OLG Düsseldorf zur Haftung bei Zahlungen aus einem Cashpool
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 04.05.2026 – 12 U 42/25 – zentrale Fragen der Geschäftsleiterhaftung nach § 15b InsO bei Zahlungen aus einem konzerninternen Cashpool behandelt. Das Verfahren ist auch in der freien Entscheidungsdatenbank rewis.io mit Datum und Aktenzeichen erfasst; eine weitere aktuelle obergerichtliche Entscheidung zur Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife stammt vom OLG Hamm, worauf unter anderem die IHK Frankfurt am Main hinweist.
Im Mittelpunkt der Düsseldorfer Entscheidung stand die Frage, ob Auszahlungen an Drittgläubiger, die über ein von einer Poolgesellschaft geführtes Konto abgewickelt wurden, als masseschmälernde Zahlungen anzusehen sind. Das OLG Düsseldorf bejahte dies im konkreten Fall und bestätigte im Wesentlichen die Haftung der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG.
Ausgangslage des Verfahrens
Insolvenzverfahren und geltend gemachte Forderung
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Das Insolvenzverfahren war auf Eigenantrag im Jahr 2022 durch das Amtsgericht Düsseldorf als Insolvenzgericht eröffnet worden. Gegen die Beklagte, die Geschäftsführerin der Komplementärin der Schuldnerin war, verlangte der Kläger Rückzahlung von nach seiner Auffassung nach Eintritt der Insolvenzreife veranlassten Zahlungen.
Nach einer Änderung des Klagebegehrens ging es zuletzt um Auszahlungen an Drittgläubiger in Höhe von insgesamt 124.422,30 Euro. Diese Zahlungen waren im Zeitraum vom 25.08.2021 bis zum 16.12.2021 über ein konzerninternes Cashpool-System abgewickelt worden.
Einbindung der Schuldnerin in den Konzern-Cashpool
Die Schuldnerin war Teil einer Unternehmensgruppe, die nach eigenen Angaben weltweit flexible Geschäftslösungen anbot. Sie betrieb in Frankfurt am Main ein Business-Center, vermietete dort Flächen an Dritte und erbrachte ergänzende Dienstleistungen. Ein eigenes Geschäftskonto führte die Schuldnerin während ihrer operativen Tätigkeit nicht.
Der Zahlungsverkehr der Schuldnerin wurde über ein in den Niederlanden geführtes Konto einer konzernangehörigen Poolgesellschaft abgewickelt. Zwischen der Schuldnerin und der Poolgesellschaft bestand ein Intra-Group-Darlehensvertrag. Danach stand der Schuldnerin eine revolvierende Kreditlinie zur Verfügung, die nach einer Vertragsänderung im Jahr 2020 1.825.000 Euro betrug.
Die Zahlungsabwicklung erfolgte im Wesentlichen nach folgendem Muster:
- Die Beklagte teilte mit, welche Verbindlichkeiten der Schuldnerin beglichen werden sollten.
- Ein Cash-Manager veranlasste daraufhin die Bereitstellung der erforderlichen Mittel.
- Die Verbindlichkeiten wurden taggleich an Drittgläubiger ausgezahlt.
- Das nur für die Schuldnerin geführte Konto wurde am Ende jedes Bankarbeitstages zugunsten der Poolgesellschaft auf null gestellt.
- Darlehensforderungen wurden über ein weiteres Verrechnungskonto zwischen Schuldnerin und Poolgesellschaft erfasst.
Mietrückstände als Ausgangspunkt der Insolvenzreife
Rückstände und Kündigung des Mietverhältnisses
Die Schuldnerin nutzte aufgrund langfristiger Mietverträge Geschäftsflächen von rund 3.066 Quadratmetern. Die monatliche Miete betrug 96.072,56 Euro. Wegen rückständiger Mietzahlungen für Juni bis August 2021 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 25.08.2021 fristlos zum 27.08.2021.
Nach Verrechnung mit Guthaben aus den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2018 und 2019 waren nach den Feststellungen des Gerichts Mieten beziehungsweise Nutzungsentschädigung für die Zeit von Juli bis Ende September 2021 in Höhe von zusammen 270.537,79 Euro nebst Zinsen offen. Die Vermieterin nahm zudem eine Bankbürgschaft über 246.300 Euro in Anspruch. Später wurde die Schuldnerin durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.05.2022 zur Zahlung von 270.537,79 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Weitere offene Forderungen bis zur Verfahrenseröffnung
Die titulierte Forderung blieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbeglichen. Gleiches galt für weitere Ansprüche auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.359.915,90 Euro für die Zeit vom 01.10.2021 bis zum 31.12.2022. Die Forderungen wurden im Insolvenzverfahren angemeldet und in erheblichem Umfang festgestellt.
