Bundeskartellamt gibt Übernahme unter Auflagen frei
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme von 178 tegut-Lebensmittelmärkten sowie weiterer Unternehmensteile durch EDEKA freigegeben. Die Freigabe steht unter weitreichenden Nebenbestimmungen. EDEKA hat sich verpflichtet, 24 weitere tegut-Standorte für die Dauer von vier Jahren nicht zu erwerben.
Nach den Ermittlungen der Behörde werden die festgestellten wettbewerblichen Bedenken durch diese Zusagen ausgeräumt oder jedenfalls auf ein fusionskontrollrechtlich hinnehmbares Maß reduziert. Ohne entsprechende Zusagen hätte das Zusammenschlussvorhaben nach der Bewertung des Bundeskartellamts in 34 regionalen Märkten zu einer erheblichen Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen geführt.
Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, erklärte, die Übernahme sei sehr eingehend geprüft worden. Insbesondere die betroffenen Märkte seien gründlich untersucht worden. Die Ermittlungen hätten ein aktuelles und übergreifendes Bild der Wettbewerbsverhältnisse im deutschen Lebensmitteleinzelhandel ergeben, das Grundlage der Entscheidung sei.
Ursprünglicher Umfang des angemeldeten Vorhabens
7. Angemeldet worden war ursprünglich, dass EDEKA 202 Lebensmittelmärkte von tegut, 41 automatisierte teo-Standorte, die Herzberger Bäckerei und ein Logistikzentrum übernimmt. Seit März 2026 hatte das Bundeskartellamt dieses Vorhaben eingehend untersucht.
Ende Juli 2026 übermittelte die Behörde den Verfahrensbeteiligten einen Entwurf ihrer wettbewerblichen Bewertung. Nach diesem Bewertungsentwurf war das Vorhaben in der damals angemeldeten Form zunächst nicht freigabefähig. Parallel zur nun erfolgten Freigabe veröffentlichte das Bundeskartellamt eine namentliche Liste der 178 tegut-Standorte, deren Erwerb freigegeben wurde.
Prüfungsmaßstab im Lebensmitteleinzelhandel
Absatzmärkte und Verbrauchersicht
Bei Zusammenschlüssen im Lebensmitteleinzelhandel betrachtet das Bundeskartellamt die Auswirkungen aus zwei Richtungen. Zum einen geht es um den Wettbewerb um Kundinnen und Kunden. Zum anderen prüft die Behörde, welche Folgen ein Zusammenschluss für Hersteller und Lieferanten haben kann.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher findet Wettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel nach der behördlichen Prüfung vor allem in ihrem jeweiligen lokalen Umfeld statt. Deshalb werden Absatzmärkte räumlich lokal abgegrenzt. Maßgeblich sind die konkreten Auswahl- und Ausweichmöglichkeiten in den jeweiligen Einzugsgebieten.
Ermittlungen in regionalen Markträumen
Die umfangreichen Ermittlungen ergaben, dass der Zusammenschluss ohne die Zusagen in 34 regionalen Markträumen in Hessen, Thüringen, Nordbayern und Baden-Württemberg eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs erwarten ließe. In neun dieser Markträume wäre zugleich die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von EDEKA zu erwarten gewesen.
Nach Angaben aus dem Vorfeld der Freigabe verhandelten EDEKA und das Bundeskartellamt über eine Lösung. Dabei standen unter anderem Marktverhältnisse im Raum Fulda im Fokus; dort waren nach entsprechenden Berichten mehr als 38 Märkte betroffen.
Marktstruktur im deutschen Lebensmitteleinzelhandel
10. Die Untersuchungen des Bundeskartellamts zeichnen zugleich ein aktuelles Bild der Wettbewerbslage im deutschen Lebensmitteleinzelhandel. Demnach hat die Konzentration weiter zugenommen: Auf EDEKA, REWE, die Schwarz-Gruppe mit Lidl und Kaufland sowie ALDI Nord und ALDI Süd entfielen 2025 gemeinsam über 90 Prozent der bundesweiten Umsätze.
Nach den Feststellungen der Behörde stellt sich die Verteilung der bundesweiten Umsätze wie folgt dar:
- EDEKA ist mit rund 30 Prozent größter Anbieter.
- Die Schwarz-Gruppe folgt mit rund 25 Prozent.
- REWE erreicht rund 22 Prozent.
- ALDI kommt auf rund 15 Prozent.
