EuG verneint nachträgliche Anwendung der Dreiecksgeschäftsregel
Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 7. Oktober 2026 in der Rechtssache T-773/25, Finanzamt für Großbetriebe, ECLI:EU:T:2026:638, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften entschieden. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte noch greifen kann, wenn die erforderliche Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ erst mehrere Jahre nach den Lieferungen erstmals in Rechnungen aufgenommen wird.
Das Gericht der EU entschied in der Zweiten Kammer in erweiterter Besetzung mit fünf Richtern. Das Ersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 war am 15. Oktober 2025 beim Gericht eingegangen. Parteien des Ausgangsverfahrens waren das Finanzamt für Großbetriebe und die F GmbH.
Nach der Entscheidung löst die spätere Ausstellung von Rechnungen, die erstmals die für die Anwendung der Ausnahmeregelung erforderliche Angabe nach Art. 226 Nr. 11a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthalten, für bereits zuvor abgerechnete Lieferungen nicht die Rechtsfolgen der Vereinfachungsregelung aus. Ein Berichtigungsbetrag zur Mehrwertsteuer kann für diese Lieferungen daher weder für den laufenden noch für einen künftigen Besteuerungszeitraum erklärt werden.
Hintergrund des Ausgangsverfahrens
Lieferungen aus Schweden und Dänemark an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten
Dem Verfahren lagen Lieferungen aus den Jahren 2011 bis 2014 zugrunde. Die F GmbH, eine in Österreich ansässige Gesellschaft, war als Großhändlerin für Arbeitskleidung verschiedener Marken tätig. Sie bestellte unter Verwendung ihrer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Waren bei Unternehmern mit Sitz in Schweden und Dänemark.
Die schwedischen und dänischen Unternehmer versandten die Waren unmittelbar an Kunden der F GmbH in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Österreich war dabei nicht Bestimmungsland der Waren. Die Kunden der F GmbH traten jeweils mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bestimmungslands auf.
Ursprüngliche Behandlung als innergemeinschaftliche Lieferungen
Die F GmbH behandelte die Vorgänge zunächst in Österreich als innergemeinschaftliche Lieferungen. Entsprechende Angaben wurden in den Mehrwertsteuererklärungen, in den zusammenfassenden Meldungen und in den Rechnungen an die Abnehmer gemacht.
Die ursprünglichen Rechnungen enthielten keinen Ausweis von Umsatzsteuer. Sie enthielten jedoch weder einen Hinweis auf ein Dreiecksgeschäft noch die Angabe, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Damit fehlte gerade die für die Anwendung der Vereinfachungsregelung maßgebliche Rechnungsangabe.
Außenprüfung und Annahme missglückter Dreiecksgeschäfte
Auslöser des Rechtsstreits war eine Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 sowie eine Nachschau für die Monate Januar 2013 bis September 2014. Das Finanzamt für Großbetriebe vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte seien wegen des fehlenden Rechnungshinweises nicht erfüllt.
Das Finanzamt ging daher von sogenannten missglückten Dreiecksgeschäften aus und wandte die allgemeinen Regeln für Reihengeschäfte an. In der Folge nahm es einen kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich an. Zugleich wurde der Vorsteuerabzug aus der damit verbundenen Erwerbsteuer versagt.
Rechnungsänderungen im Jahr 2015 und Streit über die Wirkung
Ergänzung der Rechnungen im März 2015
Im März 2015 stellte die F GmbH Rechnungen mit den nun erforderlichen Angaben aus beziehungsweise ergänzte die bisherigen Rechnungen. Diese enthielten erstmals Hinweise auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts sowie auf den Übergang der Steuerschuld.
Außerdem wurden die zusammenfassenden Meldungen für die Jahre 2011 bis 2014 entsprechend angepasst. In der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2015 erklärte die F GmbH einen Berichtigungsbetrag in Höhe der kumulativen Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb.
