Geplante EU Inc. stößt auf erhebliche Bedenken
Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene neue Gesellschaftsform „EU Inc.“ steht weiter in der Kritik. Der frühere Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Udo Di Fabio hält den Verordnungsvorschlag nach einem von der Bundesnotarkammer beauftragten Gutachten in der vorliegenden Form für rechtswidrig. Nach seiner Einschätzung beruht der Entwurf auf einer unzutreffenden Kompetenzgrundlage und könnte deshalb vor dem Europäischen Gerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben.
Die EU Inc., ausgeschrieben „European Incorporated“, soll als unionsweit einheitliche Rechtsform für Kapitalgesellschaften eingeführt werden. Die Europäische Kommission hatte den entsprechenden Verordnungsvorschlag am 18. März 2026 vorgelegt. Der Entwurf trägt die Nummer COM(2026) 321 final und wird im Gesetzgebungsverfahren unter 2026/0074 (COD) geführt.
Ziel der Kommission ist es, ein einheitliches Regelwerk zu schaffen, das Unternehmensgründungen und grenzüberschreitende Expansionen innerhalb der Europäischen Union erleichtern soll. Die EU Inc. soll nicht an die Stelle der 27 nationalen Gesellschaftsrechte treten, sondern als sogenanntes 28. Regime daneben bestehen.
Kommissionsentwurf für ein 28. Regime
Gründung und Zielgruppe der neuen Rechtsform
Nach dem Konzept der Kommission richtet sich die EU Inc. insbesondere an Start-ups und Scale-ups, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig werden wollen. Ihnen soll erspart werden, sich für ihre Tätigkeit in verschiedenen Staaten jeweils mit unterschiedlichen nationalen Gesellschaftsrechten auseinandersetzen zu müssen.
Der Entwurf sieht eine einfache und weitgehend digitale Gründung vor. Nach der Darstellung im Ausgangstext soll die EU Inc. ohne Mindestkapital gegründet werden können; eine Gründung binnen 48 Stunden soll möglich sein. Der Entwurf sieht zudem ein eigenständiges Registerverfahren vor. Danach könnte die Gründung über ein neu einzurichtendes EU-Interface nach Art. 15 des Verordnungsentwurfs oder unmittelbar über die Registerbehörde nach Art. 18 des Verordnungsentwurfs erfolgen. Die Registerbehörde müsste dabei als zentrale Anlaufstelle fungieren.
Kritik an Registerkontrolle und Transparenz
Bereits vor dem Gutachten von Di Fabio war der Entwurf aus der rechtsberatenden und notariellen Praxis kritisiert worden. In einem Gastbeitrag für Legal Tribune Online hatte Notar Dr. Martin Thelen vor einem möglichen „Einfallstor für Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ gewarnt. Hintergrund dieser Kritik ist, dass der Kommissionsentwurf nach dieser Einschätzung auf präventive Kontrolle, eine sichere Identifizierung der Gründer und Transparenz durch verlässliche öffentliche Register verzichte.
Der Verordnungsentwurf untersagt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, zusätzliche Formerfordernisse einschließlich notarieller Beurkundung vorzusehen. Auch der Deutsche Notarverein mit seinem Präsidenten Christian Rupp sieht in der geplanten Rechtsform einen Rückschritt bei der Geldwäscheprävention und weist zugleich Kostenkritik aus der Start-up-Szene zurück. Ferner hat das Europäische Gewerkschaftsinstitut den Vorschlag deutlich kritisiert.
Di Fabio sieht falsche Kompetenzgrundlage
Streit um Art. 114 AEUV
Im Zentrum des Gutachtens von Prof. Dr. Udo Di Fabio steht die Frage, ob die Europäische Kommission ihren Verordnungsvorschlag auf Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen durfte. Diese Vorschrift betrifft die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts.
