EuG konkretisiert Nichtsteuerbarkeit bei Vermögensübertragungen
Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 2. September 2026 in der Rechtssache T-413/25, Peckeger, zur mehrwertsteuerlichen Behandlung einer Einbringung bebauter Liegenschaften Stellung genommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Mitgliedstaat die Nichtsteuerbarkeit einer Übertragung von Gesamt- oder Teilvermögen auf bestimmte Einbringungsfälle beschränken darf.
Das Verfahren beruhte auf einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2025, das am 10. Juni 2025 beim Gericht einging. National ist das Ersuchen als VwGH 28.5.2025, EU 2025/0002 (Ro 2024/13/0020), veröffentlicht in ÖStZ 2025/411, erfasst. Parteien des Ausgangsverfahrens waren F R und das Finanzamt Österreich. Entschieden hat das Gericht in der Fünften Kammer in erweiterter Besetzung mit fünf Richtern.
Hintergrund des Ausgangsverfahrens in Österreich
Einbringung vermieteter Liegenschaften in eine GmbH
Der Ausgangsrechtsstreit betraf eine natürliche Person, die ein Einzelunternehmen führte. Zum Unternehmensvermögen gehörten mehrere vermietete Immobilien. Die Vermietung dieser Liegenschaften unterlag der Mehrwertsteuer und berechtigte zum Vorsteuerabzug.
Im Jahr 2007 brachte der Einzelunternehmer die bebauten Liegenschaften auf Grundlage eines Sacheinlage- und Einbringungsvertrags in eine bereits bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein. Er war deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Für die Einbringung wurden ihm keine zusätzlichen Gesellschaftsanteile gewährt.
Die GmbH führte die Vermietung der Immobilien nach der Einbringung fort. Die Nutzung der Liegenschaften blieb damit vor und nach der Übertragung durchgehend auf umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze ausgerichtet.
Streit über die umsatzsteuerliche Behandlung
Der Einbringungsvertrag stellte auf die Regelungen des österreichischen Umgründungssteuerrechts ab. Ziel war es, die Einbringung umsatzsteuerlich als nicht steuerbaren Vorgang zu behandeln. Maßgeblich war dabei insbesondere § 22 Abs. 3 UmgrStG. Danach gelten Einbringungen nach § 12 UmgrStG nicht als steuerbare Umsätze; zudem tritt die übernehmende Körperschaft im Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein.
Das Finanzamt Österreich erkannte die Nichtsteuerbarkeit jedoch nicht an. Es begründete dies damit, dass kein begünstigtes Vermögen im Sinne des österreichischen Umgründungssteuerrechts vorliege. Nach seiner Auffassung handelte es sich um eine vermögensverwaltende Tätigkeit mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Zudem stufte die Finanzverwaltung den Vorgang als Tausch gegen Anteilsgewährung ein und nahm eine Vorsteuerberichtigung vor.
Gegen den Bescheid erhob F R Beschwerde beim zuständigen Finanzgericht. Dieses gab der Beschwerde lediglich der Höhe nach statt. Anschließend gelangte das Verfahren aufgrund einer Revision des F R zum österreichischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser setzte das Verfahren aus und legte dem Gericht Fragen zur Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vor. Nach dem Urteil des Gerichts hat der Verwaltungsgerichtshof das Ausgangsverfahren abzuschließen.
Maßgeblicher unionsrechtlicher Rahmen
Art. 19 MwStSystRL als Grundlage der Nicht-Lieferung
Art. 19 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens so zu behandeln, als liege keine Lieferung von Gegenständen vor. Dies kann entgeltlich, unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgen. Der Begünstigte der Übertragung kann dabei als Rechtsnachfolger des Übertragenden angesehen werden.
Das Gericht stellte heraus, dass ein Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, den Grundsatz der Nicht-Lieferung grundsätzlich auf jede Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens anwenden muss. Eine Beschränkung auf bestimmte Fallgruppen ist nur zulässig, soweit sie von Art. 19 Abs. 2 MwStSystRL gedeckt ist.
Nach dieser Bestimmung dürfen Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um:
- Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden,
- Steuerhinterziehungen vorzubeugen,
- Steuerumgehungen durch die Anwendung von Art. 19 MwStSystRL zu verhindern.
Diese Gründe sind nach der Entscheidung abschließend. Eine Begrenzung der Nichtsteuerbarkeit allein danach, ob das übertragene Vermögen der Erzielung bestimmter nationaler Einkunftsarten dient, ist damit nicht ohne Weiteres zulässig.
Österreichische Begrenzung auf bestimmte Einkunftsarten
Nach dem im Ausgangsverfahren relevanten österreichischen Recht zählten zum einbringungsfähigen Vermögen im Sinne des Umgründungssteuerrechts insbesondere Betriebe und Teilbetriebe, die der Erzielung bestimmter Einkünfte dienten. Erfasst waren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. Unternehmensvermögen, das nach nationalem Ertragsteuerrecht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermittelte, war hiervon nicht umfasst.