Abweichende Beurteilung durch Finanzamt und Bundesfinanzgericht
Das Finanzamt berücksichtigte den geltend gemachten Berichtigungsbetrag bei der Steuerfestsetzung nicht. Die F GmbH wandte sich hiergegen an das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde der F GmbH statt. Es ging aufgrund von Stichproben bei einem Teil der Kunden sowie weiterer Nachweise, darunter einer deutlichen Erhöhung der Portokosten im März 2015, davon aus, dass die korrigierten Rechnungen den Kunden tatsächlich zugegangen waren.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts konnten die im März 2015 ausgestellten Rechnungen zwar keine Rückwirkung für die Jahre 2011 bis 2014 entfalten. Ihre Wirkungen sollten jedoch ab diesem Zeitpunkt eintreten. Deshalb erkannte das Bundesfinanzgericht den Berichtigungsbetrag für das Jahr 2015 an.
Fragen des Verwaltungsgerichtshofs
Das Finanzamt legte gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts Revision beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser hatte Zweifel, ob die erstmalige Ausstellung einer Rechnung mit der erforderlichen Angabe mehrere Jahre nach Ausführung der Lieferungen die Vereinfachungsregelung wenigstens für die Zukunft auslösen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof befasste das Gericht der EU mit drei Fragen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine solche Rechnung eine Wirkung ab ihrer Ausstellung entfalten kann. Weitere Fragen betrafen eine mögliche Abhängigkeit von einer Besteuerung nach den allgemeinen Regeln im Bestimmungsmitgliedstaat sowie den Nachweis des Zugangs der neu ausgestellten Rechnungen beim Enderwerber.
Der Verwaltungsgerichtshof wies zudem darauf hin, dass bei einem Wegfall der kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerbe in Österreich kein Anreiz mehr bestünde, eine bislang unterbliebene Umsatzbesteuerung in den Bestimmungsländern nachzuholen.
Rechtlicher Rahmen der Dreiecksgeschäfte
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
Nach Art. 40 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gilt als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs grundsätzlich der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden. Art. 41 der Richtlinie enthält eine ergänzende Regelung für den Fall, dass der Erwerber eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet.
Danach kann der Erwerb zusätzlich in dem Mitgliedstaat als bewirkt gelten, der die verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert wurde. Diese Regelung soll die zutreffende Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe absichern.
Ausnahme nach Art. 42 MwStSystRL
Art. 42 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthält für bestimmte Dreiecksgeschäfte eine abweichende Regelung. Danach ist Art. 41 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Erwerber nachweist, dass er den Erwerb für eine anschließende Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat vorgenommen hat und der Empfänger dieser Lieferung nach Art. 197 der Richtlinie als Steuerschuldner bestimmt worden ist.
Zusätzlich muss der Erwerber seiner Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung nach Art. 265 der Richtlinie nachgekommen sein. Die Regelung ist eine fakultative Verwaltungsvereinfachung. Sie soll insbesondere vermeiden, dass sich der Zwischenerwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Waren für Mehrwertsteuerzwecke erfassen lassen und dort Steuererklärungen abgeben muss.
Rechnungsangabe als materielle Voraussetzung
Art. 197 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verlangt, dass die vom nicht im Mitgliedstaat des Empfängers ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung den maßgeblichen Rechnungsvorschriften entspricht. Nach Art. 226 Nr. 11a der Richtlinie muss die Rechnung bei Steuerschuldnerschaft des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.
Das Gericht der EU knüpft an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an. Danach ist diese Angabe keine bloße Formalie. Sie ist eine materielle Voraussetzung dafür, dass die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergeht und der innergemeinschaftliche Erwerb im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts als entsprechend besteuert gilt.
Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union
Keine Wirkung der späteren ordnungsgemäßen Rechnung
Das Gericht der EU verneinte, dass die spätere Ausstellung von Rechnungen mit der erstmals enthaltenen Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ die Rechtsfolgen der Vereinfachungsregelung für die früheren Lieferungen auslöst. Dies gilt auch dann, wenn diese Rechnungen mehrere Jahre nach den Lieferungen ausgestellt werden und die Lieferungen bereits zuvor Gegenstand von Rechnungen ohne diese Angabe waren.
