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Marktmacht, relative

Relative Marktmacht: Begriff und Einordnung

Relative Marktmacht bezeichnet eine gegenüber bestimmten Geschäftspartnern überlegene Stellung eines Unternehmens, die auf Abhängigkeiten beruht. Anders als bei der allgemeinen Marktbeherrschung bezieht sich relative Marktmacht nicht auf die Kontrolle eines gesamten Marktes, sondern auf ein konkretes, relationales Übergewicht gegenüber einzelnen Unternehmen, die auf die Zusammenarbeit angewiesen sind und keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten haben. Die Regelungen zielen darauf ab, Wettbewerbs- und Chancenungleichgewichte auszugleichen, insbesondere dort, wo kleine und mittlere Unternehmen oder Anbieter auf Vermittlungsleistungen, Zugänge und Schnittstellen angewiesen sind.

Abgrenzung zur Marktbeherrschung

Marktbeherrschung ist ein struktureller Zustand auf einem Markt und setzt regelmäßig hohe Marktanteile und Marktzutrittsschranken voraus. Relative Marktmacht ist demgegenüber situativ: Sie kann auch bei moderaten Marktanteilen vorliegen, wenn einzelne Geschäftspartner aufgrund wirtschaftlicher, technischer oder rechtlicher Umstände faktisch gebunden sind. Maßgeblich ist die Abhängigkeit der Betroffenen, nicht die generelle Marktlage.

Zweck der Regelung

Die Regelung zur relativen Marktmacht soll verhindern, dass Unternehmen ihre überlegene Verhandlungs- und Gestaltungsmacht gegenüber abhängigen Partnern missbräuchlich einsetzen. Sie erfasst insbesondere Konstellationen, in denen der Zugang zu Absatz- oder Bezugswegen, zu Daten, Schnittstellen, Netzwerken oder Plattformen für die wirtschaftliche Tätigkeit des betroffenen Unternehmens wesentlich ist.

Tatbestandsmerkmale der relativen Marktmacht

Abhängigkeit und zumutbare Ausweichmöglichkeiten

Zentral ist das Vorliegen einer Abhängigkeit. Abhängigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen auf die Zusammenarbeit oder Leistung eines anderen Unternehmens angewiesen ist und keine zumutbaren, rechtzeitig verfügbaren und wirtschaftlich tragfähigen Alternativen bestehen. Eine bloße Präferenz genügt nicht; erforderlich ist eine verfestigte Bindung oder faktische Unersetzbarkeit.

Kriterien für das Fehlen zumutbarer Alternativen

  • Hohe Wechsel- und Umstellungskosten (technisch, organisatorisch, vertraglich)
  • Starke Netzwerkeffekte und Lock-in-Effekte
  • Unverzichtbarkeit einer Marke, eines Inputs oder einer Reichweite
  • Gatekeeper-Funktion eines Vermittlers oder Plattformbetreibers
  • Beschränkter Zugang zu Daten, Schnittstellen oder essentiellen Leistungen
  • Enger Zeitrahmen, in dem ein Wechsel realistisch nicht möglich ist

Personeller Schutzbereich

Geschützt sind vor allem kleinere und mittlere Unternehmen, die typischerweise geringere Verhandlungsmacht haben. Abhängigkeit kann jedoch auch bei größeren Unternehmen vorliegen, wenn die konkreten Umstände eine faktische Bindung erzeugen, etwa durch einzigartige Reichweiten, Datenbestände oder technische Standards eines Partners.

Sachlicher und räumlicher Markt

Die Beurteilung erfolgt im Rahmen eines relevanten Produkt- und Geografiemarkts. Entscheidend ist, ob substituierbare Leistungen im betroffenen Segment existieren und ob diese für den konkreten Bedarf, in der erforderlichen Qualität und in angemessener Zeit zugänglich sind. Regionale und zeitliche Aspekte spielen eine wesentliche Rolle.

Typische Erscheinungsformen von Abhängigkeiten

Bezugs- und Absatzabhängigkeit

Abhängigkeiten können beim Bezug unverzichtbarer Vorprodukte, Komponenten oder Dienstleistungen bestehen. Auf der Absatzseite entstehen sie, wenn ein Vertriebskanal oder Händler eine marktweit herausragende Reichweite bereitstellt, die für den Marktzutritt oder -erhalt wesentlich ist.

