DF Deutsche Finance Investment Fund 17: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Die wirtschaftliche Krise des geschlossenen Immobilienfonds DF Deutsche Finance Investment Fund 17 – Club Deal Boston II hat sich zugespitzt. Das Amtsgericht München hat am 2. September 2026 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1542 IN 3086/26 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, Sicherungsmaßnahmen angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zuvor hatte die Fondsgeschäftsführung die Anleger am 12. August 2026 über die bevorstehende Insolvenzantragstellung informiert.

Der Fonds, der als geschlossener Publikums-AIF konzipiert wurde, sammelte rund 58 Millionen US-Dollar von insgesamt 1.187 Anlegern ein. Die Beteiligungen wurden im Jahr 2021 angeboten. Die Mindestbeteiligung betrug 25.000 US-Dollar. Das Kapital sollte mittelbar in die Entwicklung einer Büro- und Laborimmobilie in Somerville im Großraum Boston investiert werden.

Erwartungen an Kapitalanlage haben sich nicht erfüllt

Die ursprünglichen Erwartungen an die Kapitalanlage haben sich nicht erfüllt. Statt der erhofften Rückflüsse müssen die Anleger nach Einschätzung der Fondsgeschäftsführung mit einem vollständigen wirtschaftlichen Verlust ihrer Beteiligungen rechnen.

Für betroffene Anleger stellt sich damit die Frage, ob und in welchem Umfang noch Vermögenswerte vorhanden sind und ob sich der drohende Verlust durch rechtliche Schritte begrenzen lässt.

Gründe für die Krise

Leerstand der Immobilie und gescheiterter Verkauf

Der wesentliche wirtschaftliche Belastungsfaktor ist die Entwicklung des Immobilienprojekts in Somerville. Der Fonds investierte mittelbar in ein Büro- und Laborgebäude, das Teil des größeren Entwicklungsprojekts Boynton Yards ist.

Obwohl das Gebäude fertiggestellt wurde, konnte es nach den bislang veröffentlichten Informationen nicht oder jedenfalls nicht in wirtschaftlich ausreichendem Umfang vermietet werden. Damit blieben die erwarteten laufenden Einnahmen aus. Zugleich verursachten die Immobilie und ihre Finanzierung weiterhin erhebliche wirtschaftliche Belastungen.

Auch die Hoffnung auf einen Verkauf des Objekts erfüllte sich nicht. Ein potenzieller Käufer konnte die für die Transaktion erforderliche Finanzierung offenbar nicht sicherstellen. Damit entfiel eine wesentliche Möglichkeit, Kapital freizusetzen und die wirtschaftliche Situation des Fonds zu stabilisieren.

Nach den veröffentlichten Informationen wird eine Übertragung der Immobilie an die finanzierende Bank im Wege einer sogenannten „Deed in Lieu of Foreclosure“ erwogen beziehungsweise vorbereitet. Bei einer solchen Vereinbarung überträgt der Eigentümer die Immobilie an den Kreditgeber, um eine zwangsweise Verwertung zu vermeiden.

Sollte der Immobilienwert nicht ausreichen, um die vorrangigen Finanzierungsverbindlichkeiten zu decken, könnte für den Fonds nach der Verwertung kein wirtschaftlich verwertbares Vermögen mehr verbleiben.

Erheblicher Wertverlust bereits im Geschäftsjahr 2024

Die wirtschaftlichen Probleme waren offenbar bereits vor der Insolvenzantragstellung deutlich erkennbar. Laut Jahresabschluss 2024 ging der Nettoinventarwert je Anteil deutlich zurück.

Die Wirtschaftsprüfer wiesen zudem auf eine wesentliche Unsicherheit hinsichtlich der Fortführung der Unternehmenstätigkeit hin.

Diese Entwicklung ist für die rechtliche Bewertung von Bedeutung. Sie wirft unter anderem die Frage auf, wann die wirtschaftlichen Schwierigkeiten für die Verantwortlichen erkennbar waren, welche Maßnahmen zur Begrenzung der Verluste ergriffen wurden und ob die Anleger rechtzeitig und zutreffend über die Risiken informiert wurden.

Ein erheblicher Wertverlust oder eine gescheiterte Immobilienentwicklung begründet für sich genommen allerdings noch keinen Schadensersatzanspruch. Entscheidend ist, ob Pflichtverletzungen vorliegen und ob diese für die Anlageentscheidung oder den eingetretenen Schaden ursächlich waren.

Welche Konsequenzen hat das Insolvenzverfahren für die Anleger?

