BMF zur Aktiengewinnberechnung bei Kopplungsgeschäften

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BMF konkretisiert Behandlung von Kopplungsgeschäften bei Investmentfonds

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2026 das BMF-Schreiben vom 7. April 2022 zur Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004 neu gefasst. Anlass ist unter anderem das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 2026 – VIII R 24/21. Das Schreiben betrifft die steuerliche Behandlung sogenannter Kopplungsgeschäfte bei einem Investmentfonds und wurde zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I bestimmt.

Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ergebnisse aus Options- und Termingeschäften eines (Spezial-)Investmentfonds bei der Berechnung des Aktiengewinns nach § 8 InvStG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung einzubeziehen sind. Das BMF hält an den im Schreiben dargestellten Grundsätzen fest und stellt zugleich klar, welche Bedeutung das BFH-Urteil vom 3. März 2026 für die Aktiengewinnberechnung haben soll.

Einbeziehung von Options- und Termingeschäften in den Aktiengewinn

Konzeptionelle Verknüpfung von Aktiengeschäften und Derivaten

Nach der im BMF-Schreiben wiedergegebenen Verwaltungsauffassung sind Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004 einzubeziehen, wenn diese Geschäfte im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen wurden und eine besondere Verknüpfung vorliegt.

Erforderlich ist nach der Formulierung des BMF, dass die Options- und Termingeschäfte einerseits und die Aktiengeschäfte andererseits in ihren einzelnen Schritten sowohl nach dem tatsächlichen Ablauf als auch nach der Anlageplanung des Fonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich gegenseitig bedingen. Die Einbeziehung hängt damit nicht allein an einer zeitlichen Nähe, sondern an einer abgestimmten Gesamtstruktur der Geschäfte.

Diese Grundsätze sollen nach dem BMF auch dann gelten, wenn sich die Options- und Termingeschäfte nicht auf einzelne Aktien beziehen. Erfasst werden nach der Verwaltungsauffassung auch Geschäfte zu unterschiedlichen Aktiengattungen sowie zu einer oder mehreren Gesamtheiten von Aktiengattungen, etwa Aktienkörben oder Indizes.

Bedeutung früherer Rechtsprechung

Das BMF nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen. Dieses hatte mit Urteil vom 6. Juli 2017 – 6 K 150/16, das zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, auf Grundlage einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22. Dezember 2015 – I R 43/13 entschieden, dass Verluste und Gewinne aus Options- und Termingeschäften in die Ermittlung des positiven Aktiengewinns im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 einzubeziehen sein können.

Dies betrifft nach der im BMF-Schreiben wiedergegebenen Aussage Fälle, in denen die Options- und Termingeschäfte nach Anlageplanung und tatsächlicher Durchführung nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften dienten. Die gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen eingelegte Revision wurde durch BFH-Beschluss vom 29. März 2018 – I B 79/17 als unzulässig verworfen.

Im damals entschiedenen Sachverhalt ergab sich die konzeptionelle Kombination der Aktiengeschäfte mit den Options- und Termingeschäften aus dem Verkaufsprospekt. Nach der Verwaltungsauffassung ist eine entsprechende Einbeziehung der Ergebnisse aus Options- und Termingeschäften jedoch nicht darauf beschränkt. Sie soll auch dann erfolgen, wenn die kombinierten Geschäfte ohne entsprechende Aussagen in einem Verkaufsprospekt umgesetzt wurden.

Maßgeblicher Aktiengewinn auf Anlegerebene

Besteuerungszeitpunkt beim Anleger

Der nach den dargestellten Grundsätzen ermittelte Aktiengewinn ist nach dem BMF-Schreiben für den maßgebenden Besteuerungszeitpunkt auf Ebene des Anlegers zugrunde zu legen. Dies betrifft insbesondere Fälle der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen sowie Teilwertabschreibungen.

Für die Besteuerung ist danach der besitzzeitanteilige Aktiengewinn maßgebend, der unter Berücksichtigung der beschriebenen Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften ermittelt wurde. Das BMF erstreckt diese Grundsätze zudem auf die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG zum 31. Dezember 2017.

Berichtigung bereits abgegebener Steuererklärungen

Wurde der Aktiengewinn in den erfassten Fällen bisher abweichend von den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt und einer Steuererklärung zugrunde gelegt, sieht das BMF eine Pflicht des Anlegers nach § 153 AO. Danach ist der Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Das Schreiben verweist hierzu auf Nr. 2.5 bis 2.8 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 153 AO.

