BMF präzisiert Erwerb eigener Anteile im Eigenhandel

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

BMF ergänzt Vorgaben zum Erwerb eigener Anteile

Das Bundesministerium der Finanzen hat sein Schreiben vom 27.11.2013 zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile geändert. Die Ergänzung erfolgte durch BMF-Schreiben vom 16.10.2026 mit dem Aktenzeichen IV C 2 – S 2742/00111/003/021, DOK COO.7005.100.4.15963930. Das Ausgangsschreiben vom 27.11.2013 trägt das Aktenzeichen IV C 2 – S 2742/07/10009 und ist im Bundessteuerblatt I 2013, Seite 1615 veröffentlicht.

Kern der Änderung ist eine neue Randnummer 19a. Sie betrifft Fälle, in denen Kapitalgesellschaften eigene Anteile kurzfristig im Eigenhandel erwerben und wieder veräußern. Für diese Konstellationen wird klargestellt, wie die Regelungen zur Veränderung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzuwenden sind.

Steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG im Mittelpunkt

Bedeutung des Ausgangsschreibens von 2013

Das BMF-Schreiben vom 27.11.2013 befasst sich mit der steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile durch Kapitalgesellschaften. Zentraler Bezugspunkt ist dabei die Auswirkung solcher Vorgänge auf den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG.

Nach den Grundsätzen des Schreibens von 2013 stellt der Erwerb eigener Anteile auf Ebene der Gesellschaft keinen Anschaffungsvorgang dar. Vielmehr wird der Vorgang steuerlich wie eine Herabsetzung des Nennkapitals behandelt. Die spätere Veräußerung eigener Anteile ist spiegelbildlich wie eine Kapitalerhöhung einzuordnen.

Diese Einordnung ist insbesondere für die steuerliche Abbildung von Eigenkapitalvorgängen und für die Fortentwicklung des steuerlichen Einlagekontos von Bedeutung.

Bisher fehlende ausdrückliche Regelung für Umlaufgeschäfte

Bis zur nun vorgenommenen Ergänzung enthielt das Schreiben von 2013 keine ausdrückliche Aussage zu Fällen, in denen eigene Anteile nicht dauerhaft gehalten, sondern kurzfristig gehandelt werden. Gerade bei solchen Umlaufgeschäften kann eine Vielzahl von Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen innerhalb kurzer Zeiträume auftreten.

Die neue Randnummer 19a setzt genau an dieser Stelle an. Sie wird nach Randnummer 19 eingefügt und steht unter der Zwischenüberschrift „6. Behandlung bei Umlaufgeschäften“.

Neue Randnummer 19a für kurzfristigen Eigenhandel

Anwendung nur auf Saldoveränderung zum Bilanzstichtag

Nach der ergänzten Randnummer 19a werden bei kurzfristigem Eigenhandel mit eigenen Anteilen die vorstehenden Regelungen zur Veränderung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nur auf die Saldoveränderung beim Bestand der eigenen Aktien an den jeweiligen Bilanzstichtagen angewendet.

Damit kommt es für diese Fälle nicht auf jede einzelne Transaktion im Verlauf des Wirtschaftsjahres an. Maßgeblich ist ausschließlich die Veränderung des Saldos des Bestands eigener Aktien zum jeweiligen Bilanzstichtag.

Die neue Regelung betrifft damit insbesondere folgende Elemente:

  • kurzfristiger Eigenhandel mit eigenen Anteilen,
  • Anwendung der Regelungen zur Veränderung des steuerlichen Einlagekontos,
  • Betrachtung der Saldoveränderung beim Bestand eigener Aktien,
  • Maßgeblichkeit der jeweiligen Bilanzstichtage.

Keine Ausweitung auf andere Fallgruppen

Die Ergänzung bezieht sich auf Fälle des kurzfristigen Eigenhandels mit eigenen Anteilen. Eine darüber hinausgehende Aussage zu anderen Fallgruppen ergibt sich aus der neu eingefügten Randnummer 19a nicht.

Auch die Grundsystematik des BMF-Schreibens vom 27.11.2013 wird durch die Ergänzung nicht neu gefasst. Die Änderung beschränkt sich auf die zusätzliche Regelung für Umlaufgeschäfte und deren Einordnung im Zusammenhang mit dem steuerlichen Einlagekonto.

Veröffentlichung und Einordnung der BMF-Schreiben

Das Änderungsschreiben datiert vom 16.10.2026. Eine Fachmeldung zu dem Schreiben wurde bereits am 19.10.2026 veröffentlicht; weitere Besprechungen in der Fachpresse datieren vom 22.10.2026. Im selben Zeitraum wurde zudem ein weiteres Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen aus dem körperschaft- und investmentsteuerlichen Bereich zu Kopplungsgeschäften bei Investmentfonds bekannt.

BMF-Schreiben werden nach den Angaben des Bundesministeriums der Finanzen nur übergangsweise auf dessen Internetseite bereitgestellt, im Regelfall längstens für drei Monate. Verbindlich ist die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt. Die Aufhebung eines BMF-Schreibens setzt ein gesondertes Schreiben voraus.

Relevanz für Kapitalgesellschaften und Anteilseigner

Die Änderung kann für Kapitalgesellschaften relevant sein, die eigene Anteile nicht nur erwerben und halten, sondern kurzfristig im Eigenhandel bewegen. In diesen Fällen ist für die Anwendung der Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto nach der neuen Randnummer 19a nicht jede einzelne Bewegung ausschlaggebend, sondern die Saldoveränderung des Bestands eigener Aktien an den jeweiligen Bilanzstichtagen.

Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann die steuerliche Behandlung eigener Anteile erhebliche Bedeutung für Strukturierungen, Kapitalmaßnahmen und die steuerliche Dokumentation haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei Fragen zur Einordnung solcher Vorgänge im Steuerrecht. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.