Kommission schlägt Verlängerung zentraler Instrumente gegen Umsatzsteuerbetrug vor
Die Europäische Kommission beabsichtigt, zwei befristete Instrumente zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug länger verfügbar zu halten. Betroffen sind das fakultative Reverse-Charge-Verfahren nach Art. 199a MwStSystRL sowie der Schnellreaktionsmechanismus nach Art. 199b MwStSystRL. Beide Regelungen laufen nach der derzeitigen Rechtslage zum 31. Dezember 2026 aus.
Der Richtlinienvorschlag sieht vor, die Anwendbarkeit bis zum 30. Juni 2030 zu verlängern. Inhaltliche Änderungen am sachlichen Anwendungsbereich der beiden Mechanismen sind nach dem Vorschlag nicht vorgesehen. Ziel ist es, die bestehenden Instrumente bis zum Wirksamwerden der digitalen Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze im Rahmen des ViDA-Pakets aufrechtzuerhalten.
Hintergrund: Reverse Charge und Schnellreaktionsmechanismus
Fakultatives Reverse-Charge-Verfahren nach Art. 199a MwStSystRL
Art. 199a MwStSystRL ermöglicht den Mitgliedstaaten, für bestimmte betrugsanfällige Umsätze eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger vorzusehen. Dieses Reverse-Charge-Verfahren wird nicht unionsweit zwingend für alle erfassten Umsätze angeordnet, sondern steht den Mitgliedstaaten unter den unionsrechtlichen Voraussetzungen als fakultatives Instrument zur Verfügung.
Nach veröffentlichten Angaben wird Art. 199a derzeit von nahezu allen Mitgliedstaaten für mindestens eine Umsatzkategorie genutzt. Die Regelung ist insbesondere auf Konstellationen ausgerichtet, in denen Umsatzsteuerbetrug durch sogenannte Missing-Trader-Strukturen und Karussellgeschäfte auftreten kann.
Schnellreaktionsmechanismus nach Art. 199b MwStSystRL
Art. 199b MwStSystRL enthält einen Schnellreaktionsmechanismus, der Mitgliedstaaten in Fällen plötzlicher und erheblicher Betrugsgefahren eine raschere Reaktion ermöglichen soll. Auch dieses Instrument ist befristet und steht im Zusammenhang mit der unionsweiten Bekämpfung schwerwiegender Umsatzsteuerbetrugsmodelle.
Die aktuelle Befristung beider Mechanismen bis zum 31. Dezember 2026 beruht auf der Richtlinie (EU) 2022/890, insbesondere auf Art. 199a Abs. 1 und Art. 199b Abs. 6 MwStSystRL in der dadurch geänderten Fassung.
Verfahrensstand des Richtlinienvorschlags
Annahme durch die Kommission und Registrierung im Rat
Der Vorschlag der Kommission trägt das Aktenzeichen COM(2026) 515 final sowie die Verfahrensnummer 2026/0292 (CNS). Er wurde von der Europäischen Kommission am 1. Oktober 2026 angenommen.
Der Rat registrierte den Vorschlag als Dokument 13970/26 im Bereich ECOFIN.2.B. Das Dokument ist auf den 2. Oktober 2026 datiert; als Eingangsdatum ist der 1. Oktober 2026 ausgewiesen. Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Kommission veröffentlichte ihre Mitteilung zu dem Vorschlag am 9. Oktober 2026.
Erforderliches Gesetzgebungsverfahren
Für die Annahme der vorgeschlagenen Richtlinie ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Das Europäische Parlament ist im besonderen Gesetzgebungsverfahren anzuhören. Eine Annahme ist bislang nicht erfolgt.
Der Vorschlag befindet sich damit weiterhin im unionsrechtlichen Verfahren. Aussagen zum künftigen Rechtszustand stehen unter dem Vorbehalt der weiteren Befassung der zuständigen EU-Organe und der erforderlichen Beschlussfassung.