Zugleich stellte das Bundeskartellamt eine intensive Beobachtung der Wettbewerber untereinander fest. Bei einem Teil des Sortiments bestehe zudem eine hohe Preisgleichheit. Preisänderungen gingen in der Vergangenheit bei diesen Produkten häufig von ALDI aus; zuletzt seien vermehrt auch initiale Preisänderungen von Lidl beobachtet worden.
5. Die Analyse der Margen hat nach Darstellung der Behörde gezeigt, dass diese nach einem kräftigen Zuwachs in der Corona-Pandemie spätestens ab 2022 wieder sinken. Bei den vier großen Handelsgruppen liegt das Durchschnittsniveau allerdings nach wie vor oberhalb des Stands vor der Corona-Pandemie. Gemessen am Deckungsbeitrag IV nach Kosten liegen die durchschnittlichen Margen den Erhebungen des Bundeskartellamts zufolge im niedrigen einstelligen Bereich.
Keine kollektive Marktbeherrschung auf den Absatzmärkten festgestellt
Eine einzelmarktübergreifende kollektive Marktbeherrschung der führenden Lebensmitteleinzelhandels-Unternehmen konnte das Bundeskartellamt anhand der etablierten Kriterien nicht feststellen. Dies gilt trotz bestimmter struktureller Bedingungen auf den Absatzmärkten, die allgemein als begünstigend angesehen werden, etwa einer geringen Zahl von Unternehmen und einer hohen Transparenz.
Gegen eine kollektive Marktbeherrschung sprechen nach der Bewertung der Behörde insbesondere fehlende Verbindungen und Lieferbeziehungen zwischen den großen Lebensmittelhändlern. Hinzu kommen der tatsächlich bestehende Wettbewerb und die geringen Margen im Lebensmitteleinzelhandel. Eine Abfrage unter europäischen Wettbewerbsbehörden ergab zudem, dass eine solche kollektive Marktbeherrschung bislang auch von keiner anderen Behörde festgestellt wurde, obwohl in anderen Ländern vergleichbare und teilweise höhere Konzentrationen bestehen.
Beschaffungsmärkte und Stellung von EDEKA
Bundesweite Betrachtung der Beschaffungsseite
8. Während die Absatzmärkte regional zugeschnitten sind, sind die Beschaffungsmärkte, auf denen Lebensmitteleinzelhändler mit Herstellern und Lieferanten zusammentreffen, im Grundsatz bundesweit abzugrenzen. Auch sie hat das Bundeskartellamt eingehend geprüft. Vertieft betrachtet wurden dabei unter anderem neun Produktgruppen; zudem wurden etwa 150 Hersteller und Lieferanten befragt.
Nach den Ermittlungen verfügt EDEKA auf den Beschaffungsmärkten über eine starke Stellung. Zudem ergab die Untersuchung, dass EDEKA und REWE sowie in Abstufungen auch die Schwarz-Gruppe für manche Lieferanten von Herstellermarken jeweils einzeln unverzichtbar sind. Gemeint ist damit, dass sie als Abnehmer kaum kurzfristig durch andere Abnehmer oder Vertriebskanäle ersetzt werden könnten; die Behörde spricht insoweit von relativer Marktmacht.
Relative Nachfragemacht und Fusionskontrolle
Das Bundeskartellamt stellte klar, dass relative Nachfragemacht im Rahmen von Missbrauchsverfahren ausreichen kann, um gegen Unternehmen vorzugehen. Für sich genommen genügt sie jedoch nicht, um ein Zusammenschlussvorhaben zu untersagen.
3. Am gesamten Beschaffungsvolumen des Lebensmitteleinzelhandels in Deutschland macht der durch die tegut-Übernahme hinzutretende Anteil nach den Feststellungen der Behörde weniger als 0,4 Prozentpunkte aus. Als eigenständiger Nachfrager auf den Beschaffungsmärkten wie auch als Teilnehmer der Einkaufskooperation Retail Trade Group, über die tegut einen Teil des Sortiments bezieht, wurde tegut nur begrenzte Bedeutung zugemessen. Der Wegfall von tegut auf den Beschaffungsmärkten hat deshalb nach Einschätzung der Behörde keine nennenswerten Auswirkungen.
13. Die Ermittlungen mündeten daher in dem Befund, dass von dem Zusammenschluss auf den Beschaffungsmärkten keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu erwarten ist.
