Entscheidung des OLG Brandenburg zur Namensbildung einer eGbR
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte mit Beschluss vom 11. August 2026 – 14 W 27/26 – über die Eintragungsfähigkeit des Namens einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Bezeichnung, die lediglich aus einem Straßennamen, einer Hausnummer und dem Rechtsformzusatz „eGbR“ besteht, die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.
Nach der Entscheidung genügte der angemeldete Name „X-Straße 11 eGbR“ den gesetzlichen Anforderungen nicht. Maßgeblich war, dass der verwendete Straßenname in Deutschland mehrfach vorkommt und auch die Hausnummer 11 in mehreren Straßen mit dieser Bezeichnung existiert.
Anmeldung zum Gesellschaftsregister und Beanstandung
Beteiligte und angemeldeter Name
Die Beteiligten waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die unter dem Namen „X-Straße 11 eGbR“ errichtet worden war. Sie meldeten die Gesellschaft unter dieser Bezeichnung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister an.
Das Registergericht beanstandete die Anmeldung durch Zwischenverfügung. Es vertrat die Auffassung, der angemeldete Name sei wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig und müsse geändert werden.
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
Gegen diese Beanstandung legten die Beteiligten Beschwerde ein. Das OLG Brandenburg blieb jedoch bei der Einschätzung des Registergerichts. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts erfüllte der Name der Gesellschaft nicht die Anforderungen aus § 707b Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 HGB. Der Bezeichnung fehle die notwendige Eignung, die Gesellschaft im Rechtsverkehr hinreichend von anderen Unternehmensträgern zu unterscheiden.
Anforderungen an die Unterscheidungskraft
Straßenname und Hausnummer reichten im konkreten Fall nicht aus
Das OLG stellte darauf ab, dass „X-Straße“ als Straßenname in Deutschland mehrfach vorkommt. Auch die Hinzufügung der Hausnummer führte nach der Entscheidung nicht zu einer ausreichenden Individualisierung, weil die Hausnummer 11 ebenfalls in mehreren dieser Straßen vorhanden ist.
Zwar kann eine Anschrift mit Hausnummer im Einzelfall genügen, wenn Verwechslungen auf dieser Grundlage nahezu ausgeschlossen werden können. Diese Voraussetzung sah das Gericht hier aber nicht als erfüllt an.
Nach der Entscheidung fehlte jedenfalls die Angabe der Stadt oder Gemeinde, in der sich die betroffene Immobilie befindet. Erst eine solche zusätzliche Bezeichnung hätte nach der Argumentation des Gerichts die Zuordnung im Rechtsverkehr weiter konkretisieren können.
Gesellschaftsvertrag und Anmeldeunterlagen genügten nicht
Dass sich der Ort der Immobilie möglicherweise aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus den Anmeldeunterlagen ergab, reichte nach Ansicht des OLG Brandenburg nicht aus. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass diese Unterlagen dem Rechtsverkehr nicht ohne Weiteres zugänglich sind.
Für die Beurteilung der Namensbildung kam es daher auf den angemeldeten Namen selbst an. Dieser musste aus sich heraus die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft vermitteln.
Keine hinreichende Gattungsfirma
Straßennamen können im Einzelfall unterscheidende Zusätze sein
Das Gericht befasste sich auch mit der Frage, ob der Straßenname als unterscheidender Zusatz verstanden werden kann. Grundsätzlich können Straßennamen dazu beitragen, eine Gattungsfirma ausreichend zu individualisieren.
Eine Gattungsfirma lag nach der Entscheidung jedoch bereits nicht vor. Dafür hätte die Bezeichnung neben der Straße auch eine Angabe zur Branche oder zum Tätigkeitsfeld enthalten müssen.
Tätigkeit im Immobilienbereich war aus dem Namen nicht ersichtlich
Nach den Feststellungen des Gerichts ließ sich der Bezeichnung „X-Straße 11 eGbR“ nicht entnehmen, dass die Gesellschaft im Bereich der Immobilienverwaltung tätig ist. Die reine Kombination aus Straße, Hausnummer und Rechtsformzusatz vermittelte damit keine ausreichende Aussage über eine Branche oder ein Tätigkeitsfeld.
