Hundebesitz nach Trennung ohne Ehe: Entscheidung durch Versteigerung

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Streit um die Zuweisung eines gemeinsam angeschafften Hundes nach Trennung

Nach der Trennung eines unverheirateten Paares kann es zu erheblichen Auseinandersetzungen über die Frage kommen, wem ein gemeinsam gehaltener Hund künftig zusteht. In einem vor dem Landgericht Koblenz geführten Verfahren stand im Mittelpunkt, wie mit dem Tier zu verfahren ist, wenn beide ehemaligen Partner Eigentumsrechte geltend machen und sich weder über eine Übernahme noch über eine anderweitige Verteilung einigen können.

Entscheidung des Landgerichts Koblenz: Versteigerung zwischen den früheren Partnern

 

Ausgangslage: Miteigentum und fehlende Einigung

Nach den vom Gericht zugrunde gelegten Umständen war der Hund während der Beziehung gemeinsam angeschafft worden. Damit war die rechtliche Ausgangslage durch Miteigentum geprägt. Nach der Trennung beanspruchten beide Seiten, das Tier künftig bei sich zu behalten. Eine einvernehmliche Lösung kam nicht zustande.

Gerichtliche Lösung: Aufhebung der Gemeinschaft durch Veräußerung

Das Landgericht Koblenz hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 10. Juni 2025 (Az. 6 S 174/24) entschieden, dass die bestehende Gemeinschaft am Hund aufzuheben ist. Dies soll durch eine Versteigerung unter den beiden ehemaligen Partnern erfolgen. Derjenige, der das höchste Gebot abgibt, erhält den Zuschlag und damit den Hund. Der Erlös ist entsprechend den Eigentumsanteilen zu verteilen.

Maßstäbe der rechtlichen Einordnung

 

Hund als „Sache“ im zivilrechtlichen Sinn – mit Besonderheiten

Auch wenn Tiere nach § 90a BGB rechtlich nicht mit Sachen gleichgesetzt werden, sind auf sie nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben die für Sachen geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Auseinandersetzung nicht nach emotionalen Bindungen, sondern anhand der vermögensrechtlichen Zuordnung und der Regeln zur Aufhebung einer Gemeinschaft bewertet.

Keine anderweitige Zuweisung ohne tragfähige Grundlage

Soweit eine Lösung nicht auf einer Vereinbarung der Beteiligten beruhte, kam nach der gerichtlichen Würdigung eine einseitige dauerhafte Zuweisung an nur eine Person ohne entsprechende rechtliche Grundlage nicht in Betracht. Maßgeblich war daher die zivilrechtlich vorgesehene Auseinandersetzung der Gemeinschaft.

Einordnung für vergleichbare Konstellationen nach Trennungen ohne Ehe

Die Entscheidung zeigt, dass bei unverheirateten Paaren Streitigkeiten über gemeinsam angeschaffte Tiere rechtlich als Auseinandersetzung eines gemeinschaftlichen Eigentums behandelt werden können. Kommt eine Verständigung nicht zustande, kann die Aufhebung der Gemeinschaft über eine Versteigerung zwischen den Beteiligten als rechtlicher Weg in Betracht kommen, um die Eigentumslage zu klären und eine endgültige Zuordnung herbeizuführen.

Hinweis von MTR Legal Rechtsanwälte

Konflikte über die Zuordnung von gemeinsam genutzten Gütern können – insbesondere bei Trennungssituationen – rechtlich anspruchsvoll sein und eine präzise Aufarbeitung der Eigentumsverhältnisse erfordern. Wer in diesem Zusammenhang rechtliche Fragen hat, kann sich im Rahmen einer professionellen Beratung an MTR Legal Rechtsanwälte wenden; weitere Informationen finden sich hier: Rechtsberatung im Familienrecht.