CEO-Fraud über gefälschte Rufnummer: LAG Köln bejaht volle Haftung eines Finanzmanagers
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 31.07.2026 entschieden, dass ein früherer Finanzmanager nach einem umfangreichen CEO-Fraud-Fall in erheblichem Umfang persönlich haftet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 SLa 603/25 geführt; veröffentlicht ist die Entscheidung zudem unter BeckRS 2026, 23936. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da die Revision beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 AZR 164/26 anhängig ist.
Ausgangspunkt war ein Betrugsfall, bei dem der Angestellte eines Industrierußherstellers innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Einzelüberweisungen über insgesamt mehr als 50 Millionen Euro veranlasste. Nach der Darstellung in der Entscheidung und der späteren Pressemitteilung des Gerichts beruhte der Vorgang auf einem Anruf, bei dem die angezeigte Telefonnummer durch sogenanntes Caller-ID-Spoofing manipuliert worden war. Die Nummer entsprach dem Firmenverzeichnis, sodass der Anruf nach außen den Eindruck erweckte, vom tatsächlichen Vorgesetzten zu stammen.
Vorgetäuschte vertrauliche Konzerntransaktion als Ausgangspunkt
Kontaktaufnahme über private Kommunikationswege
Nach den veröffentlichten Angaben meldete sich im Juli 2024 auf dem privaten Mobiltelefon des Head of Global Treasury vermeintlich der Group-CFO. Die Täuschung bestand darin, dass die Anrufer vorgaben, innerhalb des Konzerns werde in Asien eine besonders vertrauliche Zwischenholding gegründet. Dem Finanzmanager wurde nach dieser Darstellung in Aussicht gestellt, dort die Funktion des CFO zu übernehmen.
Unter Berufung auf angebliche insiderrechtliche Gründe wurde ihm jede Rücksprache untersagt, auch mit dem tatsächlichen Vorgesetzten. Die weitere Kommunikation erfolgte über einen Messenger-Dienst und private E-Mail-Kommunikation. Zusätzlich trat nach der geschilderten Vorgehensweise ein angeblicher Partner einer Londoner Großkanzlei auf.
Überweisungen trotz fehlender persönlicher Rückversicherung
Das LAG Köln stellte nach der Pressemitteilung darauf ab, dass eine persönliche Rückversicherung beim tatsächlichen Vorgesetzten vollständig unterblieb. Bei einem Teil der Zahlungen zog der Manager zwar einen Kollegen hinzu, um das Vier-Augen-Prinzip formal einzuhalten. Dies änderte nach der Entscheidung jedoch nichts daran, dass die maßgeblichen Umstände der Kommunikation und die unterlassene Klärung beim tatsächlichen Vorgesetzten für die Haftungsbeurteilung erheblich waren.
Der zugrunde liegende Vorfall wurde nach Unternehmensangaben am 10.08.2024 entdeckt und gegenüber der US-Börsenaufsicht SEC per Form 8-K gemeldet. Das Unternehmen kündigte eine einmalige Vorsteuerbelastung von rund 60 Millionen US-Dollar an und erklärte, der betroffene Mitarbeiter sei kein Named Executive Officer gewesen. Nach Unternehmensangaben beruhte der Vorgang nicht auf einem Eindringen in IT-Systeme und nicht auf einer Datenschutzverletzung.
Verfahrensgang: Kündigungsschutzklage und Schadensersatz im selben Rechtsstreit
Das Verfahren nahm seinen Ausgang in einer Kündigungsschutzklage des Managers. Der Arbeitgeber verfolgte den Schadensersatzanspruch im selben arbeitsgerichtlichen Verfahren. Vorinstanz war das Arbeitsgericht Köln, das am 01.10.2025 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 5592/24 entschieden hatte.
Das LAG Köln änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Köln unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Klägers ab und wies die Klage ab. Zugleich enthält der Tenor des Berufungsurteils mehrere Einzelverurteilungen des früheren Angestellten. Diese erfolgten jeweils Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen gegen die jeweiligen Zahlungsempfänger.
Zu den tenorierten Beträgen gehört unter anderem eine Verurteilung zur Zahlung von 1.769.578,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.770.000 Euro seit dem 28.10.2025, bezogen auf eine Überweisung vom 15.07.2024. Bei einer Überweisung vom 18.07.2024 über 1.920.000 Euro wurde die Verurteilung Zug um Zug nur bis zu einem Betrag von 103.721,34 Euro ausgesprochen. Dies deutet auf Teilrückflüsse von Empfängerkonten hin.
D&O-Versicherung als zentraler Punkt der Haftungsentscheidung
Arbeitgeberfinanzierte Versicherung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
Von besonderer Bedeutung war, dass der Arbeitgeber bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eine D&O-Versicherung für den Angestellten abgeschlossen hatte. Die Deckung belief sich nach den vorliegenden Angaben auf bis zu 150 Millionen Euro je Schadensfall. Das LAG Köln sah hierin einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Frage, ob die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung zugunsten des Angestellten eingreifen.
Der erste Leitsatz des Urteils lautet, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung ausschließt. Der zweite Leitsatz stellt darauf ab, dass eine bestehende arbeitgeberfinanzierte Versicherung, die das Risiko der Existenzvernichtung ausschließt, den Grund für eine Ausnahme von der vollen Haftung bei grober Fahrlässigkeit entfallen lässt.
