EuGH zum Verjährungsbeginn bei Bankrückforderungen

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

EuGH konkretisiert Verjährungsbeginn bei Rückforderungsansprüchen von Banken

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in den verbundenen Rechtssachen C‑261/25 und C‑262/25 zu den Folgen missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherkreditverträgen Stellung genommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für den Anspruch einer Bank auf Rückzahlung des ausgezahlten Darlehenskapitals beginnt, wenn ein Vertrag wegen missbräuchlicher Klauseln nichtig ist.

Der EuGH entschied am 2. Juli 2026, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Grundsätze der Effektivität, Äquivalenz, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit, einer nationalen Auslegung nicht entgegenstehen, nach der die Verjährungsfrist mit der ersten Beanstandung des Verbrauchers gegenüber der Bank beginnt. Maßgeblich ist danach der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher erstmals die Bindungswirkung der betreffenden Klauseln und des diese Klauseln enthaltenden Vertrags gegenüber der Bank in Frage stellt.

Hintergrund der verbundenen Verfahren

Ausgangslage in den polnischen Kreditverfahren

Die Vorabentscheidungsersuchen stammten vom Sąd Okręgowy w Warszawie, dem Regionalgericht Warschau. Die Verfahren betrafen Streitigkeiten zwischen Banken und Verbrauchern über die Rückgewähr von Leistungen aus Darlehensverträgen, die wegen missbräuchlicher Klauseln als nichtig angesehen wurden.

In der Rechtssache C‑261/25 hatten Verbraucher im Jahr 2008 mit der Rechtsvorgängerin der Bank BPH S.A. einen auf Schweizer Franken bezogenen Hypothekarkreditvertrag über eine Laufzeit von 360 Monaten geschlossen. Ausgezahlt wurden 460.000 PLN, was im Ausgangsverfahren auch Gegenstand der späteren Klage der Bank auf Kapitalrückzahlung nebst Zinsen war.

Am 27. August 2019 beanstandeten die Verbraucher gegenüber der Bank bestimmte Vertragsklauseln als missbräuchlich. Sie machten geltend, die Formulierungen entsprächen Klauseln, die im Register unzulässiger Klauseln beim polnischen Präsidenten des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz eingetragen seien. Am 16. September 2019 erhoben sie Klage gegen die Bank auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags und Rückzahlung der von ihnen geleisteten Beträge. Diese Klage hatte nach den Angaben des vorlegenden Gerichts mit Urteil vom 30. Oktober 2023 Erfolg.

Die Bank BPH erhob ihrerseits am 1. Dezember 2022 Klage gegen die Verbraucher und verlangte die Rückzahlung des ausgezahlten Darlehenskapitals in Höhe von 460.000 PLN nebst Verzugszinsen. Die Verbraucher wandten dagegen ein, der Anspruch der Bank sei verjährt.

Parallelverfahren gegen Raiffeisen Bank International

In der Rechtssache C‑262/25 ging es um einen weiteren Hypothekarkreditvertrag, der im Jahr 2006 mit der Rechtsvorgängerin der Raiffeisen Bank International AG geschlossen worden war. Auch dieser Vertrag war auf Schweizer Franken bezogen und hatte eine Laufzeit von 360 Monaten. Der Verbraucher erhielt 149.369,29 PLN.

Der Verbraucher und die Bank erhoben später jeweils Klagen, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts den Verfahren in C‑261/25 vergleichbar waren. Der Verbraucher berief sich gegenüber der Klage der Bank ebenfalls auf Verjährung. Das Warschauer Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH dieselbe Frage zur Auslegung des Unionsrechts vor.

Nationale Rechtslage und Bedeutung der Verjährung

Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts führt die Nichtigkeit eines Vertrags nach polnischem Recht dazu, dass jede Vertragspartei der anderen die erbrachten Leistungen zurückzugewähren hat. Grundlage sind insbesondere die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung und nicht geschuldete Leistungen im polnischen Zivilgesetzbuch.

