Schenkungsteuer bei Übertragung von Geschäftsguthaben

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Schenkungsteuerliche Einordnung der Übertragung von Geschäftsguthaben

Das Finanzgericht Sachsen hat sich mit Beschluss vom 27. Februar 2026 (Az. 8 V 1545/25) mit der schenkungsteuerlichen Bewertung bei einer unentgeltlichen Übertragung von Geschäftsguthaben zwischen Mitgliedern einer inländischen Genossenschaft befasst. Im Verfahren ging es um die Frage, ob der Erwerb bei der Ermittlung der Schenkungsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG als Kapitalforderung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 BewG mit dem Nennwert oder als Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Absatz 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu berücksichtigen ist.

Das Gericht hielt es für ernstlich zweifelhaft, welche bewertungsrechtliche Einordnung maßgeblich ist. Der Beschluss erging im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung und ist unanfechtbar; über die Hauptsache ist damit nicht entschieden, das Gericht hat nur summarisch ernstliche Zweifel bejaht. Ein frei zugänglicher Volltext liegt bislang nicht vor.

Ausgangspunkt: Übertragung von Geschäftsguthaben innerhalb einer Genossenschaft

Zivilrechtlicher Bezug zu § 76 GenG

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsguthaben nach genossenschaftsrechtlichen Vorgaben. In der Rechtsprechungsvernetzung wird sie zu § 76 GenG geführt. Diese Vorschrift bildet den zivilrechtlichen Ausgangspunkt für die Übertragung eines Geschäftsguthabens.

Im Streitfall wurden Geschäftsguthaben von Mitgliedern einer inländischen Genossenschaft unentgeltlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Schenkungsteuerlich stellte sich damit die Frage, welcher Gegenstand für die Bewertung des Erwerbs zugrunde zu legen ist.

Unterschiedliche Bewertungsansätze

Im Kern standen zwei Bewertungswege gegenüber:

  • Ansatz als Kapitalforderung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 BewG mit dem Nennwert,
  • Ansatz als Anteil an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Absatz 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert.

Die Abgrenzung ist für die Höhe des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs von Bedeutung. Das Finanzgericht Sachsen hat jedoch keine abschließende Klärung in der Hauptsache vorgenommen, sondern im Rahmen des Eilverfahrens ernstliche Zweifel an der vom Finanzamt zugrunde gelegten Beurteilung gesehen.

Auffassung des Finanzamts und Einordnung durch das Gericht

Wirtschaftliche Betrachtung des Finanzamts

Das Finanzamt ging im konkreten Streitfall im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon aus, dass Anteile am Betriebsvermögen der Genossenschaft übertragen worden seien. Diese Einordnung warf die Frage auf, welcher bewertungsrechtliche Maßstab für die übertragenen Positionen zugrunde zu legen ist.

Diese Sichtweise steht im Zusammenhang mit der Verwaltungsrichtlinie R B 151.6 ErbStR. Danach sind zum Betriebsvermögen gehörende Genossenschaftsanteile im Rahmen der Substanzwertermittlung als Kapitalforderungen nach § 12 BewG mit dem Nennwert anzusetzen. Nach derselben Richtlinie zählen Genossenschaftsanteile als Forderungen zu den Finanzmitteln im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG und gelten nicht als Beteiligungen im Sinne des § 200 Absatz 3 BewG.

Zweifel des Finanzgerichts Sachsen

Das Finanzgericht Sachsen hielt demgegenüber für möglich, dass nicht ein Anteil am Betriebsvermögen der Genossenschaft, sondern ein Geschäftsguthaben im Privatvermögen übertragen wurde. Vor diesem Hintergrund bestanden nach Auffassung des Gerichts ernstliche Zweifel, ob der vom Finanzamt gewählte Bewertungsansatz zutreffend ist.

Die Entscheidung beschränkt sich auf die schenkungsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von Geschäftsguthaben zwischen Mitgliedern einer inländischen Genossenschaft. Sie enthält keine allgemeine Aussage dazu, dass jede Übertragung von Genossenschaftspositionen zwingend nach einem bestimmten Bewertungsmaßstab zu beurteilen wäre.

Bedeutung für die Bewertung nach Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz

Relevanz von § 10 ErbStG und §§ 11, 12 BewG

Für die Schenkungsteuer ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG der steuerpflichtige Erwerb maßgeblich. Die Bewertung des übertragenen Gegenstands richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Gerade bei genossenschaftlichen Geschäftsguthaben kann die Abgrenzung zwischen Forderungscharakter und anteilsähnlicher Einordnung entscheidend sein.

Das Finanzgericht Sachsen hat insoweit keine abschließende steuerliche Qualifikation für sämtliche denkbaren Fallgestaltungen vorgenommen. Es hat vielmehr die ernstlichen Zweifel an der im Streitfall vertretenen Auffassung des Finanzamts hervorgehoben.

Genossenschaftsrechtliche Entwicklung im Jahr 2026

Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform

Unabhängig von dem Beschluss des Finanzgerichts Sachsen hat das Bundeskabinett am 15. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform beschlossen. Der Entwurf sieht neben Maßnahmen zur Digitalisierung ausdrücklich auch Regelungen gegen unseriöse Genossenschaften vor.

Der Regierungsentwurf liegt als Bundesratsdrucksache 459/26 vor. Er knüpft an Gesetzgebungsarbeiten der 20. Legislaturperiode an und setzt eine Vorgabe des Koalitionsvertrags der 21. Legislaturperiode um. Die jährliche Entlastung der Wirtschaft wird in der Drucksache mit rund 536.000 Euro beziffert; genannt werden dabei ausschließlich Kosten aus Informationspflichten.

Noch ausstehende parlamentarische Beratungen

Zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses standen die Beratungen des Gesetzentwurfs in Bundestag und Bundesrat noch aus. Ein Vorläuferentwurf der vorherigen Bundesregierung war wegen deren vorzeitigem Ende nicht umgesetzt worden.

Diese gesetzgeberische Entwicklung betrifft das Genossenschaftsrecht insgesamt. Sie ändert nichts daran, dass die schenkungsteuerliche Bewertung einer unentgeltlichen Übertragung von Geschäftsguthaben nach den jeweils einschlägigen steuerlichen Bewertungsregeln und dem konkreten Sachverhalt zu beurteilen ist.

Einordnung für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen

Die Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen verdeutlicht, dass bei der unentgeltlichen Übertragung von Geschäftsguthaben innerhalb einer Genossenschaft mehrere steuerliche Bewertungsfragen zusammenfallen können. Maßgeblich sind insbesondere die zivilrechtliche Ausgestaltung der Übertragung, die Vermögenszuordnung und die bewertungsrechtliche Qualifikation des übertragenen Gegenstands.

Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann die Abgrenzung zwischen Kapitalforderung, Geschäftsguthaben und anteilsbezogener Bewertung erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei Fragen der Schenkungsteuer, Unternehmensnachfolge und Vermögensstrukturierung im nationalen und internationalen Kontext. Bei rechtlichen Fragen zu vergleichbaren Sachverhalten steht die Rechtsberatung im Steuerrecht durch MTR Legal zur Verfügung.