BGH grenzt Geldwäsche bei Tatmitteln und Tatobjekten ein
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Juli 2026 – 3 StR 202/25 – wesentliche Maßstäbe zum Geldwäschetatbestand nach § 261 StGB präzisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Gegenstände, die lediglich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, zugleich als Gegenstände gelten können, die aus dieser Tat „herrühren“.
Der 3. Strafsenat verneint dies im Grundsatz. Gegenstände, die ausschließlich als Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat einzuordnen sind, stammen regelmäßig nicht aus dieser Tat. Sie können deshalb grundsätzlich nicht Bezugsgegenstand einer Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB sein.
Ausgangsverfahren vor dem Landgericht München I
Urteil vom 9. Oktober 2024
Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs lag ein umfangreiches Strafverfahren vor dem Landgericht München I zugrunde. Das Ausgangsurteil datiert vom 9. Oktober 2024. Die 5. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer hatte mehrere Angeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Nach den veröffentlichten Angaben des Bundesgerichtshofs hatte das Landgericht einen Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einen weiteren Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach einer Pressemitteilung des Landgerichts München I waren insgesamt drei Angeklagte betroffen; die verhängten Freiheitsstrafen beliefen sich danach auf sieben Jahre, vier Jahre und neun Monate sowie ein Jahr und neun Monate.
Das Verfahren ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht vollständig abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache in dem betroffenen Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Soweit das Verfahren fortgeführt wird, gilt weiterhin die Unschuldsvermutung, soweit Vorwürfe nicht rechtskräftig festgestellt sind.
Überweisungen in Höhe von rund 32,7 Millionen Euro
Nach den Feststellungen, auf die der Bundesgerichtshof Bezug nimmt, ging es unter anderem um 247 Überweisungen, die zwischen März 2021 und September 2022 auf Konten zweier deutscher GmbHs eingingen. Die Beträge summierten sich auf rund 32,7 Millionen Euro. In der Berichterstattung über das erstinstanzliche Verfahren wurde insoweit von rund 33 Millionen Euro gesprochen; das Urteil war im Oktober 2024 noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht hatte die Entgegennahme dieser Überweisungen als Geldwäsche bewertet. Es nahm an, die rechtswidrige Vortat liege in einem Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 des zyprischen Gesetzes über die Bereitstellung und Nutzung von Zahlungsdiensten und den Zugang zu Zahlungssystemen. Zwei in Zypern ansässige Gesellschaften sollen Gelder russischer Kunden entgegengenommen und in deren Interesse weitergeleitet haben, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der Zentralbank von Zypern zu verfügen.
Kernaussage des Bundesgerichtshofs zum „Herrühren“
Tatmittel und Tatobjekte sind regelmäßig keine Geldwäschegegenstände
Der Bundesgerichtshof stellt seine Entscheidung nicht vorrangig darauf ab, ob die vom Landgericht angenommenen Vortaten tatsächlich vorlagen. Entscheidend ist vielmehr, dass die überwiesenen Beträge jedenfalls nicht im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB aus einer solchen Vortat herrührten.
Der Begriff des „Herrührens“ ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Rein sprachlich könnte er weit verstanden werden und auch Gegenstände erfassen, die als Tatmittel oder Tatobjekt in eine rechtswidrige Tat eingebunden sind. Ein solches Verständnis lehnt der Bundesgerichtshof jedoch für den Regelfall ab.
Nach Auffassung des Senats spricht die systematische Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzesentwicklung gegen eine so umfassende Erfassung. Maßgeblich ist insbesondere die Entwicklung des Geldwäschetatbestands durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021. Aus den Gesetzesmaterialien entnimmt der Bundesgerichtshof, dass legal erworbenes Vermögen nicht allein wegen einer Nähe zu einer Straftat als bemakelt gelten soll.
Kausalzusammenhang zur Vortat bleibt maßgeblich
Der Bundesgerichtshof knüpft an seine Rechtsprechung an, wonach ein Gegenstand als bemakelt gilt, wenn er sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die rechtswidrige Vortat zurückführen lässt. Er muss seine Ursache in dieser Tat haben.
Tatmittel und Tatobjekte stehen zwar in einem Bezug zur Straftat. Dieser Bezug genügt aber regelmäßig nicht. Sie haben typischerweise nicht ihre Ursache in der Tat selbst. Auch die Zugriffsmöglichkeit des Täters auf den Gegenstand wird üblicherweise nicht erst durch die Tatbegehung begründet.