Gefahr des vollständigen Verlusts der Einlage

Die Anleger müssen sich auf erhebliche finanzielle Verluste einstellen. Nach Einschätzung der Fondsgeschäftsführung ist nicht damit zu rechnen, dass nach der Abwicklung des Fonds noch nennenswerte Vermögenswerte für die Anleger verbleiben.

Bei einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Anleger regelmäßig als Kommanditisten gesellschaftsrechtlich beteiligt. Sie tragen damit grundsätzlich das unternehmerische Risiko ihrer Beteiligung. Anders als bei einer gewöhnlichen Darlehensforderung haben sie nicht allein deshalb einen Anspruch auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals, weil die Fondslaufzeit endet oder die wirtschaftlichen Erwartungen enttäuscht werden.

Ob und in welchem Umfang eine Ausschüttung an die Anleger noch möglich ist, hängt davon ab, welche Vermögenswerte nach Verwertung der Investitionen und Befriedigung der vorrangigen Gläubiger verbleiben.

Ein Totalverlust ist daher nach derzeitigem Kenntnisstand ernsthaft zu befürchten. Ob er tatsächlich in voller Höhe eintritt, lässt sich erst anhand der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung und des Insolvenzverfahrens abschließend beurteilen.

Können Anleger ihre Einlage im Insolvenzverfahren anmelden?

Hier ist zwischen gesellschaftsrechtlicher Beteiligung und persönlichen Forderungen zu unterscheiden.

Die bloße Einlage eines Kommanditisten stellt grundsätzlich keine gewöhnliche Insolvenzforderung gegen die Fondsgesellschaft dar. Anleger können deshalb nicht ohne Weiteres ihre gesamte ursprüngliche Investition als Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, sobald dies möglich ist.

Anleger, die als Gesellschafter beteiligt sind, stehen ohnehin nicht in der Rolle gewöhnlicher Insolvenzgläubiger, sondern erhalten allenfalls einen Anteil an einem nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibenden Überschuss.

Davon zu unterscheiden sind eigenständige Ansprüche, die einem Anleger aus einem anderen Rechtsgrund zustehen können. Bestehen beispielsweise persönliche Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater, einen Anlagevermittler oder andere verantwortliche Personen, sind diese rechtlich gesondert zu beurteilen.

Rechtliche Möglichkeiten der Anleger

Auch wenn die wirtschaftlichen Aussichten des Fonds schlecht sind, sollten Anleger prüfen lassen, ob ihnen außerhalb der Beteiligung selbst Schadensersatzansprüche zustehen. In Betracht kommen insbesondere Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung, fehlerhafter Anlagevermittlung oder unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Verkaufsunterlagen.

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Anlageberater müssen ihre Empfehlungen an den Kenntnissen, Erfahrungen, Anlagezielen und der Risikobereitschaft des jeweiligen Kunden ausrichten. Sie müssen über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Kapitalanlage zutreffend und verständlich informieren.

Bei einem geschlossenen Immobilienfonds sind insbesondere die unternehmerische Beteiligungsstruktur, die eingeschränkte Handelbarkeit, die lange Kapitalbindung und das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals von Bedeutung.

Auch die besonderen Risiken des konkreten Anlageprojekts können aufklärungspflichtig sein. Dazu gehören beispielsweise eine Abhängigkeit von der erfolgreichen Vermietung, die Finanzierung des Immobilienprojekts, die Entwicklung des relevanten Immobilienmarktes sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein späterer Verkauf und die Rückführung des investierten Kapitals realistisch erscheinen.

Zu prüfen ist deshalb, wie der DF Deutsche Finance Investment Fund 17 im konkreten Beratungsgespräch dargestellt wurde. Wurde die Beteiligung als sichere oder weitgehend kalkulierbare Investition präsentiert? Wurden die Risiken der Projektentwicklung ausreichend erläutert? Wurden die wirtschaftlichen Prognosen als unverbindliche Erwartungen oder als nahezu sichere Rückflüsse dargestellt?

Entscheidend ist stets der individuelle Sachverhalt. Nicht jede enttäuschte Renditeerwartung begründet einen Beratungsfehler. Wenn sich jedoch nachweisen lässt, dass wesentliche Risiken verschwiegen, falsch dargestellt oder nicht ausreichend erläutert wurden, können Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen Berater oder Vermittler in Betracht kommen.

Prüfung des Verkaufsprospekts und der Anlageunterlagen

Neben der persönlichen Beratung sollten Anleger den Verkaufsprospekt und sämtliche weiteren Anlageunterlagen überprüfen lassen.

Ein Verkaufsprospekt muss die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände vollständig, richtig und verständlich darstellen. Dazu gehören insbesondere die rechtliche und wirtschaftliche Struktur des Fonds, die Anlageziele, die Finanzierung, die wesentlichen Risiken und die Annahmen, auf denen die wirtschaftlichen Prognosen beruhen.

