Dashcams und Datenschutz: Wichtige Fakten und rechtliche Hinweise

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Dashcams im Spannungsfeld zwischen Beweissicherung und Datenschutz

Kameras im Fahrzeuginnenraum oder an der Windschutzscheibe werden zunehmend eingesetzt, um das Verkehrsgeschehen aufzuzeichnen. Solche Aufnahmen können im Nachhinein zur Rekonstruktion von Unfallabläufen herangezogen werden. Gleichzeitig berühren Dashcams regelmäßig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und weitere Persönlichkeitsrechte der betroffenen Verkehrsteilnehmer, insbesondere wenn diese identifizierbar sind. Damit bewegt sich der Einsatz von Dashcams typischerweise im Spannungsfeld zwischen der Dokumentation eines Geschehensablaufs und den Anforderungen des Datenschutzrechts.

Datenschutzrechtliche Einordnung von Dashcam-Aufnahmen

Personenbezug und Anwendungsbereich der DSGVO

Dashcam-Aufzeichnungen erfassen häufig Kennzeichen, Gesichter, Fahrverhalten, Ort- und Zeitdaten sowie weitere Umstände, die eine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen können. Soweit ein solcher Personenbezug vorliegt, handelt es sich um personenbezogene Daten. Damit können die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die flankierenden nationalen Regelungen einschlägig sein. Dies gilt auch dann, wenn die Aufzeichnung „nur“ anlasslos im öffentlichen Straßenraum erfolgt, da die betroffene Person typischerweise keine Kontrolle darüber hat, ob und in welchem Umfang sie erfasst wird.

Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung

Datenschutzrecht knüpft die Verarbeitung personenbezogener Daten an definierte Zwecke und verlangt, dass Daten nur in dem Umfang erhoben und gespeichert werden, der zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Eine fortlaufende und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens kann daher zu Konflikten mit dem Grundsatz der Zweckbindung, der Datenminimierung sowie der Speicherbegrenzung führen. Je umfassender und länger gespeichert wird, desto höher ist regelmäßig das Risiko einer Unvereinbarkeit mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Transparenz und Informationspflichten

Wer personenbezogene Daten verarbeitet, kann zur Information der betroffenen Personen verpflichtet sein. Im Straßenverkehr ist eine unmittelbare Information aller erfassten Personen praktisch kaum umsetzbar. Dieser Umstand ändert indes nichts daran, dass die Verarbeitung im öffentlichen Raum rechtlich problematisch werden kann, wenn Transparenzanforderungen nicht erfüllbar sind oder jedenfalls nicht in einer Weise erfüllt werden, die den gesetzlichen Maßstäben genügt.

Dashcams als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren

Verwertbarkeit trotz möglicher Datenschutzbedenken

Unabhängig von der Frage, ob eine Aufnahme datenschutzrechtlich zulässig zustande gekommen ist, stellt sich im Streitfall die separate Frage, ob sie als Beweismittel verwertet werden darf. Die Beweisverwertung richtet sich nach den prozessualen Vorgaben und der Abwägung der betroffenen Interessen. Dabei können Gerichte insbesondere prüfen, ob das Interesse an einer sachgerechten Aufklärung des Unfallgeschehens das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Daten überwiegt.

Abwägung widerstreitender Interessen

Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit werden regelmäßig die Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen, etwa der konkrete Anlass der Aufnahme, der Umfang der erfassten Daten, die Eingriffsintensität sowie die Bedeutung der Aufnahme für die Klärung des Sachverhalts. In diesem Zusammenhang kann das Gewicht des Aufklärungsinteresses steigen, wenn ohne die Aufnahme der Unfallhergang nur schwer oder gar nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Umgekehrt kann eine besonders weitreichende, flächendeckende oder lange Aufzeichnung zu stärkerer Eingriffsintensität und damit zu höheren Anforderungen führen.

Mögliche rechtliche Folgen bei datenschutzwidriger Nutzung

Zivilrechtliche und datenschutzrechtliche Risiken

Sofern Dashcam-Aufnahmen datenschutzrechtlich unzulässig verarbeitet werden, kommen unterschiedliche rechtliche Folgen in Betracht. Je nach Konstellation können datenschutzrechtliche Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörden, zivilrechtliche Ansprüche betroffener Personen oder weitere rechtliche Konsequenzen in Betracht kommen. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände, insbesondere Art, Umfang, Zweck und Verwendung der Aufzeichnung.

Veröffentlichung und Weitergabe von Aufnahmen

Erhöhte Anforderungen können gelten, wenn Aufnahmen nicht nur zur internen Dokumentation genutzt, sondern an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Mit jeder zusätzlichen Nutzung steigt regelmäßig die Reichweite der Datenverarbeitung und damit die Eingriffsintensität. Dies kann die rechtliche Bewertung beeinflussen, etwa im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte der erfassten Personen sowie datenschutzrechtliche Rechtfertigungsanforderungen.

Einordnung und Ausblick

Die rechtliche Bewertung von Dashcams bewegt sich zwischen dem Interesse an Beweissicherung und den Grenzen des Datenschutzrechts. Ob Aufzeichnungen zulässig sind und ob sie im Streitfall als Beweismittel Berücksichtigung finden, hängt regelmäßig von einer einzelfallbezogenen Betrachtung ab. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die sich mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen rund um videobasierte Dokumentation, Speicherung und Nutzung von Aufnahmen befassen, kann eine vertiefte Prüfung der Rahmenbedingungen angezeigt sein. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt bei der Einordnung datenschutzrechtlicher Aspekte; weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Datenschutz finden sich unter dem angegebenen Link.