Die nachträgliche Ergänzung des Reverse-Charge-Hinweises wurde nicht als bloße Rechnungsberichtigung eingeordnet. Das Gericht behandelte sie vielmehr als erstmalige Ausstellung einer für die Vereinfachungsregelung erforderlichen Rechnung. Eine solche erstmalige Erfüllung einer materiellen Voraussetzung kann die Vereinfachungsregelung für die betreffenden Lieferungen nicht nachträglich zur Anwendung bringen.
Keine Erklärung eines Berichtigungsbetrags für laufende oder künftige Zeiträume
Nach dem Urteil kann der Betrag der Mehrwertsteuerberichtigung für diese Lieferungen nicht für den laufenden oder einen künftigen Besteuerungszeitraum erklärt werden. Damit wies das Gericht auch die vom Bundesfinanzgericht angenommene Wirkung ab Ausstellung der geänderten Rechnungen zurück.
Entscheidend war nicht allein die Frage einer Rückwirkung auf die Jahre 2011 bis 2014. Das Gericht stellte vielmehr klar, dass die neue Rechnung auch keine spätere Wirkung für dieselben bereits ausgeführten Lieferungen entfaltet, wenn die materielle Voraussetzung ursprünglich fehlte.
Keine Beantwortung der weiteren Fragen
Da das Gericht die erste Frage verneinte, kam es auf die weiteren Fragen nicht mehr an. Es musste daher nicht entscheiden, ob eine Wirkung ab Ausstellung der Rechnung davon abhängen könnte, dass der Rechnungsaussteller zuvor im Bestimmungsmitgliedstaat nach den allgemeinen Regeln besteuert wurde.
Ebenso blieb unbeantwortet, in welcher Form der Zwischenerwerber den Zugang der erstmals ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung beim Enderwerber hätte nachweisen müssen.
Begründung des Gerichts
Wortlaut des Art. 42 Buchst. a MwStSystRL nicht entscheidend
Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Wortlaut von Art. 42 Buchst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie keine eindeutige Antwort auf die zeitliche Frage gibt. Die Vorschrift enthält keine ausdrückliche Frist für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung.
Aus der Formulierung ergibt sich jedoch, dass eine Rechnung mit dem erforderlichen Hinweis bestehen muss, bevor die Vereinfachungsregelung angewandt werden kann. Der Wortlaut beantwortet nach Ansicht des Gerichts aber nicht abschließend, bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechnung auszustellen ist.
Zweck der Vereinfachungsregelung spricht gegen spätere Anwendung
Das Gericht stellte maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung ab. Die Vereinfachung soll dem Zwischenerwerber die Registrierung und Erklärungspflichten im Bestimmungsmitgliedstaat ersparen. Dieser Zweck kann nachträglich nicht mehr erreicht werden, wenn die Steuerschuld und die damit verbundenen Pflichten bereits nach den allgemeinen Regeln entstanden sind.
Für den Zeitraum zwischen Ausführung der Lieferungen und Ausstellung der späteren Rechnungen bleibt die allgemeine Regelung der Art. 40 und 41 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie anwendbar. Die nachträgliche Rechnung beseitigt diese Rechtslage nicht.
Sicherstellung der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat
Ein weiteres Ziel der Regelung besteht darin, die Besteuerung beim Enderwerber im Bestimmungsmitgliedstaat sicherzustellen und eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Auch dieses Ziel sprach nach Auffassung des Gerichts gegen eine Anwendung der Vereinfachungsregelung erst Jahre nach Ausführung der Umsätze.
Das Gericht verwies darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich ändern können. Insbesondere könne der Enderwerber später nicht mehr vorhanden sein. Eine nachträgliche Anwendung der Regelung könnte daher die zutreffende Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat gefährden.
