BGH prüft Gleichartigkeit von Ansprüchen bei Abhilfeklagen

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 25. Februar 2027 um 11:00 Uhr unter dem Aktenzeichen I ZR 232/26 über die Voraussetzungen einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann Verbraucheransprüche im Sinne von § 15 Abs. 1 VDuG im Wesentlichen gleichartig sind. Gegenstand der Revision ist das Urteil des Kammergerichts vom 30. April 2026 – 20 VKl 1/25, mit dem die Abhilfeklage abgewiesen worden ist. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor.

Abhilfeklage wegen behaupteter Datenschutzverstöße

Beteiligte und erfasster Verbraucherkreis

Klägerin ist die Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI), eine Stiftung niederländischen Rechts. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 VDuG in dem von der Europäischen Kommission geführten Verzeichnis qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Beklagte ist die irische Betreibergesellschaft eines großen sozialen Netzwerks.

Die Klägerin verfolgt im Wege einer Abhilfeklage Ansprüche von Verbrauchern in Deutschland, die sich zum Verbandsklageregister angemeldet haben und das Netzwerk mit Registrierung nutzen oder genutzt haben. Die Klage wurde am 21. Mai 2025 im Verbandsklageregister des Bundesamts für Justiz öffentlich bekannt gemacht.

Nach der amtlichen Darstellung des Bundesamts für Justiz können Verbraucher ihre Ansprüche grundsätzlich bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zum Verbandsklageregister anmelden.

Geforderter immaterieller Schadensersatz

Die Klägerin behauptet Verstöße der Beklagten gegen die Datenschutz-Grundverordnung und macht für die betroffenen Verbraucher immateriellen Schadensersatz geltend. Die Vorwürfe sind Gegenstand des noch laufenden Zivilverfahrens und bislang nicht abschließend gerichtlich geklärt.

Die geltend gemachten Forderungen betreffen zwei Komplexe:

  • Im Zusammenhang mit dem Einsatz von Tracking-Technologien beim Betrieb des sozialen Netzwerks verlangt die Klägerin für jeden Nutzer mindestens 750 Euro zuzüglich Zinsen.
  • Für die jeweils betroffenen Nutzer fordert sie wegen des Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit einer im Jahr 2022 bekannt gewordenen Sicherheitslücke, dem sogenannten API-Bug, zusätzlich mindestens 250 Euro zuzüglich Zinsen.

Nach dem im Verbandsklageregister veröffentlichten Antragswortlaut soll die Höhe des zusätzlichen Schadensersatzes für von Datenlecks betroffene Verbraucher in das Ermessen des Gerichts gestellt werden.

Die Beklagte soll den Schadensersatz als kollektiven Gesamtbetrag an einen gerichtlich zu bestellenden Sachwalter zahlen. Dieser soll die Beträge anschließend im Umsetzungsverfahren an die jeweils anspruchsberechtigten Verbraucher verteilen.

Abweisung der Klage durch das Kammergericht

Fehlende Gleichartigkeit der Verbraucheransprüche

Das Kammergericht hat die Abhilfeklage abgewiesen. Nach seiner Beurteilung fehlte es jedenfalls an der gemäß § 15 Abs. 1 VDuG erforderlichen wesentlichen Gleichartigkeit der geltend gemachten Ansprüche. Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Ansprüche maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der einzelnen Verbraucher abhingen.

Diese Voraussetzung erhielt nach Auffassung des Kammergerichts besonderes Gewicht, weil auf das Erkenntnisverfahren ein Umsetzungsverfahren folgen sollte. In diesem Verfahren habe der Sachwalter keine weitergehende Prüfungskompetenz. Auch eine Anhörung einzelner Verbraucher sei dort nicht vorgesehen.

Individuelle Feststellung eines immateriellen Schadens

Nach der Beurteilung des Kammergerichts setzt ein Schadensersatzanspruch nicht allein einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung voraus. Zusätzlich müsse festgestellt werden, ob der jeweiligen Person infolge des Verstoßes ein konkreter Schaden entstanden sei. Eine Betrachtung anhand eines durchschnittlich Betroffenen hielt das Gericht nicht für ausreichend.