Entscheidung des Landgerichts und Berufung
Erstinstanzliche Verurteilung
Das Landgericht Düsseldorf, Kammer für Handelssachen, gab der Klage auf Grundlage von § 15b Abs. 4 Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15a Abs. 1, § 80 und § 92 InsO statt. Es nahm an, dass die Schuldnerin jedenfalls ab dem 25.08.2021 zahlungsunfähig gewesen sei. Maßgeblich waren insbesondere die nicht beglichenen Mietforderungen, die zur fristlosen Kündigung geführt hatten.
Das Landgericht sah auch eine Masseschmälerung. Die Poolgesellschaft habe die Mittel zunächst auf dem für die Schuldnerin geführten Unterkonto bereitgestellt. Mit der Weiterleitung an Drittgläubiger sei Vermögen der Schuldnerin abgeflossen; zugleich habe sich die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Poolgesellschaft erhöht.
Einwendungen der Beklagten
Die Beklagte wandte sich mit der Berufung unter anderem gegen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit und gegen die Bewertung der Zahlungen als Masseschmälerung. Sie machte geltend, die offenen Mietforderungen seien streitig gewesen und wegen der Bankbürgschaft nicht als fällige offene Forderungen zu berücksichtigen. Zudem habe die Schuldnerin über den Cashpool liquide Mittel abrufen können.
Ferner vertrat sie die Auffassung, wirtschaftlich habe lediglich ein Gläubigerwechsel stattgefunden. Der jeweilige Drittgläubiger sei durch die Poolgesellschaft als neue ungesicherte Gläubigerin ersetzt worden. Außerdem habe sie selbst nicht unmittelbar über das Konto verfügen können.
Berufung nur in geringem Umfang erfolgreich
Vorbehalt und Zinsen
Das OLG Düsseldorf hatte die Berufung nur in geringem Umfang für begründet erachtet. Zugunsten der Beklagten war ein Vorbehalt auszusprechen, den der Kläger im Berufungsverfahren anerkannt hatte. Danach bleibt der Beklagten die Geltendmachung von Gegenansprüchen vorbehalten, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten.
Außerdem hielt das OLG Düsseldorf den Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit der geänderten Klage für begründet. Im Übrigen blieb es bei der Haftung der Beklagten.
Jede Auszahlung als eigener prozessualer Anspruch
Das Gericht stellte klar, dass jede einzelne entgegen § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO veranlasste Auszahlung einen eigenständigen prozessualen Anspruch bildet. Es handelt sich nicht lediglich um unselbstständige Rechnungsposten innerhalb eines einheitlichen Anspruchs. Diese Bewertung entspricht nach Auffassung des Senats der bereits zur früheren Rechtslage entwickelten Sichtweise.
Die Änderung der Klage von der Rückforderung eingegangener Einzahlungen auf die Rückforderung der an Drittgläubiger geleisteten Auszahlungen war nach § 263 ZPO zulässig. Das OLG Düsseldorf sah die Klageänderung als sachdienlich an, weil sie geeignet war, den Streit zwischen den Parteien endgültig zu klären und wesentliche Prüfungsteile weiterverwendet werden konnten.
Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung
Maßstab des § 17 InsO
Das OLG Düsseldorf bestätigte, dass die Schuldnerin jedenfalls am 25.08.2021 zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO war. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO wird Zahlungsunfähigkeit regelmäßig angenommen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Eine Einstellung sämtlicher Zahlungen ist dafür nicht erforderlich. Auch die Nichtzahlung einer einzelnen Forderung kann genügen, wenn diese Forderung nach Umfang und Bedeutung erheblich ist. Im entschiedenen Fall hatten die Mietzahlungen nach Ansicht des Gerichts wegen ihrer Bedeutung für den Betrieb besonderes Gewicht.