Keine Prüfung von Gutgläubigkeit oder fehlendem Steuerschaden als Ersatz
Das Gericht lehnte es ab, die spätere Anwendung der Vereinfachungsregelung von Kriterien wie Gutgläubigkeit des Zwischenerwerbers oder einer gesicherten Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat abhängig zu machen. Eine solche Einzelfallprüfung widerspräche dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung.
Die Regelung für Dreiecksgeschäfte setzt klare materielle Voraussetzungen voraus. Werden diese nicht erfüllt, kann die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht über eine spätere Prüfung anderer Umstände ersetzt werden.
Rechnungsangabe informiert den Enderwerber über seine Steuerpflicht
Die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hat nach der Entscheidung eine eigenständige Bedeutung. Sie soll den Empfänger der Lieferung in die Lage versetzen, seine Stellung als Steuerschuldner zu erkennen und die Steuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten.
Gerade weil bei der Vereinfachungsregelung keine Mehrwertsteuerzahlung zwischen Lieferer und steuerpflichtigem Empfänger erfolgt, darf über die Steuerschuldnerschaft keine Unsicherheit bestehen. Eine Rechnung, die diesen Hinweis erst Jahre nach den Lieferungen enthält, ist mit diesem Zweck nicht vereinbar.
Abgrenzung zur Rechnungsberichtigung und zum Neutralitätsgrundsatz
Keine bloße Heilung eines formellen Mangels
Das Gericht grenzte den Fall von Konstellationen ab, in denen formelle Rechnungsfehler korrigiert werden können. Bei der fehlenden Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ geht es nach der Rechtsprechung nicht um eine reine Formalie, sondern um eine materielle Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld.
Die spätere Erfüllung einer materiellen Voraussetzung ist keine Korrektur im Sinne einer rückwirkenden Heilung. Sie ist die erstmalige Ausstellung einer Rechnung, die den Anforderungen der Ausnahmeregelung entspricht.
Neutralitätsgrundsatz führt nicht zu anderem Ergebnis
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verlangte nach Ansicht des Gerichts keine spätere Anwendung der Vereinfachungsregelung. Zwar kann die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer unter bestimmten Voraussetzungen geboten sein. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Im Streitfall war die Steuer nach den allgemeinen Regeln ordnungsgemäß erhoben worden. Es ging nicht um die Korrektur einer zu Unrecht ausgewiesenen Steuer, sondern um die nachträgliche Erfüllung einer Voraussetzung für eine besondere Ausnahmeregelung.
Keine faktische Rückwirkung über den Umweg einer späteren Erklärung
Das Gericht stellte außerdem klar, dass eine spätere Anwendung der Vereinfachungsregelung letztlich zu einer rückwirkenden Änderung der Besteuerungsregelung führen würde. Daran ändert es nichts, wenn der Zwischenerwerber den Berichtigungsbetrag erst für den laufenden oder einen künftigen Besteuerungszeitraum erklärt.
Denn die rechtliche Einordnung der bereits ausgeführten Umsätze würde nachträglich verändert. Auch die Rechtsstellung des Enderwerbers würde sich nachträglich ändern, da er erst später als Steuerschuldner behandelt würde.
Einordnung der Entscheidung
Fortführung der Rechtsprechung zu Luxury Trust Automobil
Das Urteil knüpft an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C-247/21, Luxury Trust Automobil, an. Bereits dort war entschieden worden, dass die nachträgliche Erfüllung einer für die Steuerschuldverlagerung notwendigen Voraussetzung keine Rückwirkung entfalten kann.
Das Gericht der EU geht nun einen weiteren Schritt und verneint auch eine Wirkung ab Ausstellung der späteren ordnungsgemäßen Rechnung für bereits zuvor ausgeführte und abgerechnete Lieferungen. Die Rechtsfolgen eines zunächst missglückten Dreiecksgeschäfts können daher nicht dadurch hergestellt werden, dass Jahre später erstmals eine Rechnung mit der erforderlichen Angabe erstellt wird.
