Ausgangslage des Rechtsstreits
Der Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 222 C 226/23) lag ein Nachbarschaftskonflikt zugrunde, der sich an einem Drohnenflug entzündete. Anlass des Einsatzes war eine beabsichtigte Vermessung eines Daches. Die Drohne wurde in diesem Zusammenhang eingesetzt, um Aufnahmen aus der Luft zu fertigen, die der Ermittlung von Maßen dienen sollten.
Im Verfahren ging es darum, ob der Drohnenflug und die damit verbundene Anfertigung von Bildmaterial im konkreten Einzelfall als unzulässiger Eingriff in Rechte des Nachbarn zu werten ist oder ob der Einsatz zur Dachvermessung rechtlich hinzunehmen war.
Streitgegenstand und Vorbringen der Parteien
Geltend gemachte Beeinträchtigungen
Auf Klägerseite wurde beanstandet, dass durch den Drohneneinsatz in die Privatsphäre eingegriffen worden sei. Im Kern stand der Vorwurf im Raum, es seien Bereiche erfasst worden, deren Beobachtung oder Aufnahme der Betroffene nicht hinnehmen müsse. Zudem wurde die Befürchtung vorgetragen, dass durch Kameraaufnahmen personenbezogene Daten betroffen sein könnten.
Zweck und Umfang des Drohneneinsatzes
Demgegenüber wurde geltend gemacht, der Flug habe ausschließlich der technischen Aufnahme des Daches zur Vermessung gedient. Damit sei der Einsatz funktional begrenzt gewesen und habe nicht darauf abgezielt, private Lebensbereiche auszuspähen oder unbeteiligte Personen zu beobachten. Der Einsatz sei auf den erforderlichen Zeitraum und Zweck beschränkt gewesen.
Kernaussagen der Entscheidung des Amtsgerichts München
Zulässigkeit im konkreten Einzelfall
Das Amtsgericht München hielt den Drohnenflug zur Dachvermessung unter den konkret festgestellten Umständen für zulässig. Maßgeblich war dabei die Einordnung des Vorgangs als zweckgebundene Maßnahme zur Erfassung des Daches und nicht als gezielte Überwachung angrenzender Wohn- oder Privatbereiche.
Abwägung widerstreitender Interessen
Nach der gerichtlichen Würdigung war eine Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers an der Durchführung der Vermessung und den gegenläufigen Interessen des Nachbarn am Schutz seiner Privatsphäre vorzunehmen. In diese Abwägung flossen insbesondere Zweck, Intensität, Dauer und Reichweite der Erfassung ein. Entscheidend war, dass keine weitergehende Beeinträchtigung festgestellt wurde, die über das zur Dachvermessung Erforderliche hinausging.
Bedeutung von Bildaufnahmen und Datenschutzbezug
Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit Bildaufnahmen durch Drohnen datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Relevanz entfalten können. Das Gericht stellte in seiner Würdigung darauf ab, ob und in welchem Umfang private Bereiche oder identifizierbare Personen betroffen sind und ob sich der Einsatz auf ein technisch-funktionales Ziel beschränkt.
Einordnung für die Praxis
Drohnen kommen in der Immobilien- und Baupraxis zunehmend als Hilfsmittel zum Einsatz, etwa für Bestandsaufnahmen und Vermessungszwecke. Rechtlich berührt dies regelmäßig mehrere Schutzgüter, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie – je nach konkreter Ausgestaltung der Aufnahmen – Fragestellungen des Datenschutzrechts. Die Entscheidung des Amtsgerichts München verdeutlicht, dass die rechtliche Beurteilung maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt, insbesondere von Zweckbindung und Eingriffsintensität.
Quelle: urteile.news, Beitrag „Drohnenflug zur Dachvermessung zulässig (03.02.2026)“, abrufbar unter: https://urteile.news/AG-Muenchen_222-C-226_Drohnenflug-zur-Dachvermessung-zulaessig~N35738
Anknüpfungspunkte bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen
Wo Drohnen Kameratechnik einsetzen, stellen sich häufig Fragen zur Zulässigkeit der Verarbeitung von Bilddaten, zu Informationspflichten und zur Abgrenzung zulässiger Zweckverfolgung gegenüber schutzwürdigen Interessen Betroffener. Wer hierzu eine rechtliche Einordnung im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Risiken wünscht, findet bei MTR Legal weitere Informationen zur Rechtsberatung im Datenschutz.