Keine nachträglichen Hochzeitsrabatte im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss
Das Bundeskartellamt befasste sich auch mit Bedenken, die sowohl von Lieferanten als auch von Wettbewerbern hinsichtlich langfristiger Auswirkungen des Vorhabens auf die Beschaffungskonditionen von EDEKA geäußert worden waren. EDEKA sicherte daraufhin zu, im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss auf Konditionenforderungen ohne angemessene Gegenleistung zu verzichten. Die Behörde bezeichnet solche unzulässigen Forderungen als Hochzeitsrabatte.
Besondere Bedeutung hatte in diesem Zusammenhang der sogenannte Bestwertabgleich. Dabei versucht das erwerbende Unternehmen, eigene Einkaufskonditionen an möglicherweise günstigere Einkaufskonditionen des Zielunternehmens anzupassen. EDEKA und tegut versicherten hierzu nach Angaben der Behörde glaubhaft, dass ein Bestwertabgleich nicht angestrebt sei und EDEKA zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die Beschaffungskonditionen von tegut und insbesondere der Retail Trade Group erhalte.
Keine kollektive Marktbeherrschung auf den Beschaffungsmärkten
6. Auch für die Beschaffungsmärkte kam das Bundeskartellamt nach gründlicher Prüfung anhand der etablierten Kriterien zu dem Schluss, dass die führenden Unternehmen den Markt nicht kollektiv beherrschen. Im Unterschied zu den Absatzmärkten lieferten die Ermittlungen keine ausreichenden Hinweise darauf, dass bei Beschaffungspreisen eine hohe Markttransparenz besteht.
Ebenso wurden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Interdependenz der Verhandlungen oder einen Anreiz zur Koordinierung bei Beschaffungspreisen festgestellt. Eine Abfrage bei anderen europäischen Wettbewerbsbehörden ergab auch insoweit, dass bislang keine Behörde eine kollektive Marktbeherrschung auf der Beschaffungsseite des Lebensmitteleinzelhandels im jeweiligen Mitgliedstaat feststellen konnte.
Nebenbestimmungen: Erwerbsverbot für 24 Standorte
11. Ein erstes Zusagenangebot hatte EDEKA dem Bundeskartellamt am 20. Juli 2026 unterbreitet. Die Behörde bewertete es als nicht ausreichend. Im Anschluss an weitere Verhandlungen unterbreitete EDEKA am 14. September 2026 ein erheblich ausgeweitetes Angebot, das das Bundeskartellamt für geeignet hielt.
9. EDEKA verpflichtet sich demnach, über einen Zeitraum von vier Jahren insgesamt 24 tegut-Standorte nicht zu erwerben. Dieses Erwerbsverbot erstreckt sich auf die gesamte EDEKA-Gruppe und damit auch auf die Regionalgesellschaften sowie auf selbstständige Einzelhändler.
12. Die Nebenbestimmungen beziehen sich nicht allein auf den direkten Erwerb, sondern erstrecken sich ebenso auf den Abschluss von Miet- und Anschlussmietverträgen für die betroffenen Standorte. Mit der Laufzeit von vier Jahren soll gewährleistet werden, dass die Standorte längerfristig für einen Weiterbetrieb außerhalb der EDEKA-Gruppe offenstehen.
Die Nebenbestimmungen legen nicht fest, ob die betreffenden Standorte künftig betrieben werden und gegebenenfalls durch wen. Mehrere der 24 Standorte liegen in Hessen; sie sind nach der Nebenbestimmung nur vorerst und nicht dauerhaft von der Übernahme ausgenommen.
Auswirkungen auf die betroffenen Markträume
2. Bei 24 Markträumen lösen sich die wettbewerblichen Bedenken schon deshalb auf, weil EDEKA die dort ansässigen tegut-Filialen nicht übernimmt. In zehn zusätzlichen Markträumen führt der Erwerbsverzicht in angrenzenden und überlappenden Markträumen bei einer Gesamtbetrachtung dazu, dass die Bedenken ausgeräumt oder auf ein fusionskontrollrechtlich tragbares Niveau zurückgeführt werden.
14. Grund dafür ist, dass die Einzugsgebiete von Lebensmittelmärkten einander teilweise überlappen. Deshalb können auch Standorte in benachbarten Markträumen den Wettbewerb in einem Marktraum prägen.
Weitere tegut-Verfahren beim Bundeskartellamt
4. Schon im Juni 2026 hatte das Bundeskartellamt grünes Licht dafür gegeben, dass die Tante Enso Süd-West GmbH & Co. KG 36 vorwiegend kleinere tegut-Filialen übernimmt. Aus Sicht der Behörde warf dieses Vorhaben keine wettbewerblichen Probleme auf.