Soweit Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit bestehen, bleibt die straf- oder bußgeldrechtliche Beurteilung einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Eine abschließende Bewertung solcher Fragen wird durch das BMF-Schreiben damit nicht vorgenommen.

Das BMF führt weiter aus, es liege keine Änderung der Rechtsprechung vor, sondern eine erstmalige Entscheidung der betreffenden Rechtsfrage. Ein Anleger könne sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach der Verwaltungsauffassung musste der Anleger bereits bei Abgabe seiner Steuererklärung damit rechnen, dass die Finanzverwaltung das entsprechende Steuergestaltungsmodell nicht anerkennt, und hätte auf den Sachverhalt sowie gegebenenfalls auf eine abweichende Rechtsauffassung gesondert hinweisen müssen.

Pflichten der Verwaltungsgesellschaften nach dem BMF-Schreiben

Rückwirkende Korrektur von Fonds-Aktiengewinnen

Das BMF-Schreiben ordnet für (Kapital-)Verwaltungsgesellschaften an, dass bei betroffenen (Spezial-)Investmentfonds eine rückwirkende Korrektur der Fonds-Aktiengewinne vorzunehmen ist, wenn diese bisher nicht nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt wurden. Dies betrifft nach dem Schreiben auch Dach-(Spezial-)Investmentfonds, die an einem solchen (Spezial-)Investmentfonds beteiligt sind.

Die Verwaltungsgesellschaft hat die Korrektur nach der Verwaltungsauffassung gegenüber der für den jeweiligen (Spezial-)Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Zudem sollen die Anleger in geeigneter Weise informiert werden.

Die im BMF-Schreiben genannten Folgen betreffen insbesondere:

  • die rückwirkende Berichtigung der Fonds-Aktiengewinne,
  • die Anzeige gegenüber der zuständigen Finanzbehörde,
  • die Bekanntmachung gegenüber den Anlegern,
  • die Einbeziehung beteiligter Dach-(Spezial-)Investmentfonds.

BFH-Urteil vom 3. März 2026 – VIII R 24/21

Streitgegenstand des Verfahrens

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. März 2026 – VIII R 24/21 entschieden, dass Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften im Rahmen gegenläufig strukturierter Wertpapiergeschäfte nicht in die Ermittlung der ausschüttbaren Veräußerungsgewinne aus Aktien auf Fondsebene einzubeziehen sind. Das Urteil wurde vom VIII. Senat erlassen und trägt den ECLI DE:BFH:2026:U.030326.VIIIR24.21.0.

Streitjahr war 2011. Gegenstand des Revisionsverfahrens war der gesondert und einheitlich festzustellende Veräußerungsgewinn einer Anlage in einem Spezial-Investmentfonds. Kläger und Revisionskläger war ein inländisches Spezial-Sondervermögen im Sinne von § 15 InvStG 2004; die Beteiligten sind in der Entscheidung anonymisiert.

Vorinstanz war das Finanzgericht Köln. Dieses hatte die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2020 – 12 K 2675/16 abgewiesen. Das Revisionsverfahren wurde durch das Urteil des BFH erledigt, ohne dass die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde.

Ausgestaltung der streitigen Geschäfte

Nach den veröffentlichten Entscheidungsangaben erwarb und veräußerte der Fonds Aktien im OTC-Handel und verkaufte sie jeweils sogleich auf Termin, also im Wege von Aktien-Forwards, zu einem geringfügig höheren Preis. Bei gestiegenem Kurs wählte der Fonds jeweils den Barausgleich und veräußerte die Aktien zugleich mit einem in etwa gleich hohen Gewinn.

Streitig war, ob bei der Ermittlung von Aktienveräußerungsgewinnen auf Fondsebene die Zahlungen zum Barausgleich, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung von Termingeschäften geleistet wurden, als Veräußerungskosten abzuziehen sind. Ausgangspunkt war eine Betriebsprüfung, deren Bericht vom 26. Juni 2014 davon ausging, dass die Ergebnisse aus Aktien-Forwards mit Differenzausgleich und aus den Aktienveräußerungen als Einheit zu behandeln seien und die Barausgleichszahlungen die Veräußerungsgewinne minderten.

