BGH zur Abgrenzung von Vorteilsannahme und Bestechlichkeit

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BGH entscheidet über Revision im Verfahren 2 StR 554/25

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. September 2026 im Verfahren 2 StR 554/25 die Verurteilung eines früheren Referatsleiters des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena wegen Vorteilsannahme in wesentlichen Teilen bestätigt. Gegenstand der Entscheidung war insbesondere die Frage, ob die vom Landgericht Gera festgestellten Darlehensgewährungen als Vorteilsannahme oder als Bestechlichkeit zu bewerten waren.

Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Gera war am 9. Januar 2025 ergangen. Nach den hierzu veröffentlichten Angaben wurde es am 30. Hauptverhandlungstag im Verfahren 1 KLs 201 Js 23860/19 verkündet. Angeklagt waren vor dem Landgericht neben dem früheren Referatsleiter zwei mitangeklagte Unternehmer; die Anklage betraf unter anderem Vorwürfe der Bestechlichkeit und Untreue.

Feststellungen des Landgerichts Gera zum früheren Referatsleiter

Aufgabenbereich in der Justizverwaltung

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2019 als Referatsleiter beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena tätig. Er war dort für das Haushalts- und Beschaffungswesen sowie für Personalangelegenheiten innerhalb der gesamten Verwaltung der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften im Freistaat Thüringen entscheidungs- und leitungsverantwortlich.

Zum Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts Gera war der Hauptangeklagte nach den zusätzlich veröffentlichten Angaben 69 Jahre alt. Er war zuletzt leitender Regierungsdirektor. Berichten zufolge war er privat in finanzielle Schwierigkeiten geraten, nachdem eine von ihm in den 1990er Jahren gegründete Immobilienfirma wirtschaftlich gescheitert war.

Dienstleistungsverträge und Zeitschriftenabonnements

Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte zwischen April 2014 und Ende 2018 in fünf Fällen sogenannte Dienstleistungsverträge abgeschlossen hatte. In einem weiteren Fall ging es um Zeitschriftenabonnements, die den dienstlichen Bedarf erheblich überschritten haben sollen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte sich der Angeklagte dabei jeweils in erheblicher Weise über vergaberechtliche Vorgaben, Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung und haushaltsrechtliche Bestimmungen hinweg. Dadurch seien dem Freistaat Thüringen Vermögensschäden von mehr als 450.000 Euro entstanden. Die dpa bezifferte den Schaden für den Freistaat Thüringen mit rund 447.000 Euro und ordnete das Verfahren als einen der komplexesten Untreueprozesse Thüringens ein.

Verurteilung durch das Landgericht Gera

Schuldspruch und Rechtsfolgen in erster Instanz

Das Landgericht Gera verurteilte den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Untreue in sechs Fällen und wegen Vorteilsannahme in vierzehn Fällen. Dabei löste es die Gesamtgeldstrafe aus einer Vorverurteilung auf und bezog die dort verhängten zwei Einzelgeldstrafen ein.

Als Gesamtstrafe verhängte das Landgericht eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem ordnete es gegen den Angeklagten die Einziehung von Taterträgen an.

Mitangeklagte und weitere Verfahrensangaben

Nach den veröffentlichten Informationen wurde einer der mitangeklagten Unternehmer vom Landgericht Gera unter anderem wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen und wegen Vorteilsgewährung in zwölf Fällen verurteilt. Die Entscheidung des Landgerichts betraf damit nicht allein das Verhalten des früheren Referatsleiters, sondern auch die Rolle der mitangeklagten Unternehmer.

Im Verfahrensgang zum BGH-Aktenzeichen 2 StR 554/25 ist außerdem eine frühere Entscheidung des Amtsgerichts Jena vom 2. November 2022 unter dem Aktenzeichen 1 Ls 201 Js 19591/20 dokumentiert. Für das Verfahren vor dem Landgericht Gera ist neben dem Urteil vom 9. Januar 2025 eine weitere Entscheidung vom 28. Mai 2025 verzeichnet; dort werden unter anderem Fragen der Arbeitnehmerüberlassung aufgrund inkriminierter Verträge und ein Abzugsverbot bei der Einziehung als Stichworte genannt.

Darlehen und Abgrenzung zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit

Darlehensgewährungen an den Angeklagten

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich der erheblich verschuldete Angeklagte zwischen Mai 2013 und April 2019 in insgesamt vierzehn Fällen Darlehen von zwei Mitangeklagten gewähren. Die Darlehensbeträge lagen zwischen 375 Euro und 10.000 Euro.