Das Gericht sah darin eine unionsrechtlich problematische Einschränkung. Art. 19 MwStSystRL verwendet autonome Begriffe des Unionsrechts. Der Anwendungsbereich darf daher nicht nach nationalen ertragsteuerlichen Kategorien verengt werden, sofern keine Rechtfertigung nach Art. 19 Abs. 2 MwStSystRL vorliegt.
Entscheidung zu den Vorlagefragen
Keine Beschränkung auf bestimmte Einbringungsfälle
Das Gericht beantwortete die dritte Frage des Verwaltungsgerichtshofs zuerst. Es entschied, dass Art. 19 MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Grundsatz der Nicht-Lieferung bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens auf einen Steuerpflichtigen auf bestimmte Unternehmensvermögen oder Geschäftszweige beschränkt, die der Erzielung bestimmter Einkunftsarten dienen.
Dies gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Beschränkung nicht durch einen der in Art. 19 Abs. 2 MwStSystRL genannten Gründe gerechtfertigt ist. Das nationale Gericht hat die konkreten Umstände des Ausgangsrechtsstreits insoweit zu würdigen.
Das Gericht begründete seine Auslegung insbesondere mit dem Zweck der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer soll unionsweit einheitlich bestimmt werden. Der Grundsatz der Nicht-Lieferung ist deshalb als autonomer unionsrechtlicher Begriff zu verstehen. Eine unterschiedliche Anwendung nach nationalen ertragsteuerlichen Abgrenzungen würde diesem Ziel widersprechen.
Unmittelbare Wirkung von Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL
Weiter entschied das Gericht, dass Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL unmittelbare Wirkung entfalten kann. Ein Steuerpflichtiger kann sich vor einem nationalen Gericht gegenüber der zuständigen Steuerbehörde auf den Grundsatz der Nicht-Lieferung berufen, wenn der nationale Gesetzgeber diesen Grundsatz vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union eingeführt, seinen Anwendungsbereich aber auf bestimmte Fälle beschränkt hat, die nicht von Art. 19 Abs. 2 MwStSystRL gedeckt sind.
Das Gericht stellte hierfür auf die allgemeinen Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung von Richtlinienbestimmungen ab. Eine Bestimmung muss inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein. Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL legt nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen, unter denen eine Übertragung für Zwecke der Mehrwertsteuer nicht als Lieferung von Gegenständen gilt, hinreichend klar fest.
Die unmittelbare Wirkung scheidet allerdings aus, wenn das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die konkrete Einschränkung durch Art. 19 Abs. 2 MwStSystRL gerechtfertigt ist. Diese Prüfung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.
Keine Lieferung gegen Entgelt ohne zusätzliche Anteile
Zur ersten Vorlagefrage entschied das Gericht, dass die Einbringung der bebauten Liegenschaften nicht als Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL einzustufen ist.
Eine Lieferung gegen Entgelt setzt voraus, dass zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Die erhaltene Vergütung muss den tatsächlichen Gegenwert für den gelieferten Gegenstand bilden.
Im Ausgangsfall wurden dem Einbringenden für die Übertragung keine zusätzlichen Gesellschaftsanteile gewährt. Vorbehaltlich der Prüfung durch das nationale Gericht fehlte es daher an einem tatsächlichen Gegenwert. Die Einbringung bebauter Liegenschaften in eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter der Einbringende ist, stellt unter diesen Umständen keine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt dar.
Gleichstellung als unentgeltliche Wertabgabe
Die zweite Vorlagefrage betraf Art. 16 Abs. 1 MwStSystRL. Danach wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn sie für private Zwecke, für den Bedarf des Personals, als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke erfolgt und der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Das Gericht entschied, dass die Einbringung der bebauten Liegenschaften im Ausgangsfall eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme eines Gegenstands als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke darstellt. Die Liegenschaften hatten zuvor zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zudem erfolgte die Einbringung ohne Gewährung zusätzlicher Anteile.
Dabei stellte das Gericht klar, dass bei der Prüfung der unentgeltlichen Wertabgabe auf das Unternehmen des Übertragenden abzustellen ist. Die fortgesetzte steuerpflichtige Vermietung durch die aufnehmende GmbH ändert nichts daran, dass der Gegenstand aus dem Unternehmen des Einbringenden ausgeschieden ist.
Bedeutung für die Einordnung von Geschäftsveräußerungen
Autonome unionsrechtliche Begriffe maßgeblich
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Art. 19 MwStSystRL nicht anhand nationaler ertragsteuerlicher Kategorien eingeengt werden darf. Der Begriff der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens ist unionsrechtlich eigenständig auszulegen. Maßgeblich sind der Regelungszusammenhang und der Zweck der Norm.
Der Zweck besteht darin, Unternehmensübertragungen oder die Übertragung von Unternehmensteilen mehrwertsteuerlich zu vereinfachen. Zugleich soll vermieden werden, dass die Mittel des Erwerbers durch eine Steuerbelastung beansprucht werden, die er bei Vorliegen der Voraussetzungen später über den Vorsteuerabzug wieder ausgleichen könnte.