Das Finanzamt stützte sich nach den veröffentlichten Entscheidungsangaben außerdem darauf, auf Fondsebene habe keine Absicht bestanden, positive Erträge aus Termingeschäften zu erzielen, und es liege ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor. Im Verfahren vor dem FG Köln wurde unter anderem eine erfolgsabhängige Vergütung als Beleg für die Kopplung der Geschäfte herangezogen.

Kernaussagen des BFH

Der BFH stellte in seinen Leitsätzen heraus, dass bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG sinngemäß anzuwenden ist. Ferner führte der BFH aus, dass der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG nicht mit dem Veranlassungszusammenhang des § 4 Abs. 4 EStG gleichgesetzt werden kann.

Zudem verlangt ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 nach der BFH-Entscheidung eine unlösbare Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen. Der BFH entschied außerdem, dass § 39 Abs. 3 InvStG 2018 nicht rückwirkend dazu führt, Aufwendungen aus der vorzeitigen Beendigung von Sicherungsgeschäften in die Veräußerungsgewinnermittlung einzubeziehen.

Die Rückwirkungsfrage zu § 39 Abs. 3 InvStG 2018 im Zusammenhang mit Kopplungsgeschäften war ausdrücklich Gegenstand der Revision. Die Revision war durch den BFH zugelassen worden.

Keine Auswirkung auf die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004

Abgrenzung zwischen ausschüttbaren Veräußerungsgewinnen und Aktiengewinn

Das BMF stellt in seinem Schreiben klar, dass das BFH-Urteil vom 3. März 2026 nach seiner Auffassung keine Auswirkungen auf die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004 hat. Die Entscheidung betrifft nach der Darstellung des BMF die Ermittlung der ausschüttbaren Veräußerungsgewinne aus Aktien auf Fondsebene.

Für die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004 sollen die Verluste und Gewinne aus den betroffenen Options- und Termingeschäften deshalb weiterhin nach den zuvor dargestellten Grundsätzen einzubeziehen sein. Dies gilt nach dem BMF ausdrücklich auch im Ausschüttungsfall.

Minderung des Aktiengewinns bei Ausschüttungen

Soweit ausgeschüttete Erträge Veräußerungsgewinne aus Aktien enthalten, ist der Aktiengewinn nach dem BMF-Schreiben um diese Veräußerungsgewinne zu mindern. Damit nimmt das BMF eine Abgrenzung zwischen der Frage der ausschüttbaren Erträge auf Fondsebene und der Berechnung des Aktiengewinns im Sinne des § 8 InvStG 2004 vor.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt insoweit die bisherige Fassung vom 7. April 2022 und integriert die Aussagen zum BFH-Urteil vom 3. März 2026. Das Schreiben wurde vom BMF unter dem Titel zur steuerlichen Behandlung von Kopplungsgeschäften bei einem Investmentfonds veröffentlicht; eine Fachmeldung hierzu erschien im Oktober 2026 kurz nach dem Datum des Schreibens.

Bedeutung für Fonds, Anleger und steuerliche Einordnung

Das BMF-Schreiben betrifft eine eng umgrenzte Fallgruppe, in der Aktiengeschäfte und Options- oder Termingeschäfte eines (Spezial-)Investmentfonds in einer abgestimmten Struktur zusammenwirken. Entscheidend bleibt nach der Verwaltungsauffassung, ob die einzelnen Teilschritte der Geschäfte nach Anlageplanung und tatsächlicher Durchführung konzeptionell aufeinander bezogen sind und sich wechselseitig bedingen.

Für die Einordnung ist zwischen mehreren Ebenen zu unterscheiden: der Ermittlung ausschüttbarer Veräußerungsgewinne auf Fondsebene, der Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004 und den steuerlichen Folgen auf Ebene der Anleger. Gerade diese Differenzierung prägt die Aussage des BMF, dass das BFH-Urteil vom 3. März 2026 zur Ermittlung ausschüttbarer Veräußerungsgewinne die bisherige Verwaltungsauffassung zur Aktiengewinnberechnung nicht verdrängt.

MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Investmentstrukturen, Fondsbeteiligungen und komplexen Kapitalanlagegestaltungen. Wer die Auswirkungen der dargestellten Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung auf einen konkreten Sachverhalt einordnen lassen möchte, findet weitere Informationen unter Rechtsberatung im Steuerrecht.