Teilweise wurde nach den Feststellungen ein wahrheitswidriger Verwendungszweck vereinbart. Den Darlehen lag nach der Würdigung des Landgerichts jeweils eine stillschweigende Übereinkunft zugrunde, wonach der Angeklagte die Darlehensgeber bei seiner künftigen Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, berücksichtigen und deren wirtschaftliche Interessen wahren werde.

Kein festgestellter Bezug zu einer konkreten Diensthandlung

Das Landgericht konnte keinen Bezug zu einer bestimmten Diensthandlung feststellen, die der Angeklagte vorgenommen hatte oder noch vornehmen sollte. Deshalb verurteilte es den Angeklagten insoweit wegen Vorteilsannahme und nicht wegen Bestechlichkeit.

Diese Unterscheidung war auch für das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof von zentraler Bedeutung. Für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB bedarf es eines Gegenleistungsverhältnisses zwischen Vorteil und pflichtwidriger Diensthandlung. Nach der Entscheidung des BGH ergaben die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ein solches Gegenleistungsverhältnis in dreizehn Fällen nicht.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2026

Revision der Staatsanwaltschaft überwiegend ohne Erfolg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied über die zulasten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wandte sich insbesondere dagegen, dass das Landgericht in den Darlehensfällen lediglich Vorteilsannahme und nicht Bestechlichkeit angenommen hatte.

Der BGH bestätigte die Verurteilungen wegen Vorteilsannahme statt wegen Bestechlichkeit in dreizehn Fällen. Zur Begründung stellte der Senat darauf ab, dass die Feststellungen des Landgerichts keinen für § 332 StGB erforderlichen Zusammenhang in Form eines Gegenleistungsverhältnisses belegten.

Einstellung eines Falls wegen Verfolgungsverjährung

Im zeitlich ersten Fall stellte der Bundesgerichtshof das Verfahren ein. Die Einstellung wurde auf einen Mitangeklagten erstreckt. Hintergrund war, dass insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert. Da mit der Einstellung die jeweils verhängten Einzelstrafen entfielen, hob der Bundesgerichtshof die gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten verhängten Gesamtstrafen auf.

Aufhebung zur Tagessatzhöhe in verbleibenden Fällen

Darüber hinaus beanstandete der BGH den Ausspruch des Landgerichts zur Tagessatzhöhe der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen in den verbleibenden Fällen der Vorteilsannahme. Nach der Entscheidung war dieser Ausspruch nicht ausreichend begründet.

In diesem Umfang wurde die Sache aufgehoben. Soweit die Aufhebung reicht, bedarf es einer neuen Verhandlung und Entscheidung.

Weiterer Verfahrensstand und Revisionsverhandlung

Gesonderte Entscheidung über die Revision des Angeklagten

Über die Revision des Angeklagten ergeht nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs eine gesonderte Entscheidung durch Beschluss. Der veröffentlichte Stand betrifft damit die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft und die daraus folgenden Änderungen.

Bei noch nicht abschließend erledigten Verfahrensbestandteilen ist der jeweilige Verfahrensstand zu beachten. Soweit über einzelne Punkte noch neu zu verhandeln und zu entscheiden ist, ersetzt die bisherige Entscheidung keine abschließende Beurteilung dieser Punkte.

Termine beim Bundesgerichtshof

Die Revisionshauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs fand am 1. Juli 2026 statt. Die Verkündung war für den 23. September 2026 um 15.00 Uhr terminiert.

Ein früherer Termin in dem Verfahren 2 StR 554/25 war bereits für den 25. Februar 2026 um 9.30 Uhr angesetzt gewesen. Über diesen Termin wurde in der Fachpresse am 24. Februar 2026 berichtet.

Einordnung der maßgeblichen Straftatbestände

Vorteilsannahme nach § 331 StGB

§ 331 Abs. 1 StGB erfasst Amtsträger, Europäische Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Für Richter, Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter enthält § 331 Abs. 2 StGB eine eigenständige Regelung. Danach ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen; der Versuch ist strafbar.