Plattform- und Vermittlungsabhängigkeit

Digitale Plattformen, App-Stores, Marktplätze und Vergleichsdienste können eine Vermittlungsleistung erbringen, ohne die Anbieter ihre Zielgruppen kaum erreichen. Rankings, Listungen, Schnittstellenzugang und Interoperabilität sind hier oft entscheidend.

Daten- und Schnittstellenzugang

Der Zugang zu nicht-öffentlichen Daten, standardisierten oder proprietären Schnittstellen, APIs oder Interoperabilitätsfunktionen kann für Wertschöpfungsstufen unerlässlich sein. Eine Abhängigkeit entsteht, wenn ohne diese Zugänge die Leistungserbringung oder Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.

Netzwerkeffekte und Lock-in

Starke Netzwerkeffekte können Nutzer und Geschäftspartner binden. Hohe Lock-in-Effekte (z. B. aufgrund proprietärer Formate, Ökosysteme, Integrationen) verstärken die Abhängigkeit und erschweren den Wechsel.

Missbrauchstatbestände bei relativer Marktmacht

Behinderndes Verhalten

Als missbräuchlich gilt insbesondere Verhalten, das abhängige Unternehmen unbillig behindert. Dazu zählen Praktiken, die den Zugang zu Märkten, Kunden oder wesentlichen Ressourcen faktisch einschränken oder unverhältnismäßig erschweren.

Diskriminierung und Ungleichbehandlung

Unzulässig kann eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gleichgelagerter Partner sein, etwa bei Konditionen, Zugängen, Rankings oder Schnittstellenfreigaben. Entscheidend ist, ob objektive Gründe die Differenzierung tragen.

Verweigerung von Geschäftsbeziehungen und Zugängen

Die Verweigerung einer Belieferung, eines Bezugs, einer Listung, eines Schnittstellen- oder Datenzugangs kann missbräuchlich sein, wenn Abhängigkeit besteht und die Verweigerung ohne tragfähige Rechtfertigung erfolgt. Auch abruptes Beenden langjähriger Beziehungen kann erfasst sein.

Konditionenmissbrauch

Als Missbrauch kommen unangemessene Einkaufs- oder Verkaufskonditionen, überzogene Gebühren, nicht transparente Kriterien oder einseitige Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen in Betracht, sofern sie die Abhängigkeit ausnutzen.

Rechtfertigung und Grenzen

Objektive Gründe

Ein Verhalten kann gerechtfertigt sein, wenn legitime Gründe vorliegen, beispielsweise Kapazitätsengpässe, Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen, Schutz vertraulicher Informationen, Integritäts- und Missbrauchsabwehr, notwendige Standardisierung oder der Ausgleich berechtigter Risiken. Die Gründe müssen nachvollziehbar, konsistent und nicht vorgeschoben sein.

Verhältnismäßigkeit und Transparenz

Maßnahmen dürfen nicht weiter gehen als erforderlich. Transparente, allgemein angewandte Kriterien sprechen gegen willkürliche Benachteiligung. Differenzierungen müssen sich an sachlichen, überprüfbaren Maßstäben ausrichten.

Durchsetzung und Rechtsfolgen

Verwaltungsverfahren und Aufsicht

Die Einhaltung wird durch die zuständige Wettbewerbsaufsicht überwacht. Diese kann Untersuchungen einleiten, Auskünfte einholen und Anordnungen treffen, um missbräuchliches Verhalten zu unterbinden.

Zivilrechtliche Ansprüche

Betroffene Unternehmen können auf Unterlassung und Beseitigung missbräuchlicher Praktiken sowie auf Schadensersatz klagen. In dringenden Fällen kommen einstweilige Maßnahmen in Betracht, um schwerwiegende Nachteile abzuwenden.

Sanktionen und Abhilfen

Bei Verstößen sind behördliche Maßnahmen, Verpflichtungszusagen und Geldbußen möglich. Zusätzlich können strukturelle oder verhaltensbezogene Abhilfen angeordnet werden, etwa die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs nach objektiven Kriterien.

Beweislast und Nachweisfragen

In der Regel müssen Betroffene Abhängigkeit, missbräuchliches Verhalten und Kausalität darlegen. Das betroffene Unternehmen kann objektive Rechtfertigungsgründe vorbringen. Indizien können aus Marktstruktur, Vertragsgestaltung, Kommunikationsmustern, technischen Protokollen oder Datenflüssen folgen.