Kritik aus dem Versicherungsrecht
Die Entscheidung ist in der versicherungsrechtlichen Diskussion auf Kritik gestoßen. Beanstandet wird insbesondere, das LAG Köln habe das Trennungsprinzip zwischen Haftung und Deckung nicht ausreichend berücksichtigt. Nach dieser Kritik dürfe das Bestehen von Versicherungsschutz nicht darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang eine arbeitsrechtliche Haftung besteht.
Gerade dieser Punkt ist für die weitere Entwicklung bedeutsam. Das Bundesarbeitsgericht wird sich im Revisionsverfahren damit befassen müssen, ob und in welchem Umfang eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Police bei der Anwendung der Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung zu berücksichtigen ist. Bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bleibt der Ausgang offen.
Rechtliche Bedeutung für Arbeitnehmerhaftung und Organhaftungsnähe
Die Entscheidung betrifft die Schnittstelle zwischen arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerhaftung, interner Unternehmensorganisation und D&O-Versicherungsschutz. Nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung kommt es regelmäßig auf den Grad des Verschuldens, die betrieblichen Risiken und die Umstände des Einzelfalls an. Bei grober Fahrlässigkeit kann grundsätzlich eine weitreichende Haftung in Betracht kommen, wobei die Rechtsprechung in besonderen Konstellationen Begrenzungen anerkennt.
Das LAG Köln knüpft die volle Haftung hier maßgeblich an die arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung und deren existenzsichernde Wirkung. Damit verlagert die Entscheidung den Blick von der reinen Schadensverursachung zusätzlich auf die Frage, ob eine Versicherung das wirtschaftliche Risiko für den Arbeitnehmer abfedert. Ob diese Sichtweise Bestand haben wird, ist wegen der anhängigen Revision derzeit nicht abschließend geklärt.
Für Unternehmen und betroffene Führungskräfte sind insbesondere folgende Punkte der Entscheidung relevant:
- Die Kommunikation erfolgte über private Kanäle und nicht ausschließlich über interne Unternehmenswege.
- Die angezeigte Telefonnummer war manipuliert und entsprach nach außen dem Firmenverzeichnis.
- Eine persönliche Rückversicherung beim tatsächlichen Vorgesetzten unterblieb vollständig.
- Die Überweisungen erfolgten in zahlreichen Einzeltransaktionen über einen Zeitraum von 25 Tagen.
- Die D&O-Versicherung war vom Arbeitgeber finanziert und bestand bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses.
- Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist anhängig, sodass keine rechtskräftige abschließende Klärung vorliegt.
Veröffentlichung der Entscheidung und aktueller Verfahrensstand
Das LAG Köln machte seine Entscheidung erst mit Pressemitteilung vom 24.09.2026 öffentlich, also knapp zwei Monate nach Verkündung des Urteils. In der amtlichen Entscheidungsdatenbank ist als Nachinstanz das Bundesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 8 AZR 164/26 angegeben. Damit ist der Rechtsstreit in der Revision anhängig.
Da das Urteil nicht rechtskräftig ist, ist bei der Bewertung Zurückhaltung geboten. Die zivil- und arbeitsrechtliche Haftungsfrage ist Gegenstand des laufenden Revisionsverfahrens. Soweit strafrechtliche Verantwortlichkeiten oder betrügerische Handlungen Dritter betroffen sind, gilt die Unschuldsvermutung für natürliche Personen, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
Häufige Fragen
LAG Köln CEO-Fraud D&O-Versicherung: Warum soll der Finanzmanager voll haften?
Das LAG Köln stellte darauf ab, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung das Risiko einer existenzvernichtenden persönlichen Belastung ausschließe. Nach den Leitsätzen der Entscheidung soll dies eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung ausschließen.
Bundesarbeitsgericht 8 AZR 164/26: Ist das Urteil des LAG Köln rechtskräftig?
Nein. Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 AZR 164/26 anhängig, sodass die Entscheidung des LAG Köln nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
CEO-Fraud mit Caller-ID-Spoofing: Welche praktischen Folgen hat der Fall für Unternehmen und Betroffene?
Der Fall zeigt, dass manipulierte Kommunikationswege, fehlende persönliche Rückversicherung und umfangreiche Zahlungsanweisungen haftungsrechtlich erheblich sein können. Für Unternehmen und betroffene Beschäftigte kann zudem die Ausgestaltung einer arbeitgeberfinanzierten D&O-Versicherung eine zentrale Rolle in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen spielen.
Arbeitsrechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die Entscheidung des LAG Köln betrifft zentrale Fragen der Arbeitnehmerhaftung, der Verantwortlichkeit leitender Angestellter und der Bedeutung arbeitgeberfinanzierter Versicherungslösungen. Solange das Bundesarbeitsgericht nicht entschieden hat, bleibt insbesondere die Reichweite der vom LAG Köln angenommenen Verbindung zwischen D&O-Deckung und Haftungserleichterung offen. Unternehmen, Führungskräfte und vermögende Privatpersonen, die arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Haftung, Pflichtverletzungen oder Regressansprüchen klären möchten, finden bei MTR Legal Rechtsanwälte eine professionelle Rechtsberatung im Arbeitsrecht.