Nach Di Fabios Einschätzung erlaube Art. 114 AEUV auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Mehrheitsentscheidungen nur zur Angleichung bestehenden nationalen Rechts. Die Vorschrift ermächtige danach nicht zur Schaffung eines neuen Rechtsinstituts wie der EU Inc. Die geplante Rechtsform gleiche bestehende nationale Gesellschaftsrechte nicht lediglich an, sondern schaffe ein zusätzliches Regime neben den 27 nationalen Rechtsordnungen.
Nach Auffassung Di Fabios habe der Europäische Gerichtshof die Heranziehung der Binnenmarktkompetenz für solche neuen Rechtsformen ausdrücklich ausgeschlossen. Der Verordnungsvorschlag von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zur Schaffung der EU Inc. sei nach seiner Überzeugung rechtswidrig und werde mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Europäischen Gerichtshof oder vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden.
Art. 352 AEUV als aus Di Fabios Sicht zutreffende Grundlage
Di Fabio hält Art. 352 AEUV für die maßgebliche Kompetenzgrundlage. Diese Vorschrift kommt in Betracht, wenn ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich erscheint, die Verträge hierfür aber keine besonderen Befugnisse vorsehen. Nach Art. 352 AEUV ist grundsätzlich Einstimmigkeit im Rat erforderlich; in Deutschland wären Bundestag und Bundesrat einzubeziehen.
Nach Di Fabios Darstellung sei die Europäische Union auch bei der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und den übrigen europäischen Rechtsformen auf dieser Grundlage vorgegangen. Das Gutachten empfiehlt der Kommission deshalb, den Entwurf noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren auf Art. 352 AEUV umzustellen.
Aus seiner Sicht ist die Wahl von Art. 114 AEUV erkennbar darauf angelegt, die Beteiligung der Mitgliedstaaten unter Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung zu umgehen. Auch der Bundesrat und der Juristische Dienst des Rates haben Zweifel an der gewählten Rechtsgrundlage angemeldet. Deutschland hat die Rechtsgrundlage nach den vorliegenden Angaben bislang nicht beanstandet.
Demokratische Beteiligung der Mitgliedstaaten
Bedeutung von Einstimmigkeit und Parlamentsbeteiligung
Das Gutachten stellt heraus, dass politische Zweckmäßigkeit nicht über dem Grundgesetz und den europäischen Verträgen stehe. Die Einhaltung der bestehenden Kompetenzordnung sei nach Di Fabios Bewertung rechtsstaatlich und aus Sicht des Demokratieprinzips zwingend. Wer diese Ordnung aus pragmatischen Gründen infrage stelle, rüttele an den Grundlagen der Europäischen Union als Rechtsgemeinschaft.
Das Einstimmigkeitserfordernis und die Einbindung nationaler Parlamente sollen sicherstellen, dass grundlegende neue Rechtsinstitute auf einem breiten demokratischen Konsens der Mitgliedstaaten beruhen. Wird der Weg über Art. 114 AEUV gewählt, hätten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die Länder im Bundesrat bei der Einführung der neuen Gesellschaftsform nach Di Fabios Kritik kein entsprechendes Mitspracherecht.
Damit liefe nach seiner Auffassung die demokratische Rückbindung an die Mitgliedstaaten und mittelbar an die Bürger der Europäischen Union ins Leere. Der Bundesrat wurde am 27. April 2026 gemäß § 2 EUZBLG über die Vorlage unterrichtet. In seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschloss der Bundesrat zu den EU-Inc.-Unterlagen Stellungnahmen nach §§ 3 und 5 EUZBLG.
Stand im Europäischen Parlament
Im Europäischen Parlament ist der Rechtsausschuss (JURI) federführend befasst. Berichterstatter ist der Abgeordnete Prof. Dr. René Repasi aus der S&D-Fraktion, der seinen Berichtsentwurf am 29. Juni 2026 vorlegte.