Verhältnis zu anderen Regelwerken

Zusammenspiel mit europäischem Recht

Die Vorschriften zur relativen Marktmacht ergänzen unionsrechtliche Vorgaben. Sie bestehen neben Regelungen zu marktbeherrschender Stellung sowie neben sektorspezifischen Instrumenten, etwa im digitalen Bereich. Nationale und europäische Instrumente können parallel anwendbar sein.

Branchenspezifische Regelungen

In einzelnen Branchen existieren zusätzliche Vorschriften zu unlauteren Handelspraktiken oder zur Sicherung fairer Lieferbeziehungen. Die Beurteilung der relativen Marktmacht erfolgt daneben nach den allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Maßstäben.

Praktische Relevanz und typische Fallgruppen

In der Praxis betrifft relative Marktmacht häufig Konstellationen mit starken Vertriebsplattformen, marktprägenden Marken, proprietären Ökosystemen, standardsetzenden Schnittstellen oder unverzichtbaren Datenpools. Typische Fallgruppen sind die Verweigerung oder der Entzug von Zugängen, intransparente Ranking- oder Listungskriterien, sachlich nicht begründete Differenzierungen, die Auferlegung unangemessener Konditionen oder Maßnahmen, die Wechsel- und Multi-Homing faktisch verhindern.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur relativen Marktmacht

Worin liegt der Unterschied zwischen relativer Marktmacht und Marktbeherrschung?

Marktbeherrschung beschreibt eine umfassende Überlegenheit auf einem Markt. Relative Marktmacht ist demgegenüber eine konkrete Überlegenheit gegenüber bestimmten, abhängigen Unternehmen. Sie kann auch ohne hohe Marktanteile vorliegen, wenn die betroffenen Partner keine zumutbaren Alternativen haben.

Wann gilt ein Unternehmen als abhängig?

Abhängigkeit besteht, wenn ein Unternehmen auf die Leistungen oder den Zugang eines anderen angewiesen ist und gleichwertige Alternativen in angemessener Zeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit nicht erreichbar sind. Hohe Wechselkosten, Netzwerkeffekte und Gatekeeper-Funktionen sind typische Indikatoren.

Erfasst die relative Marktmacht auch digitale Plattformen und Datenzugänge?

Ja. Vermittlungsleistungen von Plattformen, der Zugang zu Schnittstellen und nicht-öffentlichen Daten sowie Interoperabilität können Abhängigkeiten begründen. Die rechtliche Beurteilung berücksichtigt die zentrale Rolle solcher Zugänge für Reichweite, Sichtbarkeit und Funktionalität.

Kann die Verweigerung einer Belieferung oder Listung missbräuchlich sein?

Sie kann missbräuchlich sein, wenn Abhängigkeit besteht und keine objektiven Gründe vorliegen. Das gilt auch für den Entzug von Schnittstellen- oder Datenzugängen, sofern diese für die Leistungserbringung wesentlich sind und die Verweigerung unverhältnismäßig wirkt.

Welche Bedeutung haben Marktanteile bei der relativen Marktmacht?

Marktanteile sind lediglich ein Indiz und nicht ausschlaggebend. Entscheidend sind Abhängigkeit und Zumutbarkeit von Alternativen. Relative Marktmacht kann unabhängig von hohen Anteilen vorliegen, wenn besondere Bindungen bestehen.

Wer setzt die Regeln durch und welche Folgen drohen?

Die Wettbewerbsaufsicht überwacht die Einhaltung und kann Anordnungen und Sanktionen verhängen. Betroffene Unternehmen können Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz gerichtlich geltend machen. Auch einstweilige Maßnahmen sind möglich.

Können auch große Unternehmen abhängig sein?

Ja. Auch große Unternehmen können abhängig sein, etwa wenn sie auf einzigartige Plattformreichweiten, proprietäre Schnittstellen oder exklusive Daten angewiesen sind. Die Größe allein schließt Abhängigkeit nicht aus.

Wie wird der relevante Markt bestimmt?

Der relevante Markt wird nach Austauschbarkeit der Leistungen und geografischer Abgrenzung bestimmt. Für die Abhängigkeitsprüfung ist maßgeblich, ob gleichwertige Alternativen in der konkreten Bedarfssituation tatsächlich zugänglich sind.