BGH: KapMuG-Verfahren gegen Abschlussprüfer unzulässig

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BGH erklärt KapMuG-Verfahren gegen EY für unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Bilanzskandal um einen insolventen deutschen Zahlungsdienstleister eine wesentliche prozessuale Entscheidung getroffen. Das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen den Abschlussprüfer EY ist danach unzulässig. Damit bestätigte der BGH den Teil-Musterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Februar 2025 im Verfahren Az. 101 Kap 1/22, dem der Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 14. März 2022, Az. 3 OH 2767/22, zugrunde lag.

Nach Medienberichten stammt der Beschluss des BGH bereits von Ende September 2026. Inhaltlich soll der Bundesgerichtshof klargestellt haben, dass Fragen zu den Testaten von EY nicht Gegenstand des KapMuG-Verfahrens vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht sein können.

Bedeutung für das Musterverfahren

Das Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem KapMuG dient der Bündelung gleichgelagerter kapitalmarktrechtlicher Fragen. In dem Verfahrenskomplex um den Zahlungsdienstleister waren am Bayerischen Obersten Landesgericht rund 19.000 Personen mit angemeldeten Ansprüchen beteiligt. Zudem waren am Landgericht München I rund 8.500 Schadensersatzklagen bis zum Abschluss des Musterverfahrens ausgesetzt.

Mit der Entscheidung des BGH wird das gegen EY geführte Musterverfahren in der bisherigen Form nicht fortgeführt. Die Entscheidung betrifft damit die prozessuale Einordnung der gegen EY gerichteten Fragen im Rahmen des KapMuG, nicht jedoch ohne Weiteres sämtliche außerhalb eines Musterverfahrens geführten Einzelverfahren.

BGH verweist auf hohe Anforderungen an Ansprüche gegen Abschlussprüfer

Der Bundesgerichtshof soll ergänzend darauf hingewiesen haben, dass Ansprüche gegen Abschlussprüfer auch außerhalb eines Musterverfahrens eher fernliegen können. Hintergrund ist, dass Abschlussprüfer gegenüber Anlegern grundsätzlich nur bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung haften.

Diese Aussage betrifft die haftungsrechtlichen Anforderungen und ist nicht mit einer abschließenden Entscheidung über jedes einzelne Anlegerverfahren gleichzusetzen. Maßgeblich bleibt jeweils der konkrete Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens sowie der dortige Sachvortrag.

Frühere Entscheidung zu kreditgebender Bank

Bereits am 26. Februar 2026 hatte der III. Zivilsenat des BGH im Verfahren Az. III ZB 22/24 entschieden, dass Ansprüche einer kreditgebenden Bank nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des KapMuG fallen. Ein ausgesetzter Zivilprozess sei danach fortzusetzen. Auch diese Entscheidung betraf die Frage, ob ein bestimmter Anspruch im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrens behandelt werden kann.

Weitere Verfahren vor dem Landgericht München I

Parallel zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wies das Landgericht München I nach Medienberichten eine von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz erhobene Klage gegen EY Global, die weltweite Mutterorganisation, ab. Die gegen EY Deutschland weiterhin anhängige Klage soll das Gericht im Streitwert auf einen Bruchteil der ursprünglich geltend gemachten Forderung festgesetzt haben.

Die betreffende Klage der DSW und der beauftragten Prozessvertreter war ursprünglich für mehr als 13.000 Anleger eingereicht worden. Die geltend gemachte Forderung soll mehr als 700 Millionen Euro betragen haben; nach den Berichten war eine britische Prozessfinanzierung eingebunden.

Erweiterung um weitere EY-Gesellschaften

Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte das Musterverfahren mit Beschluss vom 21. April 2026, Az. 101 Kap 1/22, um drei weitere EY-Gesellschaften als Musterbeklagte erweitert. Anmeldungen gegen diese Gesellschaften sollen bis spätestens 28. Oktober 2026 möglich sein.

Die nun bekannt gewordene Entscheidung des BGH betrifft das gegen EY gerichtete KapMuG-Verfahren und die Frage, ob bestimmte Feststellungsziele dort zulässig behandelt werden können. Soweit weitere Verfahren geführt werden, ist deren jeweiliger Verfahrensstand gesondert zu betrachten.

Klägerseite will ausgesetzte Verfahren wieder aufnehmen

Die Musterklägerseite zeigte sich trotz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entmutigt. Nach Mitteilungen der beteiligten Prozessvertreter wollen die Anwälte des Musterklägers, Dr. Wolfgang Schirp, Dr. Susanne Schmidt-Morsbach und Dr. Marc Liebscher aus Berlin, die zwangsweise ausgesetzten Zivilprozesse vor dem Landgericht München I und dem Oberlandesgericht München zügig wieder aufnehmen.

Als Grund für die angestrebte Beschleunigung verweist die Klägerseite darauf, rechtzeitig Urteile gegen EY erwirken zu wollen. Hintergrund ist nach ihrer Darstellung eine aus ihrer Sicht Anfang 2024 eingeleitete „Kapitalflucht“ bei EY. Diese Darstellung ist als Parteivortrag der Klägerseite einzuordnen.

Strafverfahren in dem Komplex um den Zahlungsdienstleister läuft gesondert

Unabhängig von den zivilrechtlichen Verfahren wird im Strafkomplex vor dem Landgericht München I nach Medienberichten in wenigen Wochen ein Urteil gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden des Zahlungsdienstleisters erwartet. Er befindet sich seit mehr als sechs Jahren in Untersuchungshaft.

Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Das Strafverfahren ist von den zivilrechtlichen Anlegerverfahren und den kapitalmarktrechtlichen Fragen zu unterscheiden.

Einordnung für Anleger und Unternehmen

Die BGH-Entscheidung verdeutlicht, dass kapitalmarktrechtliche Massenverfahren strengen prozessualen Grenzen unterliegen. Insbesondere ist zwischen der Zulässigkeit eines Musterverfahrens, der Fortführung einzelner Zivilprozesse und der materiellen Begründetheit von Ansprüchen zu unterscheiden.

Für die weitere Entwicklung sind insbesondere folgende Punkte von Bedeutung:

  • Das KapMuG-Verfahren gegen EY wurde für unzulässig erklärt.
  • Der Teil-Musterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Februar 2025 wurde bestätigt.
  • Ausgesetzte Einzelverfahren vor Münchener Gerichten sollen nach Angaben der Klägerseite zügig wieder aufgenommen werden.
  • Ansprüche gegen Abschlussprüfer unterliegen nach der BGH-Einordnung hohen haftungsrechtlichen Anforderungen.
  • Strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren sind voneinander zu trennen.

Wer rechtliche Fragen zu Anlegeransprüchen, Kapitalmarktinformationen oder prozessualen Möglichkeiten im Zusammenhang mit Kapitalmarktsachverhalten hat, kann eine einzelfallbezogene Einschätzung im Rahmen der Rechtsberatung im Kapitalmarktrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Betracht ziehen.