Entscheidung des LG Frankenthal (Pfalz) zum Online-Kauf eines Pkw
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat sich in einem Verfahren mit der Frage befasst, welche Angaben eine Widerrufsbelehrung beim online abgeschlossenen Kaufvertrag über einen Pkw zwingend enthalten muss. Gegenstand der Auseinandersetzung war insbesondere, ob das Fehlen einer Telefonnummer sowie von Angaben zu den Kosten einer Rücksendung des Fahrzeugs die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft erscheinen lässt.
Sachverhalt: Widerruf nach online geschlossenem Fahrzeugkauf
Vertragsschluss und Widerrufserklärung
In dem zugrundeliegenden Fall am LG Frankenthal hatten die Parteien online einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Pkw abgeschlossen. In der Folge erklärte der Käufer den Widerruf.
Streit um Wirksamkeit und Inhalt der Widerrufsbelehrung
Der rechtliche Konflikt entzündete sich an der Frage, ob die dem Käufer erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Dabei wurden insbesondere zwei Punkte problematisiert: das Fehlen einer Telefonnummer in der Belehrung sowie das Fehlen konkreter Angaben dazu, welche Kosten im Fall einer Rücksendung des Pkw anfallen können.
Rechtlicher Kern: Welche Pflichtangaben verlangt das Gesetz?
Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Das LG Frankenthal (Pfalz) entschied mit Urteil vom 12. Mai 2025 (Az.: 4 O 114/24), dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung beim online erfolgten Autokauf gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Maßgeblich war insoweit, ob die einschlägigen Informationspflichten eine solche Angabe als notwendige Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Belehrung verlangen.
Angaben zu Rücksendekosten bei Rückgabe eines Pkw
Ebenfalls thematisiert wurde die Frage, ob die Widerrufsbelehrung Angaben zu den Kosten der Rücksendung des Fahrzeugs enthalten muss. Das LG Frankenthal (Pfalz) hat dies verneint: Das Unterlassen entsprechender Kostenangaben wurde nicht als Verstoß gegen zwingende Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gewertet.
Einordnung der Entscheidung im Rahmen des Verfahrens
Ergebnis in Bezug auf die gerügten Informationsdefizite
Das Gericht hat die streitigen Punkte – Telefonnummer sowie Rücksendekostenangaben – dahin bewertet, dass deren Fehlen für sich genommen nicht dazu führt, dass die Widerrufsbelehrung als gesetzeswidrig anzusehen wäre.
Bedeutung des Urteils für die rechtliche Bewertung von Widerrufsbelehrungen
Die Entscheidung befasst sich damit, welche Inhalte bei einem online geschlossenen Kaufvertrag über einen Pkw im Kontext des Widerrufsrechts als zwingend anzusehen sind und welche Angaben hierfür nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich sind.
Hinweis zu weiterem Klärungsbedarf und Anknüpfungspunkten für rechtliche Fragen
Fragen zur rechtssicheren Gestaltung von Online-Prozessen, digitalen Informationspflichten und der strukturierten Bereitstellung von Pflichtinformationen können – je nach konkreter Ausgestaltung von Webauftritt, Bestellstrecke und Kommunikationswegen – Schnittstellen zu IT- und IP-bezogenen Themen aufweisen. Dafür stellt MTR Legal unter dem folgenden Link eine Anlaufstelle bereit: Rechtsberatung im IT-Recht.
Grundlage dieses Beitrags ist der Bericht zum Urteil vom 12.05.2025 auf urteile.news (Quelle: https://urteile.news/LG-Frankenthal-Pfalz_4-O-11424_Telefonnummer-und-Angaben-zu-den-Kosten-der-Ruecksendung-eines-PKW-sind-in-Widerrufsbelehrung-beim-online-Autokauf-nicht-gesetzlich-zwingend~N35265).