Bundesgerichtshof verhandelt zu Preiskontrollmechanismen auf amazon.de
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in dieser Sache einen Verhandlungstermin für den 26. Januar 2027 um 9.00 Uhr in Saal E 101 anberaumt. Gegenstand des Verfahrens KVB 13/26 ist die kartellrechtliche Zulässigkeit bestimmter Preiskontrollmechanismen, die Amazon.com, Inc. als Obergesellschaft des Amazon-Konzerns und die luxemburgische Tochtergesellschaft Amazon EU S.à.r.l. auf der Handelsplattform amazon.de einsetzen.
Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs betrifft das Verfahren einen Beschluss des Bundeskartellamts vom 4. Februar 2026. Die Behörde hatte die Entscheidung am 5. Februar 2026 öffentlich bekannt gemacht; die Volltextfassung des Beschlusses B2-73/20 wurde am 30. April 2026 veröffentlicht.
Hintergrund des kartellbehördlichen Verfahrens
Überragende marktübergreifende Bedeutung nach § 19a GWB
Amazon ist nach bestandskräftiger Feststellung des Bundeskartellamts ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne von § 19a Abs. 1 GWB. Auf dieser Grundlage kann das Bundeskartellamt Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Verhaltensweisen untersagen, wenn die gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind.
Die streitgegenständliche Verfügung ist nach den veröffentlichten Angaben nicht nur auf § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB gestützt. Sie beruht zusätzlich auf § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB sowie auf Art. 102 AEUV. Der Bundesgerichtshof hebt in seiner Terminsankündigung insbesondere die Vorschrift des § 19a GWB hervor, weil er für Verfahren nach dieser Norm in erster und letzter Instanz zuständig ist.
Bedeutung des Marktplatzes für Dritthändler
Nach Angaben des Bundeskartellamts werden rund 60 Prozent der über amazon.de vertriebenen Waren von unabhängigen Dritthändlern verkauft und nicht von Amazon Retail. Die kartellbehördliche Prüfung betrifft damit Mechanismen, die Angebote solcher Händler auf der Plattform erfassen können.
Im Mittelpunkt stehen nach den behördlichen Veröffentlichungen drei verschiedene Preiskontrollmechanismen. Einer dieser Mechanismen betrifft sogenannte Preisfehler. Bei Überschreitung von Preisobergrenzen können Angebote nach den Angaben des Bundeskartellamts entfernt oder nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld, der sogenannten Buy Box, angezeigt werden.
Inhalt der Verfügung des Bundeskartellamts
Untersagung bestimmter Sanktionen gegenüber Händlern
Das Bundeskartellamt hat Amazon mit Beschluss vom 4. Februar 2026 für die Zukunft untersagt, Angebote von nicht zu Amazon gehörenden Händlern zu deaktivieren oder ihnen einen möglichen Zugang zum sogenannten „Hervorgehobenen Angebot“ zu verwehren, wenn die Händler Preise verlangen, die über von Amazon für das jeweilige Produkt berechneten Schwellenwerten liegen.
Nach der Verfügung sollen die Preiskontrollmechanismen nur noch solche Angebote erfassen dürfen, deren Preise in einem besonders groben Missverhältnis zur angebotenen Leistung stehen. Genannt werden insbesondere wucherähnliche Geschäfte. Erfasst sein können außerdem Angebote, die mit sonstigen gesetzlichen Preisvorgaben nicht vereinbar sind.
Behördenpräsident Andreas Mundt begründete die Entscheidung nach der öffentlichen Mitteilung des Bundeskartellamts damit, dass Amazon auf der eigenen Plattform in direktem Wettbewerb zu Marktplatzhändlern stehe. Eine Einflussnahme auf deren Preise sei nach dieser behördlichen Einschätzung nur in absoluten Ausnahmefällen wie Preiswucher zulässig.
Transparenz- und Informationspflichten gegenüber Händlern
Neben der Untersagung bestimmter Maßnahmen enthält der Beschluss Vorgaben zur Information der Händler. Amazon soll Händler über die grundlegende Funktionsweise der Preiskontrollmechanismen, die Anpassungsfrequenz der Schwellenwerte und die jeweiligen Folgen bei Nichteinhaltung der Schwellenwerte unterrichten.
