BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bei 60-Prozent-Beteiligung
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 02.07.2026 – V R 36/24 zur finanziellen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine finanzielle Eingliederung auch dann vorliegen kann, wenn die Satzung der Organgesellschaft für Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von zwei Dritteln verlangt, der mögliche Organträger jedoch nur 60 Prozent der Anteile hält und zugleich den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
Der V. Senat des BFH bejahte dies. Zugleich stellte er klar, dass bei einer Organschaft, deren Voraussetzungen sich erst aufgrund geänderter Rechtsprechung ergeben, die Aufhebung einer gegen die Organgesellschaft gerichteten Steuerfestsetzung weitere Voraussetzungen haben kann. Insbesondere kann ein Änderungsantrag des Organträgers erforderlich sein, wenn dessen Steuerfestsetzung noch änderbar ist und widersprüchliches Verhalten im Zusammenhang mit § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vermieden werden muss.
Sachverhalt: Umsatzsteuerfeststellung zur Insolvenztabelle
Streit über die Steuerschuld der Organgesellschaft
Gegenstand des Verfahrens war die Feststellung von Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle. Kläger war der Insolvenzverwalter der O-GmbH. Er machte geltend, die O-GmbH habe die angemeldete Umsatzsteuer nicht selbst geschuldet, weil sie im Streitjahr 2012 als Organgesellschaft in eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft mit der N-GmbH als Organträgerin eingebunden gewesen sei.
Die O-GmbH befand sich im Insolvenzverfahren. Der Kläger war zunächst vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO und später Insolvenzverwalter. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ordnete das Insolvenzgericht im Jahr 2020 eine Nachtragsverteilung für sämtliche Umsatzsteuererstattungsansprüche der O-GmbH gegenüber dem Freistaat Bayern an und beauftragte den Kläger mit deren Durchführung.
Für das Jahr 2012 belief sich die Summe der gegenüber der O-GmbH festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen auf 149.398,65 Euro.
Gesellschaftsrechtliche Struktur und Treuhandvertrag
Alleinige Gesellschafterin der O-GmbH war seit deren Gründung die N-GmbH. Deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war in den Jahren 2011 bis 2013 eine natürliche Person, die zugleich Alleingesellschafter der N-GmbH und bis 2017 alleiniger Geschäftsführer der O-GmbH war. Die Satzung der O-GmbH sah vor, dass Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden mussten. War nur ein Geschäftsführer bestellt, vertrat dieser die Gesellschaft allein.
Zwischen der N-GmbH als Treuhänderin und einer weiteren GmbH als Treugeberin bestand ein notarieller Treuhandvertrag. Danach hielt die N-GmbH 40 Prozent ihrer Anteile an der O-GmbH treuhänderisch für die Treugeberin. Zugleich erteilte die N-GmbH der Treugeberin eine Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus den von der N-GmbH gehaltenen Geschäftsanteilen und verpflichtete sich, die Rechte aus den treuhänderisch gehaltenen Anteilen im Interesse der Treugeberin und nach deren Weisungen auszuüben.
Für die Geschäftsführung der O-GmbH enthielt der Treuhandvertrag weitere Regelungen. Die Treugeberin hatte danach ein unwiderrufliches und mehrfach ausübbares Recht, stets einen weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft zu benennen, dessen Vertretungsbefugnis festzulegen und einen gegebenenfalls bereits benannten Geschäftsführer abzuberufen. Vereinbart war jedoch auch, dass von diesem Recht nur bei Kündigung des Treuhandvertrags und bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden sollte.
Mit Wirkung zum 12.10.2012 erwarb die N-GmbH von der Treugeberin sämtliche Rechte aus dem Treuhandvertrag. Im Sachverhalt spielte außerdem eine atypisch stille Gesellschaft zwischen der O-GmbH und einer KG eine Rolle, die nach dem Vortrag des Klägers nur im Innenverhältnis wirken sollte.