Dies gilt insbesondere für Gegenstände, über die der Täter bereits vor der Tat verfügen kann und die anschließend lediglich zur Tatbegehung eingesetzt werden. Der Bundesgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die für Bestechungsdelikte entwickelten Überlegungen nicht verallgemeinert werden können. Eine generelle Annahme, Tatmittel einer Vortat seien grundsätzlich taugliche Geldwäschegegenstände, lehnt der Senat ab.
Folgen für die Schuldsprüche und Einziehungsentscheidungen
Teilweise Änderung der Verurteilungen wegen Geldwäsche
Da nach den getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Geldwäsche hinsichtlich der überwiesenen Beträge laut Bundesgerichtshof ausschied und weitere Feststellungen zu einer Herkunft aus anderen Straftaten nicht in Betracht kamen, änderte der Senat die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die auf die 247 Überweisungen bezogenen Verurteilungen wegen Geldwäsche entfielen.
Der Beschluss erging auf die Revisionen der Angeklagten sowie der Einziehungsbeteiligten. Amtlich werden als Normen unter anderem § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 267 Abs. 1 StGB und § 269 Abs. 1 StGB genannt.
Die geänderten Schuldsprüche umfassen neben verbleibenden Geldwäschevorwürfen weiterhin weitere Delikte. Dazu zählen insbesondere:
- mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland,
- unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdienstleistungen,
- banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung in acht Fällen,
- teilweise tateinheitlich begangene mittelbare Falschbeurkundung.
Diese Aufzählung gibt den vom Bundesgerichtshof behandelten Verfahrensstand wieder und ersetzt keine Prüfung des weiteren Fortgangs.
Einziehung erheblich reduziert
Die Entscheidung wirkte sich auch auf die Einziehung aus. Nach der BGH-Entscheidung verbleibt es bei den beiden betroffenen Gesellschaften lediglich bei einer Einziehung von 9.000 Euro. Im Übrigen war die Sache in dem vom Bundesgerichtshof bestimmten Umfang erneut durch eine andere Strafkammer des Landgerichts zu verhandeln.
Bedeutung für komplexe Wirtschaftsstrafverfahren
Begrenzung des Geldwäschetatbestands
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Geldwäschetatbestand trotz seiner weiten Fassung nicht grenzenlos angewendet werden kann. Das Merkmal des „Herrührens“ verlangt mehr als eine bloße funktionale Einbindung eines Gegenstands in eine rechtswidrige Tat. Erforderlich bleibt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Vortat und Gegenstand.
Gerade in komplexen Zahlungsstrukturen, grenzüberschreitenden Finanzflüssen und Verfahren mit mehreren möglichen Vortaten ist diese Abgrenzung von erheblicher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Tatnähe allein nicht ausreicht, um einen Gegenstand als aus der Tat stammend einzuordnen.
Schattenfinanzsystem und weitere Tatvorwürfe
Nach der veröffentlichten Darstellung sollen die Angeklagten spätestens seit Oktober 2018 einer länderübergreifenden Organisation angehört haben, die ein staatlicher Kontrolle entzogenes Schattenfinanzsystem betrieben habe. Ziel soll unter anderem die Umgehung russischer Zahlungsbeschränkungen, Zollvorschriften und Sanktionen gewesen sein. Die Abläufe sollen durch Scheinrechnungen und gefälschte Rechnungen verschleiert worden sein.
Diese Feststellungen standen im Verfahren neben der Frage, ob die hier streitgegenständlichen Überweisungsbeträge taugliche Geldwäschegegenstände waren. Der Bundesgerichtshof hat insoweit jedoch klargestellt, dass die bloße Einbindung von Geldern als Tatobjekt oder Tatmittel nicht genügt, um das Merkmal des Herrührens im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB zu erfüllen.
Beratung bei Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, wie stark die Beurteilung von Geldwäschevorwürfen von der genauen Einordnung der Zahlungsströme, der möglichen Vortaten und der Funktion einzelner Vermögenswerte abhängt. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können solche Abgrenzungen erhebliche wirtschaftliche und strafrechtliche Auswirkungen haben. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Mandanten bei komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Einziehung und grenzüberschreitenden Finanzsachverhalten. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Wirtschaftsstrafrecht.