Für Forderungen, die mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, gilt nach den im Ausgangsverfahren maßgeblichen nationalen Vorschriften eine dreijährige Verjährungsfrist. Das vorlegende Gericht stellte daher darauf ab, welcher Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist maßgeblich ist.

Drei vom vorlegenden Gericht erwogene Zeitpunkte

Das polnische Gericht stellte dem EuGH die Frage vor dem Hintergrund mehrerer denkbarer Anknüpfungspunkte. Es zog insbesondere in Betracht:

  • den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehenskapitals an den Verbraucher,
  • den Zeitpunkt der Eintragung vergleichbarer Klauseln in das Register unzulässiger Klauseln,
  • den Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher erstmals gegenüber der Bank die Bindung an die betreffenden Vertragsklauseln beanstandete.

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts konnte der erste Zeitpunkt für Banken nachteilig sein, weil die Verjährung dann möglicherweise bereits ablaufen würde, bevor die Bank Anlass hätte, die Unwirksamkeit des Vertrags und einen eigenen Rückforderungsanspruch zu erkennen. Der zweite Zeitpunkt erschien dem Gericht ebenfalls problematisch, weil der Registereintrag nicht automatisch zur vollständigen Nichtigkeit eines konkreten Vertrags führt.

Die Vorlagefrage an den EuGH

Das Warschauer Gericht wollte wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Auslegung entgegensteht, wonach die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch der Bank gegen den Verbraucher ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Verbraucher erstmals die Bindung an die Vertragsklauseln in Frage stellt.

Die Vorlage bezog sich ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, Art. 47 der Charta, die Grundsätze der Effektivität, Äquivalenz, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit sowie das Recht auf Zugang zu einem Gericht.

Entscheidungserheblichkeit trotz Verfahrensentwicklung

Fortbestand des Verfahrens C‑262/25

Im Verfahren C‑262/25 teilte das vorlegende Gericht dem EuGH mit, dass Raiffeisen Bank International ihre Klage zurückgenommen habe. Das nationale Gericht erklärte die Rücknahme jedoch nach den maßgeblichen polnischen Verfahrensvorschriften für unzulässig. Es sah den Zweck der Rücknahme darin, das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen zu beseitigen.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts war die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klagerücknahme nicht anfechtbar und rechtskräftig. Der EuGH ging deshalb davon aus, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht gegenstandslos geworden war und über das Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden war.

Zulässigkeit der Vorlagefragen

Die beteiligten Banken erhoben Einwände gegen die Zulässigkeit der Vorlagefragen. Bank BPH machte unter anderem geltend, die Frage sei hypothetisch, weil nach neuerer Rechtsprechung des EuGH Rückzahlungen des Verbrauchers auf das Darlehenskapital anzurechnen seien. Raiffeisen Bank International berief sich darauf, die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrags und der Beginn der Verjährung fielen in das nationale Recht.

Der EuGH folgte diesen Einwänden nicht. Er stellte darauf ab, dass die Fragen die Auslegung des Unionsrechts betrafen und daher grundsätzlich von einer Entscheidungserheblichkeit auszugehen sei. Die Einwände betrafen nach der Entscheidung des Gerichtshofs nicht die Zulässigkeit, sondern allenfalls die inhaltliche Beurteilung.

Maßstäbe des EuGH zu missbräuchlichen Klauseln

Wirkung missbräuchlicher Vertragsklauseln

Der EuGH bestätigte seine ständige Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13/EWG. Danach ist eine als missbräuchlich festgestellte Klausel grundsätzlich so zu behandeln, als habe sie nie bestanden. Sie darf gegenüber dem Verbraucher keine Wirkung entfalten.

Die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit soll den Verbraucher grundsätzlich in die rechtliche und tatsächliche Lage zurückversetzen, in der er sich ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte. Dies kann einen Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung der Beträge begründen, die der Unternehmer aufgrund der missbräuchlichen Klausel zu seinem Nachteil erhalten hat.

Dieser Ansatz gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn nicht nur einzelne Klauseln wegfallen, sondern der gesamte Vertrag wegen der missbräuchlichen Klauseln nichtig ist.

