EuGH zur Verzinsung von Kartellschäden
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 30. April 2026 in der Rechtssache C-191/25, Wenzel Logistics GmbH gegen Mercedes-Benz Group AG, ECLI:EU:C:2026:360, zentrale Fragen zur Verzinsung von Kartellschäden beantwortet. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens war die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 1 AEUV.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ab welchem Zeitpunkt Zinsen auf einen Schadenersatzanspruch wegen eines Kartellverstoßes zu berechnen sind. Der EuGH stellte klar, dass der Anspruch auf vollständigen Ersatz eines durch eine Wettbewerbsrechtsverletzung verursachten Schadens auch Zinsen umfasst. Diese Zinsen sind grundsätzlich ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der Schaden eingetreten ist.
Ausgangsverfahren vor den österreichischen Gerichten
Schadenersatzklage im Zusammenhang mit dem Lkw-Kartell
Die Klägerin, ein in Österreich ansässiges Transportunternehmen, hatte im Januar 2021 eine Schadenersatzklage gegen die Mercedes-Benz Group AG erhoben. Sie machte geltend, während des vom europäischen Lkw-Kartell betroffenen Zeitraums Lkw der Marke Mercedes-Benz zu überhöhten Preisen erworben zu haben.
Hintergrund war die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 zum europäischen Lkw-Kartell. Nach dieser Entscheidung beteiligten sich mehrere Lkw-Hersteller, darunter Daimler, MAN, Volvo/Renault, Iveco und DAF, an Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie über den Zeitpunkt und die Weitergabe von Kosten für die Einführung emissionsbezogener Technologien. Die festgestellten Zeiträume reichten je nach beteiligtem Unternehmen von 1997 bis 2010 beziehungsweise 2011.
Die Klägerin verlangte Ersatz des von ihr behaupteten Schadens in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Kaufpreisen und den Preisen, die sie ohne das Kartell gezahlt hätte. Zusätzlich begehrte sie gesetzliche Zinsen und Kosten.
Streit über den Beginn des Zinsenlaufs
Die Beklagte wandte unter anderem ein, das Kartell habe sich nicht auf die der Klägerin berechneten Nettopreise ausgewirkt. Zudem machte sie geltend, die Klägerin habe etwaige Preisaufschläge an ihre eigenen Kunden weitergegeben.
Für die Verzinsung vertrat die Beklagte die Auffassung, nach dem im Zeitpunkt der Lkw-Käufe maßgeblichen österreichischen Zivilrecht beginne der Zinsenlauf nicht bereits mit dem Eintritt des Schadens. Maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung beziehungsweise der Mitteilung der Klage.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz folgte erstinstanzlich der Position der Beklagten und setzte die Zinsen nach den allgemeinen Regeln des österreichischen Zivilrechts erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung an. Das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren.
Vorlage des Obersten Gerichtshofs an den EuGH
Zweifel zur zeitlichen Anwendung der Richtlinie 2014/104/EU
Der Oberste Gerichtshof in Österreich legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/104/EU vor. Das Vorabentscheidungsersuchen wurde in Österreich am 10. April 2025 erfasst und langte am 16. April 2025 beim Bundeskanzleramt ein.
Im Kern wollte der Oberste Gerichtshof wissen, ob Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU, der den Anspruch auf vollständigen Schadenersatz einschließlich Zinsen betrifft, auf Schadenersatzklagen anwendbar ist, die nach Inkrafttreten der Richtlinie beziehungsweise nach Ablauf der Umsetzungsfrist erhoben wurden. Dies sollte auch für Schäden geklärt werden, die bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie entstanden waren.
Frage nach dem maßgeblichen Schadenszeitpunkt
Außerdem fragte das vorlegende Gericht, welcher Zeitpunkt für den Eintritt des Schadens maßgeblich ist. Konkret ging es darum, ob bei einem Kartell, das zu überhöhten Verkaufspreisen geführt haben soll, die Zahlung des überhöhten Preises den Beginn der Verzinsung auslöst oder ob ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein kann.
Rechtlicher Rahmen nach Unionsrecht
Art. 101 AEUV und das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen
Art. 101 Abs. 1 AEUV untersagt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bezwecken oder bewirken. Hierzu zählen insbesondere unmittelbare oder mittelbare Festsetzungen von An- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen.
Der EuGH stellte erneut den Zusammenhang zwischen diesem Verbot und dem Anspruch auf Ersatz von Schäden heraus, die durch eine Wettbewerbsrechtsverletzung verursacht wurden. Der Anspruch auf vollständigen Ausgleich folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar aus Art. 101 AEUV und dem Effektivitätsgrundsatz.
Vollständiger Schadenersatz nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU bestimmt, dass der vollständige Schadenersatz den Geschädigten in die Lage versetzen soll, in der er sich ohne die Wettbewerbsrechtsverletzung befunden hätte. Er umfasst den Ersatz des tatsächlichen Schadens, den Ersatz entgangenen Gewinns sowie die Zahlung von Zinsen.
Nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie ist die Verzinsung ein wesentlicher Bestandteil des Schadenersatzes, weil sie den Zeitablauf berücksichtigt. Die Zinsen sollen vom Zeitpunkt des Schadenseintritts bis zur Zahlung der Entschädigung geschuldet sein.
Entscheidung des EuGH zur zeitlichen Anwendung
Nationale Umsetzungsnormen sind unmittelbar anzuwenden
Der EuGH entschied, dass eine nationale Vorschrift, die den Anspruch auf vollständigen Schadenersatz wegen einer Wettbewerbsrechtsverletzung umsetzt und Zinsen ab Schadenseintritt vorsieht, mit sofortiger Wirkung anzuwenden ist. Dies gilt für Klagen, die nach Inkrafttreten dieser nationalen Vorschrift erhoben wurden.
Ist die nationale Umsetzungsregelung erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/104/EU in Kraft getreten, gilt dies für alle nach Ablauf dieser Frist erhobenen Schadenersatzklagen. Nach deutschsprachiger Aufbereitung des Urteils betrifft dies damit insbesondere Kartellschadenersatzklagen, die nach dem 27. Dezember 2016 erhoben wurden, auch wenn der Schaden bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie entstanden ist.
Entgegenstehende Übergangsregeln bleiben unangewendet
Der EuGH stellte weiter heraus, dass nationale Übergangsbestimmungen nicht dazu führen dürfen, den vollständigen Ersatz kartellbedingter Schäden zu verkürzen. Soweit eine nationale Regelung bewirkt, dass Zinsen für vor dem 27. Dezember 2016 entstandene Schäden nicht ab Schadenseintritt, sondern erst ab Klagezustellung oder einer vergleichbaren späteren Geltendmachung laufen, beeinträchtigt dies die volle Wirksamkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV.
Für das österreichische Recht betraf dies insbesondere das Verhältnis von § 37d KartG zu § 86 KartG. Soweit § 86 KartG die Anwendung von § 37d KartG auf Schäden beschränkt, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind, und dadurch der vollständige Ersatz vereitelt wird, bleibt die entgegenstehende nationale Übergangsregel unangewendet.
Zinsen ab Eintritt des Kartellschadens
Maßgeblich ist der Beginn der wirtschaftlichen Beeinträchtigung
Zur zweiten Vorlagefrage entschied der EuGH, dass der Schadenseintritt für die Verzinsung an das Ereignis anknüpft, das den Zeitpunkt kennzeichnet, ab dem der Geschädigte den tatsächlichen Schaden oder entgangenen Gewinn infolge des Kartells zu tragen beginnt. Bei einem Kartell, das zu Verkäufen überhöhter Warenpreise führt, kann dies der Zeitpunkt sein, in dem der überhöhte Preis gezahlt wurde.
Der Gerichtshof formulierte dies nicht als abstrakte starre Regel für jede denkbare Fallgestaltung, sondern knüpfte an das Ereignis an, das vorrangig den Beginn der wirtschaftlichen Belastung markiert. Im Ausgangsfall ging es um Kaufpreise für Lkw, die nach dem Vortrag der Klägerin wegen des Kartells überhöht gewesen seien.
Einzelne Überteuerungszahlungen können gesondert relevant sein
Aus dem Urteil folgt, dass Zinsen nicht erst ab Erhebung der Klage laufen, wenn der Schaden bereits durch frühere Überteuerungszahlungen eingetreten ist. Bei mehreren Erwerbsvorgängen ist für jeden Schadensbestandteil zu prüfen, wann die jeweilige wirtschaftliche Belastung begonnen hat.
Nach der zusammenfassenden Einordnung des Urteils laufen die Zinsen damit ab dem jeweiligen Zeitpunkt der einzelnen Überteuerungszahlung und nicht erst ab Klagserhebung. Dies betrifft die vollständige Kompensation des Zeitwertverlustes, der zwischen Zahlung eines überhöhten Preises und tatsächlichem Schadenersatz entstehen kann.
Auswirkungen auf allgemeine österreichische Zinsregeln
ABGB-Regeln dürfen den vollständigen Ersatz nicht beschränken
Der EuGH befasste sich im Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren auch mit den allgemeinen österreichischen Zinsregeln. Nach den im Verfahren herangezogenen Regeln des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs wurde der Zinsenlauf im Ausgangsverfahren erst ab Einmahnung, Inverzugsetzung oder gerichtlicher Geltendmachung angenommen.
Der Gerichtshof stellte klar, dass solche allgemeinen Zinsregeln nicht angewendet werden dürfen, soweit sie den vollständigen Ersatz des Kartellschadens verhindern. Erforderlich ist eine Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts, die die volle Wirksamkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV sicherstellt.