Auch für Benachrichtigungen über im Einzelfall erfolgte Sanktionen macht das Bundeskartellamt bestimmte Vorgaben. Nach den Angaben der Behörde soll Amazon das beanstandete Verhalten einschließlich der zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Benachrichtigungspraxis innerhalb von neun Monaten einstellen oder anpassen. Die Terminsankündigung des Bundesgerichtshofs weist zugleich darauf hin, dass der Beschluss Amazon bestimmte Umsetzungsfristen einräumt.
Weitere behördliche Feststellungen und Verfahrensschritte
Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile
Mit derselben Entscheidung hat das Bundeskartellamt zusätzlich die Abschöpfung eines zunächst auf 59 Millionen Euro festgesetzten wirtschaftlichen Vorteils gegen Amazon angeordnet. Dieser Punkt wird in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Verhandlungstermin nicht erwähnt.
Nach den veröffentlichten Angaben handelt es sich um die erstmalige Anwendung der neuen Regelung zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils aus einem Kartellrechtsverstoß. Der Betrag ist nach den vorliegenden Informationen vorläufig festgesetzt und kann sich ändern, solange Amazon an den Preisobergrenzen festhält.
Ermittlungs- und Abstimmungsmaßnahmen der Behörde
Im Herbst 2024 befragte das Bundeskartellamt nach veröffentlichten Angaben 2.000 repräsentativ ausgewählte Online-Händler zu den Preiskontrollen. Amazon setzt dabei den Angaben zufolge statistische Modelle für dynamische, wechselnde Preisobergrenzen ein.
Das Bundeskartellamt teilte außerdem mit, es habe das Verfahren eng mit der Europäischen Kommission koordiniert. Die Transparenzvorgaben seien mit der Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde der Platform-to-Business-Verordnung abgestimmt worden.
Als alternative Möglichkeit zur Förderung niedriger Preise verweist das Bundeskartellamt darauf, dass Amazon entsprechende Anreize auch über eine Absenkung der von Händlern zu zahlenden Gebühren und Provisionen setzen könnte. Diese Aussage gibt die behördliche Bewertung wieder und ist nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs im angekündigten Eilverfahren.
Beschwerde von Amazon und Eilverfahren vor dem Bundesgerichtshof
Beschwerde und Antrag auf aufschiebende Wirkung
Amazon hat gegen den Beschluss des Bundeskartellamts Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Für Beschwerden in Verfahren nach § 19a GWB ist der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz zuständig. Nach Angaben des Bundeskartellamts bestand für Amazon nach der Entscheidung eine einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde.
Zugleich hat Amazon beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Nach dem Beschluss führt dieser Eilantrag dazu, dass die Umsetzungsfristen bis zum Abschluss des Eilverfahrens gehemmt sind. Amazon muss die Verfügung daher vorläufig nicht befolgen.
Der anberaumte Termin betrifft den Eilantrag. Der Bundesgerichtshof wird in diesem Verfahren zu prüfen haben, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bestehen.
Keine abschließende Entscheidung in der Hauptsache
Das Verfahren ist anhängig. Eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der Verfügung in der Hauptsache liegt nach der Terminsankündigung nicht vor.
Soweit im Verfahren kartellrechtliche Vorwürfe und behördliche Bewertungen in Rede stehen, ist der aktuelle Verfahrensstand zu beachten. Die Beschwerde richtet sich gegen die behördliche Verfügung; eine rechtskräftige gerichtliche Bestätigung der angegriffenen Anordnungen durch den Bundesgerichtshof ist der Terminsankündigung nicht zu entnehmen.
Unionsrechtliche Einwände im Mittelpunkt des ersten Termins
Zuständigkeit des Bundeskartellamts als Streitpunkt
Der Kartellsenat hat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren nicht nur ein Verhandlungstermin vorgesehen ist. Im ersten Termin soll insbesondere der Einwand von Amazon im Mittelpunkt stehen, dem Bundeskartellamt habe aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften die Befugnis zum Erlass der getroffenen Anordnungen gefehlt.