Gegenseitige Rückabwicklung und Verhältnismäßigkeit

Der Gerichtshof stellte zugleich klar, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Lage unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen muss. Eine vollständige Rückabwicklung darf nicht so ausgestaltet werden, dass die Bank von vornherein von jeder Rückforderung ausgeschlossen wäre.

Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Rückgewähr nach Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags mit missbräuchlichen Klauseln grundsätzlich wechselseitig möglich sein. Die Bank darf allerdings vom Verbraucher keinen Betrag verlangen, der über die Rückzahlung des ausgezahlten Kapitals zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab Inverzugsetzung hinausgeht.

Keine ungerechtfertigte Bereicherung

Der EuGH begründete die Möglichkeit einer Rückforderung durch die Bank auch mit dem Verbot ungerechtfertigter Bereicherung. Der unionsrechtliche Verbraucherschutz soll nicht dazu führen, dass der Verbraucher die mit Unionsrecht gewährleisteten Rechte in einer Weise nutzt, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führt.

Zudem verwies der Gerichtshof auf den Grundsatz der Waffengleichheit. Wenn der Verbraucher nach Nichtigkeit des Vertrags die Rückgewähr seiner Zahlungen verlangen kann, muss die Bank ihrerseits grundsätzlich in die Lage versetzt werden, die Rückzahlung des ausgezahlten Darlehenskapitals zu verlangen. Eine Vergütung für die Kapitalüberlassung steht ihr nach der angeführten Rechtsprechung jedoch nicht zu.

Verjährungsbeginn nach unionsrechtlichen Maßstäben

Nationale Verfahrensautonomie und ihre Grenzen

Der EuGH stellte klar, dass das Unionsrecht keine eigenständigen detaillierten Regeln für die Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Bank enthält. Die Ausgestaltung fällt daher grundsätzlich in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten.

Diese Autonomie ist jedoch begrenzt durch:

  • den Grundsatz der Äquivalenz,
  • den Grundsatz der Effektivität,
  • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
  • das Verbot ungerechtfertigter Bereicherung,
  • den Grundsatz der Waffengleichheit,
  • die Rechtssicherheit.

Zum Äquivalenzgrundsatz stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den ihm vorliegenden Akten keine Zweifel ergaben, dass die nationalen Verjährungsregeln diesen Grundsatz wahren.

Kein Fristbeginn bereits mit Auszahlung des Kapitals

Der EuGH betonte, dass der Schutzmechanismus der Richtlinie 93/13/EWG nicht gegen den Willen des Verbrauchers durchgesetzt wird. Der Verbraucher kann nach entsprechender Information entscheiden, sich nicht auf die Missbräuchlichkeit und Nichtverbindlichkeit einer Klausel zu berufen. Er kann einer Klausel somit frei und informiert zustimmen und dadurch die Nichtigerklärung des Vertrags vermeiden.

Solange der Verbraucher nicht zu erkennen gegeben hat, dass er die Nichtigkeit des Vertrags geltend machen will, hat die Bank nach der Entscheidung noch keinen entsprechenden Rückforderungsanspruch. Folglich kann die Verjährung dieses Anspruchs nicht bereits vor einer solchen Erklärung des Verbrauchers zu laufen beginnen.

Kein Fristbeginn durch Registereintrag

Der EuGH schloss auch aus, den Beginn der Verjährungsfrist an den Eintrag vergleichbarer Klauseln in das Register unzulässiger Klauseln zu knüpfen. Ein solcher Eintrag führt nach der Entscheidung nicht dazu, dass der konkrete Vertrag automatisch nichtig wird.

Die Nichtigkeit eines Vertrags ist vielmehr von einem nationalen Gericht festzustellen. Dabei ist auch die Haltung des Verbrauchers zu berücksichtigen, insbesondere ob er sich auf die Missbräuchlichkeit berufen will.

Erste Beanstandung durch den Verbraucher als maßgeblicher Zeitpunkt

Nach Auffassung des EuGH ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt zu legen, zu dem der Verbraucher erstmals gegenüber der Bank die Bindung an die betreffenden Klauseln und den Vertrag beanstandet.