Ein wesentlicher Unterschied zum Kommissionsentwurf betrifft die Arbeitnehmermitbestimmung. Während der Kommissionsentwurf an den Registrierungsstaat anknüpft, sieht der Berichtsentwurf vor, auf den Beschäftigungsort abzustellen. Bei Beschäftigten in mehreren Mitgliedstaaten soll danach das jeweils höchste Schutzniveau gelten.
Mögliche Folgen einer Aufhebung
Nichtigkeit durch den Europäischen Gerichtshof
Nach Di Fabios Einschätzung könnte die geplante Verordnung von zwei Gerichten überprüft und aufgehoben beziehungsweise für unanwendbar erklärt werden. Würde der Europäische Gerichtshof die Verordnung für nichtig erklären, entfiele sie rückwirkend.
Dies hätte nach der im Gutachten vertretenen Auffassung erhebliche praktische Konsequenzen. Die EU Inc. ist als haftungsbeschränkte Gesellschaft konzipiert. Für Verbindlichkeiten soll grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen haften, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter.
Entfiele die Verordnung rückwirkend, könnte nach der Darstellung des Gutachtens auch dieser Haftungsschutz wegfallen. Bereits gegründete EU-Inc.-Gesellschaften könnten in Deutschland dann als offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Einzelunternehmen einzuordnen sein. Bei diesen Rechtsformen kommt eine persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter beziehungsweise Betreiber mit dem gesamten Privatvermögen in Betracht.
Ultra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht
Neben einer Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof hält Di Fabio auch ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts für möglich. Die Europäische Union darf nur in den Bereichen tätig werden, in denen ihr die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten übertragen haben. Überschreitet sie diese Grenzen offensichtlich und in erheblichem Umfang, kann ein Handeln „ultra vires“ vorliegen, also außerhalb der übertragenen Befugnisse.
Nach Di Fabios Einschätzung könnte ein solcher Rechtsakt in Deutschland keine Geltung beanspruchen. Das Bundesverfassungsgericht könnte demnach auf die Verfassungsbeschwerde jedes Wahlberechtigten hin die Verordnung für unanwendbar erklären.
Die Bundesnotarkammer verweist in ihrer Mitteilung ebenfalls auf mögliche Haftungsrisiken. Bei einem gerichtlichen Wegfall der Verordnung könnten Gründer, Investoren und beteiligte Mitarbeitende persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, weil der Schutz der als GmbH-ähnlich konzipierten EU Inc. entfiele.
Weitere Kritikpunkte am Verordnungsvorschlag
Einschätzungen zu Regelungsziel und Folgekosten
Bereits am 18. Juni 2026 kamen ein deutscher Hochschullehrer für Gesellschaftsrecht und ein Mitverfasser von einer deutschen Universität in einem von der Bundesnotarkammer beauftragten Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Entwurf sein Regelungsziel verfehle und grundlegend überarbeitungsbedürftig sei. Sie fassten ihre Bewertung in 18 Thesen zusammen.
Nach dieser Einschätzung würde die EU Inc. die Fragmentierung des europäischen Gesellschaftsrechts nicht beseitigen. Vielmehr könne sie die Zersplitterung durch mindestens 27 zusätzliche nationale Varianten vertiefen.
Eine Kurzexpertise von DIW Econ gelangt zudem zu dem Ergebnis, dass die Einführung der EU Inc. erhebliche Mehrkosten für Unternehmen, Rechtsverkehr und Staatshaushalt auslösen könnte. Der Entwurf verwende danach einen zu eng gefassten Kostenbegriff.
Insolvenzrechtliche Regelungen und Verbändekritik
Kapitel 10 des Verordnungsentwurfs enthält Regelungen zu insolvenzrechtlichen Abwicklungsverfahren. Mehrere Verbände forderten die Bundesregierung am 19. Juni 2026 auf, dieses Kapitel im Rat abzulehnen.