Für die Feststellung und Bemessung eines möglichen Schadens könnten nach den Ausführungen des Kammergerichts insbesondere folgende Umstände von Bedeutung sein:

  • Art und Umfang der betroffenen personenbezogenen Daten seien zu berücksichtigen.
  • Es könne darauf ankommen, ob erstmals die Kontrolle über zuvor nicht öffentlich zugängliche Daten verloren worden sei.
  • Dauer und Auswirkungen eines möglichen Kontrollverlusts seien einzubeziehen.
  • Zu prüfen sei, ob die betroffene Person deshalb negative Gefühle wie Ängste oder Befürchtungen entwickelt habe.
  • Auch die bisherige Geheimhaltung der Daten sowie eine mögliche Beeinträchtigung von Grundrechten oder vergleichbaren Rechten könnten erheblich sein.

Das Kammergericht vermochte nicht zu erkennen, wie sich die Ansprüche so in Fallgruppen einteilen und bündeln ließen, dass der Sachwalter sie im Umsetzungsverfahren sachgerecht bearbeiten könnte.

Anforderungen an standardisierte Berechtigungsnachweise

Als weiteres Indiz gegen eine hinreichende Gleichartigkeit wertete das Kammergericht die Schwierigkeiten bei der Festlegung standardisierter Berechtigungsnachweise nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 VDuG. Solche Nachweise müssten unter anderem die Dauer eines Kontrollverlusts, subjektive Befürchtungen ohne Krankheitswert, einen erstmaligen Kontrollverlust und die zuvor erfolgte Geheimhaltung der Daten erfassen können.

Auch mögliche Beeinträchtigungen von Grundrechten und vergleichbaren Rechten müssten nach der Beurteilung des Kammergerichts abgebildet werden. Wie entsprechende Nachweise in standardisierter Form vorgegeben werden könnten, sei nicht ersichtlich.

Die Zuerkennung eines einheitlichen Mindestschadens ohne Berücksichtigung individueller Besonderheiten hielt das Gericht nicht für sachgerecht. Zudem lasse sich nach seiner Auffassung kein für sämtliche betroffenen Verbraucher angemessener Mindestschaden bestimmen. Würde die im Umsetzungsverfahren ausgezahlte Entschädigung dem tatsächlich bestehenden Anspruch nicht entsprechen, könnten zahlreiche Individualklagen folgen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof

Auslegung der wesentlichen Gleichartigkeit

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Bundesgerichtshof wird insbesondere darüber zu befinden haben, wie die Zulässigkeitsvoraussetzung der wesentlichen Gleichartigkeit nach § 15 Abs. 1 VDuG auszulegen ist.

Nach dieser Vorschrift ist eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von ihr erfassten Verbraucheransprüche im Wesentlichen gleichartig sind. Dies setzt voraus, dass:

  • die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte beruhen und
  • für die Ansprüche im Wesentlichen dieselben Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.

Damit betrifft das Revisionsverfahren die Reichweite einer zentralen Zulässigkeitsvoraussetzung für kollektive Leistungsklagen. Zu klären ist, welche Bedeutung individuelle Unterschiede bei Entstehung und Bemessung immaterieller Schäden für die Bündelung von Ansprüchen haben.

Funktion von Abhilfegrundurteil und Umsetzungsverfahren

Nach § 14 VDuG kann eine klageberechtigte Stelle mit der Abhilfeklage die Verurteilung eines Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher begehren. Gegenstand der Klage kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags sein.

Hält das Gericht eine darauf gerichtete Abhilfeklage dem Grunde nach für begründet, erlässt es gemäß § 16 Abs. 1 VDuG ein Abhilfegrundurteil. Dessen Urteilsformel muss nach § 16 Abs. 2 VDuG sowohl die konkreten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung als auch die von jedem einzelnen Verbraucher im Umsetzungsverfahren zu erbringenden Berechtigungsnachweise enthalten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann damit näher bestimmen, in welchem Umfang individuelle tatsächliche Umstände bereits einer Abhilfeklage entgegenstehen können. Bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens bleibt offen, ob die vom Kammergericht angenommene fehlende Gleichartigkeit Bestand haben wird.

Beratung bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen

Kollektive Verfahren wegen behaupteter Datenschutzverstöße können für Unternehmen, Investoren und betroffene Verbraucher erhebliche Fragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu möglichen Schäden und zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aufwerfen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei der rechtlichen Einordnung entsprechender Sachverhalte; weitere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im Datenschutzrecht.