Entscheidung des BFH: Finanzielle Eingliederung trotz qualifizierter Mehrheit
60-Prozent-Beteiligung und alleinige Geschäftsführung genügen im Streitfall
Der BFH entschied, dass eine finanzielle Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch dann gegeben sein kann, wenn die Satzung der Organgesellschaft für Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von zwei Dritteln verlangt, der Organträger jedoch nur 60 Prozent der Anteile hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
Damit knüpfte der BFH an seine geänderte Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft an. Nach früherer Rechtsprechung war für die finanzielle Eingliederung maßgeblich, ob der Organträger über die nach der Satzung erforderliche Stimmrechtsmehrheit verfügte. Nach der neueren Rechtsprechung kann die erforderliche Durchsetzung des Willens des Organträgers auch dann ausreichend gesichert sein, wenn dieser zwar nicht über die satzungsmäßig erforderliche qualifizierte Stimmrechtsmehrheit verfügt, aber eine Kapitalmehrheit hält und zugleich den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
Im Revisionsverfahren stellte das Finanzamt die finanzielle Eingliederung nur noch für den Zeitraum vor dem 12.10.2012 in Abrede. Der BFH bestätigte insoweit, dass das Finanzgericht München die finanzielle Eingliederung auch für diesen Zeitraum zutreffend bejaht hatte.
Abgrenzung zur ertragsteuerlichen Organschaft
Die Entscheidung betrifft die umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Für die ertragsteuerliche Organschaft gelten nach der Einordnung in der Fachberichterstattung strengere Anforderungen. Dort muss der Organträger die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene qualifizierte Mehrheit selbst innehaben.
Diese Unterscheidung ist für die Einordnung der Entscheidung wesentlich. Der BFH hat nicht allgemein für alle Arten von Organschaften entschieden, dass eine 60-Prozent-Beteiligung trotz satzungsmäßiger Zwei-Drittel-Mehrheit genügt. Die Aussage bezieht sich auf die umsatzsteuerrechtliche Organschaft im entschiedenen Zusammenhang.
§ 176 AO: Änderungsschutz und Antrag des Organträgers
Aufhebung der Steuerfestsetzung gegenüber der Organgesellschaft nicht ohne Weiteres
Der BFH stellte weiter klar, dass die Annahme einer Organschaft aufgrund geänderter Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung führt. Vielmehr setzt eine solche Aufhebung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens im Hinblick auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn bestehenden und änderungsfähigen Steuerfestsetzung stellt.
Damit bestätigte der BFH seine Entscheidung vom 05.09.2024 – V R 5/23. Das Antragserfordernis leitet der BFH aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ab. Es soll verhindern, dass die Organgesellschaft eine Entlastung aufgrund der geänderten Rechtsprechung erreicht, während die entsprechende steuerliche Erfassung beim Organträger wegen Änderungsschutzes unterbleibt.
Nach der Entscheidung entfällt der Änderungsschutz des § 176 AO erst durch einen hierauf gerichteten Antrag des Organträgers. Dies gilt nach dem BFH auch unter Berücksichtigung insolvenzrechtlich bedingter Besonderheiten.
Offene Feststellungen zur Änderbarkeit der Steuerfestsetzung
Der BFH konnte auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts nicht abschließend beurteilen, ob ein Änderungsantrag des Organträgers noch möglich war. Entscheidend kann dabei insbesondere sein, ob die Festsetzungsfrist als zeitliche Grenze für einen Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO noch nicht abgelaufen war.
Für den Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organträgerin stellte der BFH klar, dass auf eine Erklärung durch deren Insolvenzverwalter abzustellen wäre. Der BFH knüpfte insoweit an seine Rechtsprechung, unter anderem im Verfahren V R 14/21, an.
Verfahrensgang und Entscheidungstenor
Revision des Finanzamts nur noch für das Streitjahr 2012
Das Finanzgericht München hatte am 30.11.2023 – 14 K 280/21 entschieden. Der Titel der Vorentscheidung betraf eine Organschaft zwischen zwei Kapitalgesellschaften mit einem einzigen personenidentischen Geschäftsführer trotz Stimmrechtsbindung aufgrund eines Treuhandvertrags. Die Entscheidung des Finanzgerichts wurde in EFG 2025, 358 veröffentlicht. Gegen das Urteil liefen beim BFH zwei Rechtsmittelverfahren, V R 36/24 und XI R 21/24.