Abweichung von der Sichtweise des Bundesfinanzgerichts
Das österreichische Bundesfinanzgericht hatte eine Rückwirkung auf die Jahre 2011 bis 2014 zwar verneint, aber eine Wirkung ab März 2015 angenommen. Dieser Ansatz wurde durch das Urteil des Gerichts der EU nicht bestätigt.
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Vereinfachungsregelung nicht nachträglich für denselben Umsatz aktiviert werden kann, wenn die notwendige Rechnungsangabe ursprünglich fehlte. Maßgeblich ist, dass die materiellen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung bei Anwendung der Regelung vorliegen müssen.
Bezug zum deutschen Umsatzsteuerrecht
Die Anmerkung zum besprochenen Urteil weist darauf hin, dass nach deutschem Recht zusätzlich der Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts verlangt wird. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht einen solchen zusätzlichen Hinweis nicht ausdrücklich vor.
Offen bleibt danach, ob ebenso streng zu entscheiden wäre, wenn der unionsrechtlich verlangte Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vorhanden gewesen wäre, aber ein darüber hinausgehender nationaler Hinweis gefehlt hätte. Diese Frage war nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts der EU.
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Für Unternehmen im grenzüberschreitenden Warenverkehr verdeutlicht die Entscheidung die strengen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte. Die Regelung kann zwar Verwaltungsaufwand reduzieren, setzt aber voraus, dass ihre materiellen Anforderungen erfüllt sind.
Besondere Bedeutung kommt der Rechnung des Zwischenerwerbers an den Enderwerber zu. Fehlt dort der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, kann die Vereinfachungsregelung nach der Entscheidung für die betroffenen Lieferungen nicht später durch eine erstmals ordnungsgemäße Rechnung ausgelöst werden.
Die wesentlichen Aussagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
– Die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ist bei Dreiecksgeschäften eine materielle Voraussetzung. – Eine spätere Rechnung mit dieser Angabe gilt nicht als bloße Korrektur eines formellen Fehlers. – Die Vereinfachungsregelung entfaltet für bereits abgerechnete Lieferungen keine Wirkung, wenn die ursprünglichen Rechnungen den Hinweis nicht enthielten. – Ein Berichtigungsbetrag kann für diese Lieferungen weder für den laufenden noch für einen künftigen Besteuerungszeitraum erklärt werden. – Die weiteren Fragen zur Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat und zum Zugangsnachweis der späteren Rechnungen wurden nicht mehr beantwortet.
Häufige Fragen
EuG T-773/25: Kann eine spätere Rechnung die Dreiecksgeschäftsregel noch auslösen?
Nach dem Urteil des Gerichts der EU vom 7. Oktober 2026 löst eine erst Jahre später ausgestellte Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ die Vereinfachungsregelung für die bereits ausgeführten Lieferungen nicht aus.
Welche Bedeutung hat die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ bei Dreiecksgeschäften?
Die Angabe ist nach der Entscheidung eine materielle Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregelung. Sie soll dem Enderwerber deutlich machen, dass er die Steuer im Bestimmungsmitgliedstaat schuldet.
Welche Folgen hat das EuG-Urteil zu Dreiecksgeschäften für Unternehmen im EU-Warenverkehr?
Unternehmen können sich bei fehlender ursprünglicher Rechnungsangabe nicht darauf stützen, dass eine spätere ordnungsgemäße Rechnung die Vereinfachungsregelung für dieselben Lieferungen nachträglich eröffnet. Die Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen Umsätze zunächst ohne den erforderlichen Reverse-Charge-Hinweis abgerechnet wurden.
Steuerrechtliche Beratung bei grenzüberschreitenden Lieferstrukturen
Das Urteil zeigt, dass die umsatzsteuerliche Einordnung von Reihengeschäften und Dreiecksgeschäften erhebliche Folgen für die Besteuerung in mehreren Mitgliedstaaten haben kann. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen des nationalen und internationalen Steuerrechts, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit unionsrechtlichem Bezug. Bei rechtlichen Fragen zu umsatzsteuerlichen Lieferketten und deren Einordnung finden Sie weitere Informationen unter Rechtsberatung im Steuerrecht.