Bundesfinanzhof befreit Garten- und Wegeflächen von Erbschaftssteuer

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Steuerbefreiung für das Familienheim – auch bei Garten- und Wegeflächen

Die erbschaftsteuerliche Begünstigung des sogenannten Familienheims kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 17.06.2026, Az. II R 27/23) nicht nur das eigentliche Wohngebäude erfassen. Nach der Auslegung des BFH können unter bestimmten Voraussetzungen auch mitgenutzte Garten- und Wegeflächen in die Steuerbefreiung einbezogen werden, soweit sie dem Familienheim funktional zugeordnet sind.

Ausgangspunkt: Begünstigung nach dem Erbschaftsteuerrecht

 

Zweck und Anwendungsbereich der Regelung

Das Erbschaftsteuerrecht sieht eine Steuerbefreiung vor, wenn ein Familienheim im Wege der Erbfolge auf bestimmte nahe Angehörige übergeht und die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Im Mittelpunkt steht dabei die selbstgenutzte Wohnimmobilie.

Streitfrage: Gehört nur das Haus dazu oder auch die Einfriedung der Nutzung?

Im entschiedenen Fall war streitig, ob sich die Steuerbefreiung ausschließlich auf das Wohngebäude bezieht oder ob auch weitere Grundstücksbestandteile – konkret mitgenutzte Garten- und Wegeflächen – als Teil des begünstigten Familienheims zu berücksichtigen sind.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (II R 27/23)

 

Funktionaler Zusammenhang als maßgebliches Kriterium

Der BFH stellt für die Einbeziehung weiterer Flächen darauf ab, ob diese in einem funktionalen Zusammenhang mit der Nutzung des Familienheims stehen. Maßgeblich ist demnach nicht allein die formale Grundstückszuordnung, sondern die tatsächliche, dem Wohnen dienende Funktion.

Garten- und Wegeflächen können begünstigt sein

Nach der Entscheidung können Garten- und Wegeflächen von der Steuerbefreiung erfasst werden, soweit sie dem Familienheim zuzuordnen sind und dessen Nutzung als Wohnstätte unterstützen. Damit wird klargestellt, dass sich die Privilegierung nicht zwingend auf die reine Gebäudefläche beschränken muss.

Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Einordnung von Grundstücksbestandteilen

 

Abgrenzung des begünstigten Umfangs im Einzelfall

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Reichweite der Befreiung von den konkreten Umständen abhängt. Ob und in welchem Umfang Außenflächen dem Familienheim steuerlich zugerechnet werden können, ist anhand der tatsächlichen Nutzung und der funktionalen Einbindung zu beurteilen.

Einordnung in die Praxis der Steuerbefreiung

Der BFH präzisiert mit dieser Entscheidung die Maßstäbe für die Einordnung von Grundstücksbestandteilen, die über das Wohngebäude hinausgehen. Damit erhält die Frage der Abgrenzung – insbesondere bei größeren Grundstücken oder gemischt genutzten Flächen – zusätzliches Gewicht.

Quellenhinweis und Einordnung

Grundlage dieses Beitrags ist die Berichterstattung über das BFH-Urteil vom 17.06.2026 (Az. II R 27/23), veröffentlicht unter:
https://urteile.news/BFH_II-R-2723_Steuerfreies-Familienheim-Bundesfinanzhof-nimmt-auch-Garten-und-Wegeflaechen-aus-der-Erbschaftsteuer~N36190

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