Zweck der geplanten Verlängerung bis 2030
Überbrückung bis zur ViDA-Digitalberichterstattung
Die vorgeschlagene Verlängerung soll die Zeit bis zur Einführung der digitalen Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze im Rahmen des ViDA-Pakets überbrücken. Diese Reform sieht unter anderem verpflichtende elektronische Rechnungen und eine Echtzeitmeldung grenzüberschreitender Umsätze vor.
Nach dem Vorschlag sollen Art. 199a und Art. 199b MwStSystRL bis zum 30. Juni 2030 verfügbar bleiben. Damit würde die Befristung zeitlich an den Übergang zur digitalen Berichterstattung im Mehrwertsteuersystem herangeführt.
Reaktion auf Forderungen aus Mitgliedstaaten und Wirtschaft
Nach Angaben der Kommission greift der Vorschlag Forderungen von Mitgliedstaaten und Unternehmen auf. Die bestehenden Instrumente sollen für vier weitere Jahre nutzbar bleiben, während an der umfassenderen Reform des Mehrwertsteuersystems weitergearbeitet wird.
Der Vorschlag beschränkt sich auf die Verlängerung der bestehenden Instrumente. Eine Erweiterung oder sonstige Änderung des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 199a und Art. 199b MwStSystRL ist darin nicht enthalten.
Diskussion über eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs
Forderungen einzelner Mitgliedstaaten
Im laufenden Verfahren fordern Österreich, Tschechien und Deutschland eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 199a MwStSystRL auf weitere betrugsanfällige Umsätze. Genannt werden dabei unter anderem bestimmte Transaktionen in den Bereichen:
- Immobilien,
- Kraftfahrzeuge,
- nationale CO2-Zertifikate,
- Kryptowerte.
Diese Forderungen betreffen das laufende Verfahren und sind nicht Bestandteil einer bereits angenommenen Änderung. Maßgeblich bleibt daher, dass der vorliegende Kommissionsvorschlag selbst keine Änderungen am sachlichen Anwendungsbereich vorsieht.
Paralleles Verfahren zur deutschen Sonderermächtigung
Daneben ist die deutsche Sonderermächtigung für das Reverse-Charge-Verfahren bei Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz Gegenstand eines parallelen Ratsverfahrens. Diese Sonderermächtigung wurde 2021 erteilt und 2024 bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
Das betreffende Ratsdokument vom 19. Oktober 2026 nimmt ausdrücklich auf das Auslaufen von Art. 199a und Art. 199b MwStSystRL sowie auf die angekündigte Verlängerung Bezug. Auch insoweit handelt es sich um ein gesondertes Verfahren, das von der allgemeinen Verlängerung der beiden unionsrechtlichen Mechanismen zu unterscheiden ist.
Bedeutung für Unternehmen und Steuerpflichtige
Die geplante Verlängerung betrifft ein zentrales Element der unionsrechtlichen Instrumente gegen Umsatzsteuerbetrug. Für Unternehmen kann die Fortgeltung der bestehenden Regelungen insbesondere dort von Bedeutung sein, wo nationale Vorschriften auf Grundlage von Art. 199a MwStSystRL anwendbar sind oder kurzfristige Maßnahmen nach Art. 199b MwStSystRL in Betracht kommen.
Da der Vorschlag noch nicht angenommen wurde, ist der weitere Verlauf des besonderen Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Bis zu einer unionsrechtlichen Beschlussfassung bleibt die derzeitige Befristung zum 31. Dezember 2026 maßgeblich.
Steuerrechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die vorgesehene Verlängerung zeigt, dass umsatzsteuerliche Risikobereiche und unionsrechtliche Übergangsregelungen für Unternehmen weiterhin erhebliche praktische Bedeutung haben können. Dies gilt insbesondere für grenzüberschreitende Liefer- und Leistungsbeziehungen sowie für Branchen, in denen Reverse-Charge-Regelungen bereits heute eine Rolle spielen.
MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts. Bei rechtlichen Fragen zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Reverse-Charge-Sachverhalten, unionsrechtlichen Entwicklungen oder den Auswirkungen des ViDA-Pakets finden Sie weitere Informationen unter Rechtsberatung im Steuerrecht.