Zahlungsunwilligkeit nur bei tatsächlicher Zahlungsfähigkeit
Das OLG Düsseldorf stellte außerdem heraus, dass eine Zahlungseinstellung auch auf Zahlungsunwilligkeit beruhen kann. Eine insolvenzrechtlich erhebliche Zahlungsunwilligkeit setzt jedoch voraus, dass der Schuldner tatsächlich noch zahlungsfähig ist. Sind die Voraussetzungen einer Zahlungseinstellung erfüllt, greift die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO dahin, dass nicht bloß Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorlag.
Die Beklagte konnte diese Vermutung nach Auffassung des Gerichts nicht widerlegen. Ihr Hinweis auf den Cashpool genügte nicht. Insbesondere fehlten konkrete Angaben dazu, ob, wann und in welchem Umfang die Kreditlinie noch frei war und welche Aktiva der Schuldnerin innerhalb des Konzerns zur Verfügung standen.
Keine ausreichende Entkräftung durch Bankbürgschaft
Auch der Hinweis auf die Bankbürgschaft entkräftete die Annahme der Zahlungseinstellung nicht. Das Gericht betonte, dass eine Inanspruchnahme der Bürgin nach § 774 Abs. 1 BGB zu einem Forderungsübergang führt. Der Mietzinsanspruch wäre in der Person der Bürgin fortbestanden.
Die Behauptung, die Schuldnerin habe lediglich nicht zahlen wollen, genügte daher nicht. Eine Zahlungsunwilligkeit hätte vorausgesetzt, dass die Zahlungsfähigkeit dargelegt und bewiesen wird; dies war nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht geschehen.
Überschuldung als weiterer Insolvenzgrund
Rechnerische Überschuldung
Das OLG Düsseldorf nahm darüber hinaus an, dass die Schuldnerin spätestens seit dem 31.12.2020 überschuldet im Sinne von § 19 InsO in der damals maßgeblichen Fassung war. Der Kläger hatte den Jahresabschluss zum 31.12.2020 vorgelegt. Dieser wies bereits zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020 nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile sowie Jahresfehlbeträge aus.
Nach der Rechtsprechung kann eine Handelsbilanz für die insolvenzrechtliche Überschuldung indizielle Bedeutung haben. Macht der Anspruchsteller auf dieser Grundlage einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag geltend und erläutert er, dass stille Reserven oder sonstige nicht bilanzierte Werte nach seiner Prüfung nicht bestehen, trifft das in Anspruch genommene Organ eine sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte hatte hierzu nach den Feststellungen des Gerichts keinen ausreichenden Vortrag gehalten.
Keine positive Fortführungsprognose festgestellt
Eine positive Fortführungsprognose konnte das OLG Düsseldorf ebenfalls nicht feststellen. Erforderlich wäre unter anderem ein tragfähiges Unternehmenskonzept mit Ertrags- und Finanzplanung für einen angemessenen Prognosezeitraum gewesen. Die Beklagte hatte nach Auffassung des Gerichts weder ein Sanierungskonzept noch einen Liquiditätsstatus oder eine belastbare Planung dargelegt.
Auch der Fortführungswille ließ sich nach den Umständen nicht feststellen. Die Schuldnerin nahm die fristlose Kündigung des Mietvertrags hin und stellte ihre Geschäftstätigkeit spätestens zum 30.09.2021 ein.
Cashpool-Zahlungen als Masseschmälerung
Weites Verständnis des Zahlungsbegriffs
Nach § 15b Abs. 1 InsO dürfen antragspflichtige Mitglieder des Vertretungsorgans nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen. Der Begriff der Zahlung ist nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf weit zu verstehen. Er umfasst alle Minderungen des Gesellschaftsvermögens.
Das gilt nach den vom Gericht herangezogenen Grundsätzen auch dann, wenn der Geschäftsleiter die Mittel von einem Dritten, insbesondere einer anderen Konzerngesellschaft, mit der Bestimmung erhält, einen bestimmten Gläubiger zu befriedigen. Maßgeblich ist der Abfluss der Mittel aus dem Vermögen der Gesellschaft.
Mitwirkung der Geschäftsleitung genügt
Für die Zurechnung einer Masseschmälerung genügt es nach Ansicht des OLG Düsseldorf, dass der Geschäftsleiter an dem Zahlungsvorgang mitwirkt. Eine Haftung setzt nicht voraus, dass die Geschäftsleitung den letzten technischen Überweisungsschritt selbst ausführt. Kann der Geschäftsleiter den Vermögensabfluss verhindern und ist ihm dies zumutbar, kann auch darin eine relevante Rechtshandlung liegen.