Grenzen der nationalen Auslegung
Nationale Gerichte haben ihr Recht soweit wie möglich im Licht von Art. 101 Abs. 1 AEUV auszulegen. Ist eine unionsrechtskonforme Auslegung wegen nationaler Auslegungsgrenzen nicht möglich, ist eine entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet zu lassen und Art. 101 Abs. 1 AEUV unmittelbar heranzuziehen.
Der EuGH verwies insoweit darauf, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV unmittelbare Wirkungen in Rechtsverhältnissen zwischen Privaten entfaltet. Daraus können Einzelne Rechte ableiten, die nationale Gerichte zu wahren haben.
Kernaussagen des Urteils
Das Urteil des EuGH lässt sich in mehreren zentralen Punkten zusammenfassen:
- Der Anspruch auf vollständigen Ersatz eines Kartellschadens umfasst tatsächlichen Schaden, entgangenen Gewinn und Zinsen.
- Zinsen sind grundsätzlich ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem der Schaden eingetreten ist.
- Nationale Umsetzungsregelungen, die Zinsen ab Schadenseintritt vorsehen, sind auf nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erhobene Kartellschadenersatzklagen anzuwenden.
- Dies kann auch gelten, wenn der Schaden vor Inkrafttreten der Richtlinie 2014/104/EU entstanden ist.
- Entgegenstehende nationale Übergangsregeln dürfen die volle Wirksamkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht beeinträchtigen.
- Bei überhöhten Preisen kann die jeweilige Zahlung des überhöhten Betrags den maßgeblichen Zeitpunkt für den Zinsenlauf bilden.
Bedeutung für Kartellschadenersatzverfahren
Stärkung des vollständigen Ausgleichs
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Zinsen im Kartellschadenersatzrecht nicht lediglich eine nachgelagerte Nebenfrage darstellen. Sie sind Bestandteil des vollständigen Ausgleichs, weil der Geschädigte andernfalls den Wertverlust infolge des Zeitablaufs tragen müsste.
Gerade in Kartellverfahren kann zwischen dem schädigenden Ereignis, der behördlichen Feststellung des Kartells und der gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatz ein erheblicher Zeitraum liegen. Der EuGH berücksichtigt diese Besonderheit ausdrücklich und betont, dass der Zeitablauf die praktische Wirksamkeit des Schadenersatzanspruchs nicht entwerten darf.
Relevanz für Altfälle
Besondere Bedeutung hat das Urteil für Fälle, in denen der geltend gemachte Schaden vor Inkrafttreten der Richtlinie 2014/104/EU entstanden ist, die Klage aber erst nach den maßgeblichen unionsrechtlichen und nationalen Umsetzungszeitpunkten erhoben wurde. Der EuGH ordnet den Anspruch auf vollständigen Ersatz einschließlich Zinsen in die bereits vor Erlass der Richtlinie bestehende Rechtsprechung zu Art. 101 AEUV ein.
Damit wird klargestellt, dass die Richtlinie insoweit nicht lediglich neue materielle Rechte geschaffen hat, sondern die vorhandene Rechtsprechung des Gerichtshofs zum vollständigen Ausgleich kodifiziert. Nationale Vorschriften dürfen diese Wirkung nicht durch zeitliche Beschränkungen entleeren.
Häufige Fragen
Ab wann laufen Zinsen bei Kartellschadenersatz?
Nach dem Urteil des EuGH laufen Zinsen ab dem Zeitpunkt, in dem der Schaden eingetreten ist. Bei überhöhten Preisen kann dies der jeweilige Zeitpunkt der Zahlung des überhöhten Kaufpreises sein.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffene können sich bei der Berechnung eines vollständigen Kartellschadensersatzes auf den Grundsatz berufen, dass auch der Zeitablauf seit Schadenseintritt zu berücksichtigen ist. Ob und in welchem Umfang dies im Einzelfall durchgreift, hängt von den konkreten Umständen ab.
Gilt das Urteil auch für Schäden vor der Richtlinie 2014/104/EU?
Der EuGH hat entschieden, dass nationale Umsetzungsregeln zum vollständigen Ersatz einschließlich Zinsen auf bestimmte nach den maßgeblichen Zeitpunkten erhobene Klagen anzuwenden sind. Dies kann auch Schäden betreffen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie entstanden sind.
Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die Entscheidung in der Rechtssache C-191/25 präzisiert die Anforderungen an den vollständigen Ersatz von Kartellschäden und die Verzinsung kartellbedingter Überzahlungen. Für Unternehmen und Investoren kann die Frage, ab welchem Zeitpunkt Zinsen zu berechnen sind, erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, insbesondere wenn Erwerbsvorgänge lange zurückliegen oder sich Verfahren über mehrere Jahre erstrecken.
MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten in komplexen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere bei Fragen zu Kartellschäden, zivilrechtlicher Durchsetzung und Verteidigung gegen entsprechende Ansprüche. Bei rechtlichen Fragen zu diesem Themenbereich bietet MTR Legal weiterführende Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.