BGH bestätigt rechtskräftige Verurteilung des Ex-Vorstandssprechers der IKB AG wegen Marktmanipulation

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Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2011 (Az. 3 StR 506/10)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20. Juli 2011 (Az. 3 StR 506/10) die strafrechtliche Verurteilung des früheren Vorstandssprechers der IKB Deutsche Industriebank AG wegen vorsätzlicher Marktmanipulation bestätigt. Damit ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2010, auf dem die Verurteilung beruht, rechtskräftig.

Ausgangspunkt: Mitteilung zur finanziellen Lage der Bank

 

Inhalt und Zeitpunkt der Veröffentlichung

Nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf hatte die IKB AG und die von ihr gegründete und rechtlich selbstständige Zweckgesellschaft Rhineland Funding Capital Corporation in verbriefte Kreditforderungen investiert. Diesen lagen Darlehen von Banken in den USA an finanzschwache Schuldner für den Erwerb eines Eigenheims, sog. Subprime-Kredite, zugrunde. Als der Kurs der IKB-Aktie nachgab, veranlasste der ehemalige Vorstandssprecher der IKB AG am 20. Juli 2007 die Herausgabe einer Presseerklärung: Mit dieser Erklärung erweckte er bewusst den unzutreffenden Eindruck, dass die Subprime-Krise praktisch keine Auswirkungen auf den Kurs der Wertpapiere habe. In der Folge stieg der Kurs der IKB-Aktie wieder um ca. 1,9 Prozent mit einer deutlichen Überrendite zum Vergleichsindex MDax an.

Strafbarkeit wegen Marktmanipulation nach den Feststellungen des Landgerichts

 

Rolle des damaligen Vorstandssprechers

Das Landgericht Düsseldorf sah in der Erklärung irreführende Angaben. Nach seinen Feststellungen führte die Mitteilung vom 20. Juli 2007 dazu, dass der Kurs der IKB-Aktie stabilisiert wurde. Ohne diese Veröffentlichung wäre der Kurs nach den Feststellungen des Gerichts gefallen.

Es verurteilte den damaligen Vorstandssprecher wegen Marktmanipulation zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und setzte die Strafe zur Bewährung aus.

Prüfung durch den BGH: Bestätigung der Verurteilung

 

Verwerfung der Revision

Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten. Nach Auffassung des BGH waren die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragfähig und rechtfertigten die Verurteilung. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Einschätzung, dass die Presserklärung irreführende Angaben enthalte, weise keine Rechtsfehler auf.

 

Einordnung aus Sicht von MTR Legal Rechtsanwälte

Kapitalmarktbezogene Veröffentlichungen, insbesondere Ad-hoc-Mitteilungen, sind regelmäßig geeignet, Marktverhalten und Preisbildung zu beeinflussen. Die Entscheidung des BGH vom 20. Juli 2011 (Az. 3 StR 506/10) verdeutlicht in diesem Zusammenhang die strafrechtliche Relevanz unrichtiger, kursrelevanter Angaben nach den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen und deren revisionsrechtlicher Bestätigung.

Weiterführender Hinweis

Wer im Zusammenhang mit kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungen, der Verwendung von Inhalten oder der rechtssicheren Ausgestaltung von Kommunikationsmaßnahmen Klärungsbedarf hat, kann eine professionelle Begleitung in Anspruch nehmen. Weitere Informationen finden sich bei MTR Legal unter: Rechtsberatung im Aktienrecht.