behaupteten Weisungen unmittelbar bei den angeblich beteiligten Personen zu verifizieren. Nach der veröffentlichten Auswertung der Entscheidung nahm das Gericht grobe Fahrlässigkeit spätestens zu dem Zeitpunkt an, als der Kläger im Chat am 18. Juli 2024 weitere Anweisungen umsetzte.
Eine besondere Rolle spielte auch, dass der Kläger wenige Wochen vor den Überweisungen an einem Schulungsvideo zum Thema CEO-Fraud mitgewirkt hatte. In diesem Schulungskontext war gerade die direkte Rückfrage als Schutzmaßnahme hervorgehoben worden.
Vier-Augen-Prinzip und interne Vorgaben
Bei der Arbeitgeberin galt nach der gruppenweiten Richtlinie „Delegation of Authority“ ein striktes Vier-Augen-Prinzip, das die Zustimmung einer weiteren Person auf gleicher Hierarchieebene verlangt. Der Kläger band stattdessen einen ihm unterstellten Mitarbeiter ein; nach dem Tatbestand räumte er im Chat selbst ein, dass das Vier-Augen-Prinzip damit nicht eingehalten war. Auf ein Mitverschulden dieses Mitarbeiters kann er sich nach dem LAG Köln nicht berufen.
Ein Mitverschulden der Arbeitgeberin nach § 254 BGB verneinte das Gericht. Die Schulung sei konkret und eindrücklich gewesen; Organisationsdefizite seien nach der gerichtlichen Würdigung nicht erkennbar.
Bedeutung der D&O-Versicherung für die Arbeitnehmerhaftung
Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung
Die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung dienen dazu, Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen vor einer unbeschränkten Inanspruchnahme für im Arbeitsverhältnis verursachte Schäden zu schützen. Bei grober Fahrlässigkeit kommt eine volle Haftung in Betracht; in besonderen Konstellationen kann gleichwohl eine Haftungsbegrenzung geprüft werden.
Das LAG Köln stellte für den vorliegenden Fall darauf ab, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers bestand. Nach Auffassung des Gerichts beseitigte diese Absicherung den tragenden Grund für eine Ausnahme von der vollen Haftung bei grober Fahrlässigkeit, soweit die Versicherung das Risiko einer Existenzvernichtung ausschließt.
Keine Haftungserleichterung wegen bestehender D&O-Deckung
Das Gericht behandelte die D&O-Deckung in ihrer Wirkung vergleichbar mit einer Absicherung, die den Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen einer Inanspruchnahme schützt. Da die Versicherung vom Arbeitgeber finanziert war und zugunsten des Klägers bestand, sah das LAG Köln keinen Anlass, die Haftung aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes zu reduzieren.
Die amtlichen Leitsätze lassen sich inhaltlich wie folgt zusammenfassen:
- Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schließt eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung aus.
- Eine Versicherung, die das Risiko der Existenzvernichtung ausschließt, lässt jedenfalls bei grober Fahrlässigkeit den Grund für eine Ausnahme von der vollen Haftung entfallen.
- Dies galt im entschiedenen Fall für Schäden der Arbeitgeberin infolge eines CEO-Fraud in Millionenhöhe.
Offenes Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht
Die Entscheidung des LAG Köln ist nicht abschließend geklärt, weil Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt wurde. Der weitere Ausgang des Verfahrens bleibt daher abzuwarten. Soweit die Entscheidung auf der Würdigung des Verhaltens des Klägers beruht, handelt es sich um die Feststellungen und rechtliche Bewertung des LAG Köln im veröffentlichten Urteil.
In der fachlichen Diskussion ist die Entscheidung auf deutliche Aufmerksamkeit gestoßen, insbesondere wegen ihrer Bedeutung für den D&O-Versicherungsmarkt und die Reichweite der Arbeitnehmerhaftung bei leitenden Angestellten. Kritisch wird unter anderem darauf hingewiesen, dass nach dem Tatbestand des LAG Köln die vom Gericht angenommene wirtschaftliche Entlastung des Arbeitnehmers durch die D&O-Versicherung nicht in jeder Hinsicht festgestanden habe. Diese Einordnung betrifft die Diskussion der Entscheidung und ersetzt nicht die abschließende Klärung durch das Bundesarbeitsgericht.
Einordnung für Unternehmen und Führungskräfte
Das Urteil verdeutlicht, dass D&O-Versicherungen nicht nur im Verhältnis zwischen Organmitgliedern, leitenden Angestellten und Versicherern Bedeutung haben können. Sie können auch bei der Frage eine Rolle spielen, ob ein Arbeitnehmer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber eine Haftungserleichterung beanspruchen kann. Nach der Auffassung des LAG Köln kann eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Deckung bei grober Fahrlässigkeit dazu führen, dass eine Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung ausscheidet.
Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen mit Berührungspunkten zu arbeitsrechtlichen Haftungsfragen kann die Entscheidung Anlass sein, bestehende Strukturen, Verantwortlichkeiten und Versicherungsbeziehungen im jeweiligen Einzelfall rechtlich einzuordnen. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt bei Fragen zur Arbeitnehmerhaftung, Organhaftung und zu angrenzenden arbeitsrechtlichen Themen im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung im Arbeitsrecht.