Ab diesem Zeitpunkt ist die Bank über die Absicht des Verbrauchers informiert, sich auf die mögliche Nichtigkeit des Vertrags zu berufen. Sie kann daher die daraus folgenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen vorhersehen. Der Gerichtshof sah hierin auch eine Lösung, die der Rechtssicherheit dient.

Zugleich vermindert dieser Anknüpfungspunkt das Risiko, dass ein Unternehmer untätig bleibt, bis der Anspruch des Verbrauchers verjährt, ohne selbst eine Verjährung des eigenen Anspruchs befürchten zu müssen.

Bedeutung der Entscheidung für CHF-Kreditfälle

Einordnung in die Rechtsprechung

Die verbundenen Rechtssachen werden in der Fachliteratur unter den Parteibezeichnungen Bank BPH und Raiffeisen Bank International geführt. Der EuGH legte Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG zusammen mit den Grundsätzen der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit aus.

Die Entscheidung betrifft vor allem Konstellationen, in denen Verbraucherkreditverträge wegen missbräuchlicher Klauseln für nichtig erklärt werden und anschließend die Rückabwicklung streitig ist. In Polen sind davon insbesondere auf Schweizer Franken bezogene Kreditverträge betroffen.

Nach den zusätzlich veröffentlichten Einschätzungen kann als erste Beanstandung gegenüber der Bank je nach nationaler Beurteilung auch eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung oder die der Bank zugestellte Klageschrift des Verbrauchers in Betracht kommen. Maßgeblich bleibt jedoch die Einordnung durch das zuständige nationale Gericht im jeweiligen Einzelfall.

Reaktionen und nationale Entwicklung

Der polnische Bankenverband ZBP und sein Präsident Tadeusz Białek werteten die Entscheidung als Bestätigung, dass es keine Grundlage für einen Mechanismus gebe, der einer unentgeltlichen Wohnungsfinanzierung zulasten der Banken gleichkäme. Diese Bewertung stellt eine Reaktion des Verbands auf die Entscheidung dar und ist von den tragenden Gründen des EuGH zu unterscheiden.

Zugleich wird die Entscheidung als im Einklang mit der Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichts eingeordnet. In einem Beschluss vom 9. Juli 2026 mit dem Aktenzeichen I CSK 735/26 wurde nach den vorliegenden Angaben ebenfalls auf die erste Beanstandung durch den Verbraucher abgestellt.

Tenor des EuGH

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta und der Grundsätze der Effektivität, Äquivalenz, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit, einer nationalen Auslegung nicht entgegenstehen, wonach die Verjährungsfrist für den Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher mit der ersten Beanstandung beginnt.

Erfasst ist der Anspruch auf Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen, die im Rahmen eines Vertrags erbracht wurden, der wegen missbräuchlicher Klauseln nichtig ist. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher erstmals gegenüber dem Unternehmer die Bindung an diese Klauseln und den Vertrag in Frage gestellt hat.

Die Kostenentscheidung für die Ausgangsverfahren überließ der EuGH den nationalen Gerichten. Kosten für Stellungnahmen vor dem EuGH, die nicht von den Parteien der Ausgangsverfahren getragen wurden, sind nach der Entscheidung nicht erstattungsfähig.

Vertragsgestaltung und Rückabwicklung bleiben einzelfallabhängig

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Rückabwicklungsfragen bei Verträgen mit missbräuchlichen Klauseln sowohl unionsrechtliche Vorgaben als auch nationale Verjährungsregeln berühren. Für Unternehmen, Kreditinstitute, Investoren und private Vertragspartner kann die genaue Bestimmung von Fristbeginn, Anspruchsumfang und prozessualer Ausgangslage erhebliche Bedeutung haben.

MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei der Prüfung und Durchsetzung vertraglicher Positionen im nationalen und internationalen Kontext. Bei rechtlichen Fragen zu Vertragsklauseln, Rückabwicklung und Verjährung finden Sie weitere Informationen zur Rechtsberatung im Vertragsrecht.