Bestechlichkeit nach § 332 StGB

§ 332 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass ein Amtsträger, Europäischer Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. Der Strafrahmen beträgt grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe; in minder schweren Fällen kommt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in Betracht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen einer allgemeinen Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit der Dienstausübung und einer konkreten pflichtwidrigen Diensthandlung als Gegenleistung. Gerade diese Abgrenzung war im Revisionsverfahren ausschlaggebend dafür, dass der BGH die Verurteilungen wegen Vorteilsannahme statt wegen Bestechlichkeit in dreizehn Fällen bestätigte.

Relevanz für Verwaltung, Vergabe und Unternehmenspraxis

Vergabe- und Haushaltsvorgaben im Blickpunkt

Der Fall zeigt anhand der Feststellungen des Landgerichts, welche Bedeutung vergaberechtliche Vorgaben, haushaltsrechtliche Anforderungen und Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Beschaffungsvorgängen der öffentlichen Hand haben können. Nach der erstinstanzlichen Würdigung wurden diese Vorgaben in den betroffenen Fällen in erheblicher Weise missachtet.

Nach Darstellung der Fachpresse prangerte das Urteil erster Instanz gravierende Missstände in der Thüringer Justizverwaltung an. In diesem Zusammenhang wurde über strukturelle Missstände in der Thüringer Justizverwaltung berichtet; strafrechtliche Feststellungen gegen weitere Personen sind damit nicht verbunden.

Reaktionen der betroffenen Institutionen

Das Thüringer Oberlandesgericht erklärte auf Anfrage, dass die früher in seiner Verwaltung bestehende Konzentration von Zuständigkeiten verändert worden sei. Das Thüringer Justizministerium gab an, unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorgänge seine Kontrollmechanismen bei der Aufsicht über das Oberlandesgericht überprüft zu haben.

Für Unternehmen und sonstige Beteiligte an öffentlichen Beschaffungsvorgängen kann die Entscheidung wegen der Abgrenzung zwischen Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit und Untreue von erheblichem Interesse sein. Sie betrifft insbesondere Konstellationen, in denen wirtschaftliche Beziehungen, Darlehen oder sonstige Vorteile mit dienstlichen Entscheidungsbefugnissen zusammentreffen.

  • Der BGH bestätigte in dreizehn Fällen die Einordnung als Vorteilsannahme statt Bestechlichkeit.
  • Ein zeitlich erster Fall wurde wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.
  • Die Gesamtstrafen gegen den Angeklagten und einen Mitangeklagten wurden aufgehoben.
  • Zur Tagessatzhöhe der Geldstrafen in verbleibenden Fällen ist eine neue Entscheidung erforderlich.

Häufige Fragen

BGH 2 StR 554/25: Warum blieb es in dreizehn Fällen bei Vorteilsannahme statt Bestechlichkeit?

Der Bundesgerichtshof sah die Feststellungen des Landgerichts insoweit als rechtsfehlerfrei an, weil sie kein für § 332 StGB erforderliches Gegenleistungsverhältnis zwischen Vorteil und konkreter pflichtwidriger Diensthandlung ergaben. Deshalb bestätigte der BGH in dreizehn Fällen die Verurteilung wegen Vorteilsannahme.

Landgericht Gera Urteil 1 KLs 201 Js 23860/19: Welche Strafe wurde gegen den früheren Referatsleiter verhängt?

Das Landgericht Gera verhängte gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Außerdem ordnete es die Einziehung von Taterträgen an.

Vorteilsannahme und öffentliche Aufträge: Welche praktischen Folgen kann der BGH-Fall für Unternehmen haben?

Der Fall verdeutlicht, dass wirtschaftliche Kontakte zu Amtsträgern im Zusammenhang mit Vergaben strafrechtlich genau geprüft werden können. Für Unternehmen können insbesondere Darlehen, sonstige Vorteile und Vertragsbeziehungen mit Entscheidungsträgern der öffentlichen Hand erhebliche Risiken begründen.

Wirtschaftsstrafrechtliche Beratung bei komplexen Korruptions- und Untreuevorwürfen

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass bereits die genaue Einordnung zwischen Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Untreue entscheidende Auswirkungen auf Schuldspruch, Strafrahmen und weitere Rechtsfolgen haben kann. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Organmitglieder, Investoren und vermögende Privatpersonen in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren mit Bezug zu öffentlichen Aufträgen, Compliance-Strukturen, Einziehung und Revision. Bei rechtlichen Fragen zu vergleichbaren Sachverhalten bietet MTR Legal eine diskrete und fundierte Rechtsberatung im Wirtschaftsstrafrecht.