BGH klärt Urheberrecht bei Drohnenaufnahmen geschützter Werke

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Bundesgerichtshof konkretisiert urheberrechtliche Grenzen für Drohnenaufnahmen

Die Frage, ob Aufnahmen mit Drohnen von Gebäuden, die dem Urheberrechtsschutz unterfallen, zulässig sind, wurde durch den Bundesgerichtshof in einer Entscheidung neu bewertet. Im Fokus stand die Nutzung urheberrechtlich geschützter Bauwerke für gewerbliche Zwecke in Form von Foto- und Videoaufnahmen aus der Luft.

Anlass des Verfahrens

Hintergrund und Beteiligte

Die Entscheidung hatte ihren Ursprung in einer Auseinandersetzung zwischen dem Urheber eines architektonisch außergewöhnlichen Bauwerks und einem Unternehmen, das mithilfe von Drohnen Luftaufnahmen von ebenjenem Gebäude anfertigte und kommerziell verwertete. Das Bauwerk selbst genießt Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG).

Streitpunkt

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das Unternehmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers Luftaufnahmen anfertigen und diese kommerziell nutzen darf. Bislang wurde allgemein angenommen, dass Fotoaufnahmen von Werken, die dauerhaft im öffentlichen Raum stehen, unter bestimmten Voraussetzungen – etwa nach § 59 UrhG (Panoramafreiheit) – zulässig sind.

Rechtslage: Panoramafreiheit im Kontext moderner Aufnahmetechniken

Maßgebliche Vorschrift

Gemäß § 59 UrhG ist das Abbilden von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, grundsätzlich erlaubt. Die sogenannte Panoramafreiheit legitimiert das Erstellen und Verbreiten von Bildnissen dieser Gegenstände, sofern die Aufnahmen von einem öffentlich zugänglichen Standort aus erfolgen.

Veränderte Perspektiven durch Drohneneinsatz

Im vorliegenden Fall nutzte das beklagte Unternehmen allerdings Drohnen, um das Bauwerk aus Perspektiven zu fotografieren und zu filmen, die ohne technische Hilfsmittel nicht erreichbar wären. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Panoramafreiheit an solche Aufnahmen Grenzen setzt: Entscheidend sei der Ort, von dem aus die Aufnahme entsteht. Ein Standort, der normalerweise nicht für die Allgemeinheit zugänglich ist – insbesondere der Luftraum oberhalb eines Grundstücks –, erfülle die Voraussetzungen des § 59 UrhG nicht.

Begründung des Bundesgerichtshofs

Schutz der Interessen des Urhebers

Der Bundesgerichtshof betonte, dass der Schutzbereich des Urheberrechts nicht durch neuartige Technologien ausgehöhlt werden dürfe. Die umfassende Ausdehnung der Panoramafreiheit auf sämtliche technisch erreichbaren Perspektiven – insbesondere aus der Luft – würde zu einer unzulässigen Einschränkung der Rechte des Urhebers führen.

Konsequenzen für Bild- und Filmaufnahmen

Letztlich untersagte das Gericht die Nutzung von Drohnen für Film- und Fotoaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke, sofern kein öffentlich zugänglicher Standort im Sinne des § 59 UrhG vorliegt. Dies gilt insbesondere für Aufnahmen, die aus sonst nicht öffentlich erreichbaren Höhenperspektiven gefertigt werden.

Auswirkungen auf Unternehmen und Verwerter

Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofs wirkt sich auf Unternehmen aus, die Luftaufnahmen zu kommerziellen Zwecken anfertigen oder verwerten. Für urheberrechtlich geschützte Gebäude ist es künftig nicht mehr zulässig, ohne entsprechende Rechte Einwilligungen solche Werke aus der Luft zu dokumentieren und zu verbreiten. Unternehmen, Investoren und Immobilienakteure sind gehalten, die Schutzrechte Dritter bereits in der Konzeptionsphase von Bild- und Filmproduktionen im Auge zu behalten.

Weiterführende Hinweise

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, (Az. I ZR 193/20), schafft für alle Beteiligten aus dem Bereich gewerblicher Urban-Art-Aufnahmen und kommerzieller Nutzung von Drohnen eine bedeutende neue Rechtsklarheit. Bei der Bewertung ähnlicher Vorhaben ist der urheberrechtliche Schutzumfang weiterhin im Einzelfall zu prüfen.

Für vertiefende Informationen sowie individuelle Fragen im Kontext des Schutzes architektonischer Werke und des Einsatzes moderner Techniken wie Drohnen steht bei MTR Legal Rechtsanwälte umfassende Unterstützung im Bereich des geistigen Eigentumsrechts zur Verfügung. Über die Rechtsberatung im IP-Recht können Mandanten gezielt Kontakt aufnehmen.