Im entschiedenen Fall gingen die maßgeblichen Zahlungsanstöße von der Beklagten aus. Sie teilte mit, welche Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu begleichen waren. Dass die Poolgesellschaft beziehungsweise der Cash-Manager anschließend die Überweisungen ausführte, unterbrach nach Auffassung des Gerichts die Zurechnung nicht.
Kein bloßer haftungsneutraler Passivtausch
Die Beklagte konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe lediglich ein haftungsneutraler Austausch von Gläubigern stattgefunden. Ein solcher Passiv-Passiv-Tausch wird insbesondere bei Zahlungen aus einem debitorischen Konto diskutiert. Im entschiedenen Fall wurde das für die Schuldnerin geführte Konto jedoch vor den jeweiligen Auszahlungen durch Darlehensmittel kreditorisch gestellt.
Nach Ansicht des Gerichts stand der Schuldnerin damit zumindest für eine kurze Zeit eigenes Vermögen zur Verfügung. Die anschließende Weiterleitung an Drittgläubiger führte deshalb zu einer masseschmälernden Verfügung. Zugleich erhöhte sich die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Poolgesellschaft.
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
Unterscheidung zwischen Karenzzeit und Insolvenzverschleppung
Das OLG Düsseldorf ging auch auf die in § 15b Abs. 2 und Abs. 3 InsO geregelten Ausnahmen ein. Grundsätzlich können Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sein. Dies gilt jedoch nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und vorbehaltlich der Regelung des § 15b Abs. 3 InsO.
Ist der nach § 15a Abs. 1 InsO maßgebliche Zeitpunkt für eine rechtzeitige Antragstellung verstrichen und wurde kein Insolvenzantrag gestellt, sind Zahlungen regelmäßig nicht mehr mit dieser Sorgfalt vereinbar. Das Gericht stellte damit klar zwischen Zahlungen innerhalb der Karenzzeit und Zahlungen im Stadium der Insolvenzverschleppung ab.
Keine Berufung auf Pflichtenkollision im Stadium der Insolvenzverschleppung
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf kann sich ein Geschäftsleiter im Stadium der Insolvenzverschleppung grundsätzlich nicht mehr auf die nach früherem Recht entwickelten Grundsätze zur Notgeschäftsführung oder Pflichtenkollision berufen. Der Grund liegt darin, dass die Pflichtenkollision durch rechtzeitige Antragstellung vermieden werden kann.
Dies betraf im konkreten Fall auch Zahlungen an Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger. Das Gericht sah auch diese Zahlungen unter den Umständen des Falls nicht als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar an.
Treuhandargument griff nicht durch
Die Beklagte machte geltend, die von der Poolgesellschaft bereitgestellten Mittel seien zweckgebunden gewesen. Eine abweichende Verwendung hätte aus ihrer Sicht den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllen können. Das OLG Düsseldorf folgte dem im Ergebnis nicht.
Nach Auffassung des Gerichts hätte die Beklagte bereits die Zahlungsaufträge unterlassen können. Zudem wäre bei einem Eingreifen in den Zahlungsvorgang das Geld zunächst auf dem Konto verblieben und aufgrund des Zero-Balancings am Ende des Bankarbeitstages zugunsten der Poolgesellschaft zurückgeführt worden. Ein Nachteil der Poolgesellschaft im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB sei daher nicht ersichtlich gewesen.
Verschulden der Geschäftsführerin
Vermutung bei objektiver Insolvenzreife
§ 15b Abs. 4 Satz 1 InsO setzt ein Verschulden voraus. Dieses wird bei Zahlungen trotz objektiv bestehender Insolvenzreife widerlegbar vermutet. Der Geschäftsleiter muss darlegen, weshalb er die Insolvenzreife nicht erkennen konnte.
Das OLG Düsseldorf sah diese Vermutung nicht als widerlegt an. Die Beklagte hatte nach den Feststellungen des Gerichts nicht ausreichend vorgetragen, welche Maßnahmen sie getroffen hatte, um sich einen belastbaren Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Schuldnerin zu verschaffen.
Cashpool entlastete nicht
Der Hinweis, der Schuldnerin habe jederzeit Liquidität aus dem Cashpool zur Verfügung gestanden, genügte nicht. Schon die nicht beglichenen Mietforderungen sprachen nach Ansicht des Gerichts gegen diese Annahme. Darüber hinaus hätte eine Übersicht über die Kreditlinie, deren Ausschöpfung sowie über vorhandene und verwendete Aktiva bestehen müssen.
Auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Mietprozess entlastete die Beklagte nicht. Es war nicht vorgetragen, dass dieser Auftrag eine Prüfung der Krisenlage, einen Liquiditätsstatus oder eine Fortführungsprognose umfasst hätte.
Rechtsfolge: Erstattung an die Insolvenzmasse
Ungekürzte Erstattung
Die Beklagte hatte die streitgegenständlichen Auszahlungen in Höhe von 124.422,30 Euro an den Kläger zu erstatten. Eine Kürzung kam nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht in Betracht, weil nicht dargelegt war, dass der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden sei.
Eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung von Erstattungsansprüchen der Masse gegen die Zahlungsempfänger lehnte das Gericht ab. Der Kläger hatte nachvollziehbar vorgetragen, dass er keine Anfechtungsansprüche gegen Drittgläubiger nach § 133 InsO realisiert hatte, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte hatte dem nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend entgegengehalten.
Vorbehalt zugunsten der Beklagten
Auszusprechen war lediglich der anerkannte Vorbehalt. Danach kann die Beklagte nach Erstattung an die Masse einen Gegenanspruch gegen den Insolvenzverwalter verfolgen, soweit dieser sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der durch die rechtswidrige Auszahlung begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte.
Bedeutung der Entscheidung für Cashpool-Strukturen
Die Entscheidung zeigt, dass konzerninterne Cashpool-Systeme die insolvenzrechtliche Zahlungshaftung nicht ausschließen. Entscheidend ist nicht allein, wer das Konto formal führt oder wer die technische Überweisung ausführt. Maßgeblich kann vielmehr sein, ob der Schuldnerin durch Bereitstellung von Darlehensmitteln Vermögen zugeführt wird und dieses anschließend zur Befriedigung einzelner Gläubiger abfließt.
Für Geschäftsleiter von Gesellschaften, die in Cashpool-Strukturen eingebunden sind, enthält die Entscheidung mehrere wesentliche Aussagen:
- Jede einzelne Auszahlung kann einen eigenständigen Anspruch nach § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO begründen.
- Eine Zahlungseinstellung kann auch bei fortlaufenden Einzelzahlungen vorliegen.
- Zahlungsunwilligkeit setzt voraus, dass tatsächliche Zahlungsfähigkeit besteht.
- Die Möglichkeit eines Cashpool-Abrufs ersetzt keinen konkreten Vortrag zur Zahlungsfähigkeit.
- Eine Masseschmälerung kann auch bei Zahlungen über ein konzerngeführtes Konto angenommen werden.
- Nach Ablauf der Antragsfrist sind Zahlungen regelmäßig nicht mehr sorgfaltsgemäß im Sinne von § 15b InsO.
Häufige Fragen
Wann haften Geschäftsführer für Zahlungen nach Insolvenzreife?
Eine Haftung nach § 15b InsO kommt in Betracht, wenn nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen geleistet werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Jede einzelne Zahlung kann dabei einen eigenständigen Anspruch auslösen.
Sind Zahlungen aus einem Cashpool immer unzulässig?
Das hat das OLG Düsseldorf nicht allgemein entschieden. Im konkreten Fall wurden die Auszahlungen jedoch als masseschmälernde Zahlungen bewertet, weil der Schuldnerin zuvor Darlehensmittel auf dem für sie geführten Konto bereitgestellt und anschließend an Drittgläubiger weitergeleitet wurden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Cashpool-Strukturen bei wirtschaftlicher Krise einer Gesellschaft besondere insolvenzrechtliche Risiken auslösen können. Für die Beurteilung kommt es stets auf die konkrete Zahlungsabwicklung, den Zeitpunkt der Insolvenzreife und die Rolle der Geschäftsleitung an.
Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.05.2026 – 12 U 42/25 – fügt sich in die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zur Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife ein und konkretisiert diese für konzerninterne Cashpool-Konstellationen. Für Unternehmen, Investoren und Geschäftsleiter kann die Abgrenzung zwischen zulässiger Liquiditätssteuerung und haftungsauslösender Masseschmälerung erhebliche Bedeutung haben. Bei rechtlichen Fragen zu Insolvenzreife, Organhaftung und Zahlungsflüssen in der Krise bietet MTR Legal eine individuelle Rechtsberatung im Insolvenzrecht.