Damit fehlte es nach der Entscheidung nicht nur an einer hinreichenden Individualisierung über die konkrete Lageangabe, sondern auch an einer Einordnung als Gattungsfirma mit unterscheidendem Zusatz.
Einordnung in die Rechtsprechung des OLG Brandenburg
Vorentscheidung vom 9. April 2025
Die Entscheidung steht auf den ersten Blick in einem Spannungsverhältnis zu einem früheren Beschluss des OLG Brandenburg vom 9. April 2025 – 7 W 20/25. Diese Vorentscheidung erging im 7. Zivilsenat und betraf ebenfalls eine eGbR, deren Name aus einer Straßenbezeichnung und einer Hausnummer bestand.
In jenem Verfahren hatte das OLG Brandenburg die Unterscheidungskraft bejaht. Die Entscheidung stützte sich ausdrücklich auf § 18 Abs. 1 und Abs. 2 HGB. Das Gericht hob dort hervor, dass nicht lediglich der Straßenname oder nur die Gemeinde genannt war, sondern gerade eine konkrete Anschrift mit Hausnummer.
Der wesentliche Unterschied lag darin, dass der damalige Straßenname deutschlandweit nur einmal vorkam. Die konkrete Anschrift konnte deshalb nach der damaligen Bewertung eine Verwechslungsgefahr mit anderen Gesellschaften, die denselben Straßennamen tragen könnten, ausräumen.
Die Vorentscheidung ist auch im Leitsatz in MittBayNot 2025, Heft 6, S. 581 veröffentlicht worden. Die DNotI-Dokumentation zu dieser Entscheidung wurde zuletzt am 4. September 2025 aktualisiert; ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist dort nicht vermerkt.
Weiterer Registerbeschluss vom 2. September 2025
Zwischen beiden Entscheidungen liegt ein weiterer Registerbeschluss des OLG Brandenburg vom 2. September 2025 – 7 W 48/25. In diesem Verfahren wurde die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts mit dem Registerzeichen 40 AR 33/25 CB zurückgewiesen.
Gegenstand war dort die fehlende Unterscheidungskraft einer Gattungsbezeichnung. Der Senat prüfte in dieser Linie, ob die Firma geeignet ist, den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden. Bloße Gattungs- oder Branchenbezeichnungen genügen hierfür nicht.
Aus dieser Rechtsprechung lassen sich insbesondere folgende Prüfungspunkte ableiten:
- Der Name muss geeignet sein, den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden.
- Eine bloße beschreibende Angabe genügt regelmäßig nicht.
- Eine konkrete Anschrift kann im Einzelfall ausreichen.
- Entscheidend bleiben die Umstände des jeweiligen Namens und die dadurch vermittelbare Individualisierung.
Kritische Bewertung der aktuellen Entscheidung
Die aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg erscheint streng. Das Gericht stellte nicht darauf ab, ob deutschlandweit bereits eine andere Gesellschaft mit genau demselben Namen existiert. Es verneinte die Unterscheidungskraft vielmehr bereits deshalb, weil derselbe Straßenname und dieselbe Hausnummer in Deutschland mehrfach vorkommen.
Demgegenüber kann die Unterscheidungskraft auch danach verstanden werden, ob der Rechtsverkehr die Bezeichnung als individualisierenden Hinweis auf einen bestimmten Unternehmensträger auffasst. Solange kein anderes Unternehmen denselben Namen aus Straße und Hausnummer führt, kann eine ausreichende Unterscheidungskraft in Betracht kommen, auch wenn dieselbe Straßen- und Hausnummernkombination außerhalb von Unternehmensbezeichnungen mehrfach vorkommt.
Die Entscheidung zeigt damit, dass die Anforderungen an die Namensbildung einer eGbR im Registerverfahren sorgfältig anhand der konkreten Bezeichnung beurteilt werden. Für Gesellschaften, Investoren und vermögende Privatpersonen kann die Wahl und Eintragungsfähigkeit eines Namens erhebliche praktische Bedeutung haben. Bei rechtlichen Fragen zur Errichtung, Eintragung oder Strukturierung einer Gesellschaft unterstützt MTR Legal im Rahmen der Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.