Das Gericht betonte zudem, dass Art. 19 MwStSystRL nicht als eng auszulegende Steuerbefreiung zu verstehen ist. Der Grundsatz der Nicht-Lieferung greift vielmehr nur unter bestimmten Voraussetzungen und geht mit der umsatzsteuerlichen Rechtsnachfolge des Erwerbers einher.
Abgrenzung zur deutschen Rechtslage
Für Deutschland ist Art. 19 MwStSystRL in § 1 Abs. 1a UStG umgesetzt. Die deutsche Vorschrift zur Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht auf bestimmte ertragsteuerliche Vermögensarten beschränkt. Vermietete Immobilien können in unterschiedlichen Gestaltungen seit Langem Gegenstand einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sein, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Unmittelbare Folgen aus der österreichischen Beschränkung sind für die deutsche Rechtslage daher nur eingeschränkt zu erwarten. Gleichwohl hat die Entscheidung Bedeutung für die dogmatische Einordnung. Sie bestätigt, dass bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen unionsrechtliche Maßstäbe entscheidend sind. Nationale Begriffe dürfen den Anwendungsbereich nicht in einer Weise beschränken, die Art. 19 MwStSystRL nicht vorsieht.
Dies betrifft auch die Abgrenzung zu ertragsteuerlichen Kategorien. Ein im Umsatzsteuerrecht verwendeter Begriff wie ein gesondert geführter Betrieb ist nicht ohne Weiteres mit einem ertragsteuerlichen Teilbetrieb gleichzusetzen.
Einordnung der unentgeltlichen Einbringung
Keine Gegenleistung bei fehlender Anteilsgewährung
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für Gestaltungen, in denen Vermögensgegenstände in eine Gesellschaft eingebracht werden, ohne dass dem Einbringenden zusätzliche Gesellschaftsanteile gewährt werden. Das Gericht grenzte diese Konstellation von Fällen ab, in denen die Höhe eines Entgelts oder der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung streitig ist.
Im Ausgangsfall fehlte nach der Darstellung des Gerichts offensichtlich ein tatsächlicher Gegenwert für die Übertragung. Deshalb konnte die Einbringung nicht als entgeltliche Lieferung von Gegenständen behandelt werden.
Relevanz von Art. 16 MwStSystRL
Die fehlende Entgeltlichkeit führte jedoch nicht dazu, dass der Vorgang umsatzsteuerlich ohne Bedeutung blieb. Soweit keine Nicht-Lieferung nach Art. 19 MwStSystRL greift, kann Art. 16 Abs. 1 MwStSystRL eingreifen. Danach kann die unentgeltliche Übertragung eines vorsteuerbelasteten Gegenstands aus dem Unternehmen als einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme behandelt werden.
Für das Gericht waren im Ausgangsfall zwei Voraussetzungen maßgeblich:
- Die Übertragung erfolgte ohne zusätzliche Gesellschaftsanteile und damit unentgeltlich.
- Die eingebrachten Liegenschaften hatten zuvor zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Unter diesen Umständen lag nach der Entscheidung eine unentgeltliche Zuwendung oder jedenfalls eine Entnahme für unternehmensfremde Zwecke im Sinne von Art. 16 Abs. 1 MwStSystRL vor.
Verfahren und weitere Einordnung
Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Gericht von einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten, die öffentlich mitgeteilt hat, mit ihrer Rechtsauffassung vollinhaltlich durchgedrungen zu sein. Gegenstand der Entscheidung war jedoch allein die Beantwortung der vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fragen. Über die abschließende Anwendung auf den Ausgangsfall entscheidet das nationale Gericht.
Am selben Tag, dem 2. September 2026, erging zudem ein weiteres Urteil des Gerichts zu Transaktionsstrukturen in der Rechtssache A&P Deco (T-397/25), das einen Assetdeal mit Anschlussvermietung betraf.7/25, A&P Deco. Dieses betraf einen Asset Deal mit anschließender Vermietung. Die hier behandelte Entscheidung Peckeger betrifft demgegenüber die Einbringung bebauter Liegenschaften in eine GmbH ohne Gewährung zusätzlicher Gesellschaftsanteile.
Fazit für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen
Das Urteil stellt klar, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nicht-Lieferung bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens nicht nach nationalen ertragsteuerlichen Kriterien auf bestimmte Einbringungsfälle verengen dürfen, sofern keine Rechtfertigung nach Art. 19 Abs. 2 MwStSystRL besteht. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass eine unentgeltliche Einbringung ohne Anteilsgewährung außerhalb einer nicht steuerbaren Übertragung als einer Lieferung gleichgestellte Entnahme behandelt werden kann.
Bei Umstrukturierungen, Immobilientransaktionen und Einbringungen in Gesellschaften kann die umsatzsteuerliche Einordnung daher erhebliche Bedeutung haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Transaktionen und Umstrukturierungen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.