EU-Kommission erklärt Sanofi-Zusagen für verbindlich
Die Europäische Kommission hat am 14. Oktober 2026 Verpflichtungszusagen von Sanofi nach den europäischen Kartellvorschriften für verbindlich erklärt. Gegenstand des Verfahrens waren vorläufige wettbewerbsrechtliche Bedenken wegen mutmaßlicher Kommunikationskampagnen in Deutschland und Frankreich, die sich gegen den Grippeimpfstoff Fluad gerichtet haben sollen.
Nach Darstellung der Kommission handelt es sich bei Fluad um den einzigen verstärkten Grippeimpfstoff für besonders gefährdete Patienten, der mit Sanofis Impfstoff Efluelda konkurriert. Die Verpflichtungsentscheidung enthält keine Feststellung, dass Sanofi gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Sanofi hatte die Vorwürfe nach Einleitung des Verfahrens zurückgewiesen und seine Kooperation zugesagt.
Vorläufige Bedenken wegen möglicher Herabsetzung
Kommunikation gegenüber medizinischem Fachpersonal
Nach der vorläufigen Beurteilung der Kommission soll Sanofi seit 2024 eine Kommunikationskampagne betrieben haben, die sich vor allem an medizinisches Fachpersonal in Deutschland und Frankreich richtete. Die Kommission äußerte den Verdacht, dass dabei möglicherweise irreführende oder herabsetzende Aussagen über Fluad verbreitet worden seien.
Zu den von der Kommission beanstandeten Darstellungen gehörte die Aussage, die nationale Impfempfehlung für Fluad in Deutschland sei weiterhin Gegenstand ungeklärter wissenschaftlicher Einwände medizinischer Fachgesellschaften. Wettbewerbskommissarin Teresa Ribera erklärte, Praktiken dieser Art könnten die Wahlfreiheit von Ärzten und Patienten beeinträchtigen.
Dabei handelt es sich um die vorläufige Einschätzung der Kommission und nicht um einen abschließend festgestellten Kartellrechtsverstoß. Für Sanofi gilt bis zu einer entsprechenden Feststellung die Unschuldsvermutung.
Untersuchungen in Deutschland und Frankreich
Im September 2025 durchsuchte die Kommission Räumlichkeiten von Sanofi in Deutschland und Frankreich. Das Unternehmen bestätigte seinerzeit den Besuch von Kommissionsvertretern und erklärte, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten sowie mit der Behörde umfassend zusammenzuarbeiten.
Das förmliche Verfahren wurde am 26. Juni 2026 eröffnet. Gleichzeitig übermittelte die Kommission ihre vorläufige Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Für den Abschluss der Untersuchung bestand keine gesetzlich bestimmte Frist.
Verfahren nach Art. 102 AEUV
Die Kommission führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen AT.40998 „Sanofi Efluelda“. Als Rechtsgrundlagen nennt das Fallregister Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens. Diese Vorschriften untersagen die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, soweit der Handel zwischen Mitgliedstaaten beziehungsweise innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums beeinträchtigt werden kann.
Sanofi legte der Kommission am 3. Juli 2026 Verpflichtungsangebote vor. Der anschließende Markttest nach Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurde am 10. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. Dritte konnten hierzu bis zum 21. August 2026 Stellung nehmen.
Die Kommission erließ ihre Verpflichtungsentscheidung am 14. Oktober 2026. Mit dieser Entscheidung wurden die von Sanofi angebotenen Maßnahmen verbindlich, ohne dass die Behörde über das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV oder Art. 54 des EWR-Abkommens entschied.
Inhalt und Kontrolle der Verpflichtungszusagen
Klarstellung zur deutschen Impfempfehlung
Zu den verbindlich gewordenen Maßnahmen gehört eine Erklärung auf der deutschen Internetseite von Sanofi. Diese muss für zwei Jahre abrufbar bleiben und klarstellen, dass die Ständige Impfkommission Fluad und Efluelda für ältere Menschen gleichermaßen empfiehlt.
Darüber hinaus verpflichtet sich Sanofi, in neue Verträge mit sogenannten Key Opinion Leaders eine Klausel aufzunehmen, die auf die Verpflichtungszusagen verweist. Damit werden die Vorgaben auch in die künftige vertragliche Zusammenarbeit mit entsprechenden Meinungsbildnern einbezogen.
Die maßgeblichen Elemente der Zusagen umfassen damit insbesondere:
- die Veröffentlichung und zweijährige Bereitstellung der Klarstellung zur Empfehlung der Ständigen Impfkommission,
- die Bezugnahme auf die Verpflichtungszusagen in neuen Verträgen mit Key Opinion Leaders,
- die Einhaltung der Verpflichtungen bis März 2030 sowie
- eine fortlaufende Kontrolle ihrer Umsetzung durch einen Überwachungstreuhänder.
Überwachung bis März 2030
Die Verpflichtungen gelten bis März 2030. Ihre Umsetzung wird durch einen unabhängigen Überwachungstreuhänder kontrolliert, der der Europäischen Kommission regelmäßig Bericht erstattet.
Ein Verstoß gegen die verbindlichen Zusagen kann sanktioniert werden, ohne dass die Kommission zuvor einen Verstoß gegen die zugrunde liegenden Kartellrechtsvorschriften nachweisen muss. Möglich sind eine Geldbuße von bis zu zehn Prozent des weltweiten Jahresumsatzes oder ein tägliches Zwangsgeld von bis zu fünf Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes.
Bedeutung der Verpflichtungsentscheidung
Verpflichtungsentscheidungen ermöglichen es der Europäischen Kommission, wettbewerbliche Bedenken durch verbindliche Verhaltenszusagen auszuräumen, ohne abschließend festzustellen, ob tatsächlich ein Kartellrechtsverstoß vorlag. Das betroffene Unternehmen erkennt mit der Abgabe solcher Zusagen daher nicht zwangsläufig einen Rechtsverstoß an.
Im vorliegenden Fall bleiben die gegenüber Sanofi erhobenen Vorwürfe auf dem Stand der vorläufigen Beurteilung. Maßgeblich ist, dass die angebotenen Maßnahmen durch die Entscheidung der Kommission verbindlich geworden sind und ihre Einhaltung bis März 2030 überwacht wird. CSL Seqirus, der Anbieter von Fluad, begrüßte die Entscheidung der Kommission.
Das Verfahren verdeutlicht, dass auch Aussagen über konkurrierende Produkte unter Art. 102 AEUV fallen können, wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen stammen und geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Unternehmen und Investoren, die mit vergleichbaren Fragen zur Marktkommunikation, Produktdarstellung oder behördlichen Kontrolle befasst sind, können sich an MTR Legal wenden und eine Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht in Anspruch nehmen.