Im Verfahren V R 36/24 war die Revision des Finanzamts auf das Streitjahr 2012 beschränkt und in diesem Umfang begründet. Das Verfahren wegen Feststellung von Umsatzsteuer 2013 zur Tabelle wurde eingestellt, nachdem der Beklagte mit Zustimmung des Klägers die Revision insoweit zurückgenommen hatte.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts München für 2012 und im Kostenpunkt auf. Die Sache wurde nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Dem Finanzgericht wurde auch die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung im Überblick
Die Entscheidung des BFH enthält insbesondere folgende Kernaussagen:
- Eine finanzielle Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann trotz satzungsmäßiger Zwei-Drittel-Mehrheit vorliegen, wenn der Organträger 60 Prozent der Anteile hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.
- Die frühere Anforderung, dass der Organträger zwingend über die satzungsmäßig erforderliche Stimmrechtsmehrheit verfügen muss, gilt für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach der geänderten BFH-Rechtsprechung nicht mehr in dieser Strenge.
- Die Aufhebung einer Steuerfestsetzung gegenüber der Organgesellschaft kann einen Antrag des Organträgers auf Änderung seiner eigenen, noch änderbaren Steuerfestsetzung voraussetzen.
- Der Änderungsschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO entfällt nicht automatisch, sondern erst durch einen entsprechenden Antrag des Organträgers.
- Bei insolvenzrechtlichen Besonderheiten kann es darauf ankommen, ob eine Erklärung durch den Insolvenzverwalter der Organträgerin abzugeben ist.
Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft
Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die finanzielle Eingliederung bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. Maßgeblich ist nach der aktuellen Linie des BFH nicht allein, ob der Organträger die satzungsmäßig vorgesehene qualifizierte Beschlussmehrheit hält. Entscheidend kann vielmehr sein, ob die Willensdurchsetzung des Organträgers auf andere Weise hinreichend gesichert ist, insbesondere durch Kapitalmehrheit und die Stellung als einziger Geschäftsführer der Organgesellschaft.
Für Unternehmen mit Beteiligungsstrukturen, Treuhandvereinbarungen oder insolvenzbezogenen Steuerfragen kann die Entscheidung erhebliche Bedeutung haben. Sie zeigt zugleich, dass die steuerlichen Folgen einer geänderten Rechtsprechung nicht isoliert bei der Organgesellschaft betrachtet werden. Vielmehr kann eine korrespondierende Änderung beim Organträger erforderlich sein, wenn eine Steuerfestsetzung gegenüber der Organgesellschaft aufgehoben werden soll.
Der BFH gab das Urteil am 08.10.2026 zusammen mit insgesamt fünf zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen frei.
Häufige Fragen
BFH V R 36/24: Reicht eine 60-Prozent-Beteiligung für die finanzielle Eingliederung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG?
Nach dem Urteil des BFH kann eine 60-Prozent-Beteiligung ausreichen, wenn der Organträger zugleich den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung für Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich eine Zwei-Drittel-Mehrheit verlangt.
Welche Rolle spielt § 176 AO bei der BFH-Entscheidung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft?
§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO betrifft den Änderungsschutz bei geänderter Rechtsprechung. Der BFH verlangt zur Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens einen Antrag des Organträgers auf Änderung seiner eigenen, noch änderbaren Steuerfestsetzung, bevor die Steuerfestsetzung gegenüber der Organgesellschaft aufgehoben werden kann.
Welche praktischen Folgen hat BFH V R 36/24 für Unternehmen mit Organschaftsstrukturen?
Die Entscheidung kann für Unternehmen relevant sein, deren Beteiligungs- und Geschäftsführungsstruktur von satzungsmäßigen qualifizierten Mehrheiten geprägt ist. Sie verdeutlicht zugleich, dass bei einer Änderung der steuerlichen Einordnung auch die Steuerfestsetzung des Organträgers und deren Änderbarkeit zu beachten sind.
Steuerrechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Das Urteil des BFH vom 02.07.2026 – V R 36/24 betrifft zentrale Fragen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, der finanziellen Eingliederung und des Änderungsschutzes nach § 176 AO. Gerade bei Unternehmensgruppen, Treuhandstrukturen, Insolvenzbezügen und streitigen Umsatzsteuerfestsetzungen kann die Einordnung der Rechtsprechung von erheblicher Bedeutung sein. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu steuerrechtlichen Fragestellungen im nationalen und internationalen Kontext; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.