Dabei geht es nach der Mitteilung des Bundesgerichtshofs insbesondere um Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b des Digital Markets Act sowie um Art. 3 Abs. 2 der E-Commerce-Richtlinie und § 3 Abs. 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
Amazon hatte bereits im Februar 2026 öffentlich kritisiert, die Entscheidung beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift und führe zu einer Fragmentierung des europäischen Binnenmarkts. Diese Argumentation entspricht dem unionsrechtlichen Einwand, der nach der Terminsankündigung im ersten Verhandlungstermin eine zentrale Rolle einnehmen soll.
Maßgebliche Regelungszusammenhänge
Die vom Bundesgerichtshof benannten Vorschriften betreffen unterschiedliche Ebenen des Wettbewerbs- und Digitalrechts. Im Kern geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang nationale Wettbewerbsregeln neben unionsrechtlichen Vorgaben angewandt werden können.
Der Digital Markets Act lässt nach Art. 1 Abs. 6 die Anwendung bestimmter nationaler Wettbewerbsvorschriften unberührt. Dazu zählen unter anderem nationale Regelungen, mit denen andere Formen einseitigen Verhaltens verboten werden, soweit sie auf andere Unternehmen als Torwächter angewandt werden oder Torwächtern weitere Verpflichtungen auferlegt werden.
Die E-Commerce-Richtlinie enthält in Art. 3 Abs. 2 das Herkunftslandprinzip für Dienste der Informationsgesellschaft. Zugleich bestimmt Art. 1 Abs. 5 Buchst. c der Richtlinie, dass sie nicht auf Fragen betreffend Vereinbarungen oder Verhaltensweisen anwendbar ist, die dem Kartellrecht unterliegen. Das Digitale-Dienste-Gesetz sieht in § 3 Abs. 2 ebenfalls vor, dass der freie Verkehr digitaler Dienste aus anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht eingeschränkt wird; § 3 Abs. 4 Nr. 8 nimmt jedoch Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, aus.
Reaktionen und Einordnung des anhängigen Verfahrens
Stellungnahmen der Beteiligten
Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger bezeichnete den Beschluss öffentlich als „beispiellose behördliche Entscheidung“ und warf der Behörde vor, die Funktionsweise des wettbewerbsorientierten Einzelhandels nicht verstanden zu haben. Diese Äußerung ist als Stellungnahme eines Unternehmensvertreters im Zusammenhang mit einem laufenden Verfahren einzuordnen.
Das Bundeskartellamt vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die beanstandeten Preiskontrollmechanismen die Geschäftstätigkeit von Marktplatzhändlern unzulässig beeinträchtigen können. Diese behördliche Bewertung ist Gegenstand der angegriffenen Verfügung und wird im gerichtlichen Verfahren überprüft.
Bedeutung für Plattformen und Händler
Das Verfahren betrifft Grundfragen der kartellrechtlichen Kontrolle großer digitaler Plattformen. Es berührt insbesondere die Abgrenzung zwischen zulässiger Plattformgestaltung, Preis- und Qualitätskontrolle sowie möglichen Behinderungen unabhängiger Händler.
Für Unternehmen, Investoren und Händler mit Bezug zu digitalen Vertriebsmodellen ist der weitere Verlauf des Verfahrens von erheblicher praktischer Relevanz. Die Entscheidung im Eilverfahren wird zunächst die Frage betreffen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen und ob Amazon die behördlichen Anordnungen vorläufig umsetzen muss.
Beratung im Wettbewerbsrecht durch MTR Legal
Die Auseinandersetzung zeigt, wie eng Plattformregulierung, Kartellrecht und vertriebsbezogene Geschäftsmodelle miteinander verbunden sein können. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen mit nationalem und internationalem Bezug. Bei rechtlichen Fragen zu Marktverhalten, Plattformvertrieb oder kartellbehördlichen Verfahren finden Sie weitere Informationen unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.