1. Parallel dazu befasst sich das Bundeskartellamt nach wie vor mit dem Vorhaben von REWE, weitere tegut-Filialen zu erwerben. Im noch andauernden Hauptprüfverfahren hat REWE Zusagen angeboten. Nachdem die Prüffrist verlängert wurde, endet sie gegenwärtig am 29. Oktober 2026; eine Entscheidung ist in diesem Verfahren bislang nicht ergangen.
Standorte, die EDEKA vier Jahre nicht erwerben darf
Von dem Erwerbsverbot erfasst sind nach der Pressemitteilung des Bundeskartellamts folgende 24 Standorte:
- Aalen, Am Tannenwäldle 2, PLZ 73431
- Alsfeld, An der Au 10, PLZ 36304
- Bad Langensalza, Marktstraße 25, PLZ 99947
- Bad Neustadt, Saalestraße 2, PLZ 97616
- Erfurt/Marbach, Bergener Straße 18, PLZ 99092
- Geisa, Gartenweg 3, PLZ 36419
- Gerbrunn, Am Kirschberg 5, PLZ 97218
- Heiligenstadt, Brüsseler Straße 1, PLZ 37308
- Hünfeld, Am Niedertor 2 – 8, PLZ 36088
- Kassel, Frankfurter Straße 86, PLZ 34121
- Kassel, Friedrich-Ebert-Straße 29, PLZ 34117
- Kassel, Wilhelmshöher Allee 262, PLZ 34131
- Kirchhain, Mühlgasse 11, PLZ 35274
- Korbach, Briloner Landstraße 4 – 6, PLZ 34497
- Neuhof, Hanauerstraße 1, PLZ 36119
- Oberelsbach, Oberwaldbehrunger Straße 20, PLZ 97656
- Rainrod, Mühlstraße 23, PLZ 63679
- Riedstadt, Lise-Meitner-Straße 2, PLZ 64560
- Sachsenberg, Frankenberger Str. 12, PLZ 35104
- Schonungen, Ludwig-Grobe-Straße 3, PLZ 97453
- Tauberbischofsheim, Krautgartenweg 6, PLZ 97941
- Würzburg, Frankfurter Straße 18, PLZ 97082
- Würzburg-Estenfeld, Am Zehnthügel 2, PLZ 97230
- Zella-Mehlis OT Benshausen, Benshäuser Straße 12, PLZ 98544
Für den Standort Bad Neustadt, Saalestraße 2, PLZ 97616, betrifft das Verbot nach der Mitteilung den Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandels-Standortes, nicht den Immobilienerwerb.
Häufige Fragen
Warum darf EDEKA tegut nur teilweise übernehmen?
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb von 178 tegut-Lebensmittelmärkten sowie weiterer Unternehmensteile freigegeben. Für 24 Standorte gilt jedoch ein vierjähriges Erwerbsverbot, weil dadurch die festgestellten wettbewerblichen Bedenken ausgeräumt oder auf ein fusionskontrollrechtlich hinnehmbares Maß reduziert werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung betrifft insbesondere die wettbewerbliche Struktur in den jeweiligen lokalen Markträumen. Die Nebenbestimmungen bestimmen jedoch nicht, ob und durch wen die ausgenommenen Standorte künftig betrieben werden.
Ist das Verfahren zur Übernahme weiterer tegut-Standorte abgeschlossen?
Die Freigabe betrifft das Verfahren zur Übernahme durch EDEKA unter den genannten Nebenbestimmungen. Ein weiteres Verfahren zur geplanten Übernahme zusätzlicher tegut-Standorte durch REWE läuft nach Angaben des Bundeskartellamts noch; eine Entscheidung steht dort noch aus.
Wettbewerbsrechtliche Einordnung für Unternehmen
Die Entscheidung zeigt, dass Zusammenschlusskontrolle im Lebensmitteleinzelhandel sowohl lokale Absatzmärkte als auch bundesweite Beschaffungsmärkte erfasst. Für Unternehmen, Investoren und Marktteilnehmer können Nebenbestimmungen, Zusagen und laufende Prüfverfahren erhebliche Bedeutung für Transaktionsplanung und Marktverhalten haben. Bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Fusionskontrolle, Marktstellung und behördlichen Verfahren unterstützt MTR Legal Rechtsanwälte im Rahmen der Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.