Im Fall des DF Deutsche Finance Investment Fund 17 ist insbesondere zu untersuchen, wie die Risiken der Projektentwicklung in Somerville dargestellt wurden. Dabei können unter anderem folgende Fragen relevant sein:

  • Wurden die Abhängigkeit von einer erfolgreichen Vermietung und das Risiko längerer Leerstandszeiten angemessen beschrieben?

  • Waren die Annahmen zur Nachfrage nach Büro- und Laborflächen nachvollziehbar und ausreichend erläutert?

  • Wurden die Finanzierungsstruktur und die Risiken einer unzureichenden Verwertung der Immobilie transparent dargestellt?

  • Wurden die prognostizierten Rückflüsse als unsichere Erwartungen kenntlich gemacht?

  • Waren die Risiken eines vollständigen Kapitalverlusts hinreichend deutlich dargestellt?

Der Fonds warb mit einer positiven wirtschaftlichen Perspektive. Für die rechtliche Beurteilung ist deshalb nicht allein entscheidend, dass die ursprünglichen Erwartungen verfehlt wurden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den Prognosen zugrunde liegenden Annahmen bei Erstellung der Unterlagen vertretbar waren und ob sämtliche wesentlichen Risiken zutreffend offengelegt wurden.

Ein späterer wirtschaftlicher Misserfolg beweist für sich genommen noch keinen Prospektfehler. Ergibt die Prüfung jedoch, dass wesentliche Angaben falsch, unvollständig oder irreführend waren, können je nach Anspruchsgrundlage Schadensersatzansprüche gegen die hierfür verantwortlichen Personen oder Unternehmen bestehen.

Was sollten Anleger jetzt konkret tun?

Betroffene Anleger sollten zunächst sämtliche Unterlagen zur Beteiligung zusammenstellen und sichern. Dazu gehören insbesondere:

  • der Zeichnungsschein und die Beitrittsunterlagen,

  • der Verkaufsprospekt und etwaige Nachträge,

  • Beratungsprotokolle und Unterlagen zur Anlagevermittlung,

  • Präsentationen, Produktinformationen und Renditeprognosen,

  • Kontoauszüge und Nachweise über geleistete Einzahlungen,

  • Schreiben und E-Mails der Fondsgesellschaft sowie des Vertriebs,

  • Informationen über Ausschüttungen und spätere Mitteilungen zur wirtschaftlichen Entwicklung.

Zusätzlich sollte möglichst genau dokumentiert werden, wie die Beteiligung seinerzeit beworben und im Beratungsgespräch erläutert wurde. Auch mündliche Aussagen können für die rechtliche Bewertung relevant sein.

Im nächsten Schritt empfiehlt sich eine individuelle Prüfung möglicher Ansprüche. Dabei sollte insbesondere untersucht werden, ob Beratungs- oder Prospektfehler vorliegen, welche Anspruchsgegner infrage kommen und ob Verjährungsfristen zu beachten sind.

Zugleich sollten Anleger die offiziellen Bekanntmachungen zum Insolvenzverfahren verfolgen. Ob und wann das vorläufige Verfahren in ein eröffnetes Insolvenzverfahren übergeht, welche Befugnisse der Insolvenzverwalter erhält und welche weiteren Maßnahmen angeordnet werden, ist anhand der amtlichen Verfahrensinformationen zu prüfen.

Fazit: Trotz drohenden Totalverlusts rechtliche Möglichkeiten prüfen

Die wirtschaftliche Entwicklung des DF Deutsche Finance Investment Fund 17 – Club Deal Boston II zeigt die erheblichen Risiken geschlossener Immobilienfonds. Das fertiggestellte, aber nicht erfolgreich vermietete Immobilienprojekt, der gescheiterte Verkaufsversuch und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Belastungen haben die Kapitalanlage in eine existenzbedrohende Krise geführt.

Für die rund 1.187 Anleger steht ein erheblicher finanzieller Verlust im Raum. Ob aus dem verbleibenden Fondsvermögen noch Zahlungen erfolgen können, ist derzeit ungewiss. Die ursprüngliche Einlage lässt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres als gewöhnliche Insolvenzforderung geltend machen.

Damit ist die rechtliche Prüfung jedoch nicht beendet. Anleger sollten insbesondere untersuchen lassen, ob sie bei der Vermittlung oder Beratung der Beteiligung ordnungsgemäß über deren Risiken informiert wurden und ob die Verkaufsunterlagen sämtliche wesentlichen Umstände zutreffend darstellten.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Anleger im Kapitalmarktrecht zu möglichen Vorgehensweisen und zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.