Werbeaussage „bis zu 20 Euro“ bei E‑Rezept-Bonus im Streit
Die Bewerbung eines E‑Rezept-Rabatts durch eine Versandapotheke mit dem Hinweis „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“ war Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung am OLG Frankfurt a.M. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die konkrete Gestaltung der Werbung zulässig ist oder ob sie gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstößt.
Entscheidung des Gerichts zur konkreten Werbegestaltung
Maßstab: Transparenz und Irreführungsschutz
Nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 5. August 2026 (Az. 6 U 25/26) durfte die Versandapotheke den E‑Rezept-Vorteil nicht in der beanstandeten Form mit „bis zu 20 Euro“ bewerben. Ausschlaggebend war, dass die Auslobung in dieser Gestalt nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend klar erkennen ließ, unter welchen Voraussetzungen der beworbene maximale Vorteil tatsächlich erreichbar ist. Damit stand der Vorwurf einer irreführenden geschäftlichen Handlung im Raum, weil die Aussage zur Höhe des Vorteils eine Erwartung beim angesprochenen Publikum erzeugen kann, ohne die maßgeblichen Bedingungen hinreichend eindeutig offenzulegen.
„Bis zu“-Angaben als rechtlich sensibler Werbeinhalt
Solche Angaben sind nach der Entscheidung nur dann zulässig, wenn der beworbene Höchstbetrag für Verbraucher unter den genannten Bedingungen nachvollziehbar und in der beworbenen Konstellation realistisch erreichbar ist. Fehlt es daran oder bleiben die Voraussetzungen unklar, kann die Werbung als unlauter eingeordnet werden.
Einordnung für Unternehmen im Gesundheits- und E‑Rezept-Umfeld
Schnittstelle zwischen Preisvorteilen und wettbewerblicher Kommunikation
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die werbliche Darstellung von Boni oder Rabatten – insbesondere bei sensiblen Produkten und Dienstleistungen im Gesundheitsbereich – an strenge Anforderungen geknüpft sein kann. Im Streit stand nicht abstrakt die Möglichkeit eines Vorteils, sondern die konkrete Ausgestaltung der Aussage „bis zu 20 Euro“ und die Frage, ob deren Aussagegehalt für Verbraucher transparent genug ist.
Bedeutung klarer Bedingungen in der Außendarstellung
Die gerichtliche Beanstandung knüpft an den Aussagekern der Werbung an: Ein maximaler Vorteil wird hervorgehoben, ohne dass aus Sicht des Gerichts die Voraussetzungen für das Erreichen dieses Höchstbetrags in der Werbebotschaft selbst hinreichend deutlich wurden. Damit wurde laut dem OLG Frankfurt die Schwelle zur Irreführung überschritten.
Hinweis zu Quelle und Reichweite der Darstellung
Diese Darstellung beruht auf dem Bericht „E‑Rezept‑Rabatt: Versandapotheke darf ‚bis zu 20 Euro‘ nicht so bewerben“ (JuraForum, abrufbar unter: https://www.juraforum.de/news/e-rezept-rabatt-versandapotheke-darf-bis-zu-20-euro-nicht-so-bewerben_279725). Wiedergegeben wird der dort geschilderte Inhalt zur gerichtlichen Bewertung der Werbeaussage; eine darüber hinausgehende Tatsachenfeststellung ist damit nicht verbunden.
Ansprechstelle bei Fragen zur rechtssicheren Außendarstellung
Wer im Zusammenhang mit Rabatt- und Bonuskommunikation, Werbeaussagen oder der Gestaltung von Marketingmaterialien rechtliche Fragen an der Schnittstelle von Wettbewerb und Kennzeichen hat, kann eine professionelle Begleitung im Themenfeld des gewerblichen Rechtsschutzes in Betracht ziehen. Informationen hierzu finden sich bei MTR Legal unter Rechtsberatung im IP-Recht.