Im Konsultationsverfahren zum Vorschlag gingen nach den vorliegenden Angaben 113 Positionspapiere und 879 Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme ein. Dies zeigt, dass der Entwurf in Wirtschaft, Verbänden und Institutionen auf erhebliche Aufmerksamkeit gestoßen ist.
Zu den wesentlichen Streitpunkten gehören insbesondere:
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die Wahl der Kompetenzgrundlage,
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die Ausgestaltung der Gründung und Registrierung,
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Fragen der Geldwäscheprävention und Identitätsprüfung,
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der Umfang des Haftungsschutzes bei späterer gerichtlicher Aufhebung,
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die Arbeitnehmermitbestimmung,
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insolvenzrechtliche Abwicklungsregelungen,
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mögliche Folgekosten für Unternehmen, Verwaltung und Rechtsverkehr.
Entscheidende Beratungen im Rat
Abstimmung im Ausschuss der Ständigen Vertreter
Nach der Pressemitteilung der Bundesnotarkammer war für Freitag, den 23. Oktober 2026, die entscheidende Abstimmung im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV/Coreper) zur Festlegung einer Ratsposition vorgesehen. Derzeit beraten Europäisches Parlament und Rat über den Entwurf. Nach Einschätzung der DIHK sollen die Verhandlungen über die EU Inc. bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
BNotK-Präsident Dr. Markus Sikora unterstützt die Forderung Di Fabios, den Entwurf auf eine tragfähige Kompetenzgrundlage zu stellen. Er verweist darauf, dass Gründer und Investoren zwar Geschwindigkeit benötigten, zugleich aber eine verlässliche Gesellschaftsform. Auf der bislang gewählten Grundlage bringe die EU Inc. nach seiner Einschätzung ein kaum absehbares Haftungsrisiko mit sich.
Sikora warnt zudem, kein Investor werde Millionen in eine Gesellschaft investieren, deren Existenz ein Gericht rückwirkend beseitigen könne. Wer ein europäisches Erfolgsmodell schaffen wolle, müsse dieses auf ein tragfähiges Fundament stellen.
Diskussion über Abschwächung des Kommissionsvorschlags
Nach weiteren Berichten wollen Mitgliedstaaten den Kommissionsvorschlag abschwächen. Dagegen wenden sich Gründer in einem Brandbrief. Die Debatte zeigt, dass sich die Diskussion nicht allein auf die Kompetenzfrage beschränkt, sondern auch die praktische Ausgestaltung der geplanten Rechtsform betrifft.
Ob die vorgebrachten Bedenken im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu Änderungen führen, bleibt offen. Sicher ist derzeit nur, dass der Entwurf in mehreren zentralen Punkten kontrovers bewertet wird.
Bedeutung für Unternehmen und Investoren
Für Unternehmen, Investoren und Gründer berührt die Diskussion um die EU Inc. grundlegende Fragen des europäischen Gesellschaftsrechts, der Kompetenzverteilung in der Europäischen Union und der Verlässlichkeit künftiger Rechtsformen. Besonders bedeutsam ist, dass die Kritik nicht nur die Zweckmäßigkeit einzelner Regelungen betrifft, sondern die Grundlage des gesamten Verordnungsvorschlags.
Sollte die EU Inc. eingeführt und später durch ein Gericht rückwirkend beseitigt oder in Deutschland für unanwendbar erklärt werden, könnten nach der Einschätzung Di Fabios erhebliche Unsicherheiten entstehen. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob ein vorgesehener Haftungsschutz Bestand hätte und wie bereits gegründete Gesellschaften einzuordnen wären.
MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen mit Bezug zum europäischen und nationalen Wirtschaftsverwaltungsrecht sowie zu öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen unternehmerischer Tätigkeit. Bei rechtlichen Fragen zur Kompetenzverteilung in der Europäischen Union, zu Gesetzgebungsvorhaben und ihren Auswirkungen auf Unternehmen kann eine individuelle Rechtsberatung im Öffentlichen Recht durch MTR Legal sinnvoll sein.