BFH zur Haftung für Umsatzsteuer nach Insolvenz

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BFH, Beschluss vom 6. Oktober 2026 – IX B 40/26: Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerde des Finanzamts gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Insolvenzschuldner nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 InsO mit seinem insolvenzfreien Vermögen für Umsatzsteuerschulden einzustehen hat, die als Masseverbindlichkeiten ausschließlich durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstanden sind. Die Entscheidung ist als nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des IX. Senats erfasst und wurde am 22. Oktober 2026 online veröffentlicht.

Beschränkte Nachhaftung bei Masseverbindlichkeiten

Der BFH bestätigte, dass die vom Finanzamt aufgeworfene Rechtsfrage keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Nach der bereits gefestigten Rechtsprechung kommt eine Haftung des Insolvenzschuldners mit insolvenzfreiem Vermögen während des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht, wenn Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhen.

Diese Haftungsbeschränkung bleibt nach der Entscheidung auch dann maßgeblich, wenn das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO eingestellt wurde. Der BFH stellte damit auf die bereits vorhandene höchstrichterliche Linie ab und sah keinen Anlass, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Ausgangspunkt des Verfahrens

Vorangegangen war ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. April 2026 – 11 K 548/22 AO. Gegen die Nichtzulassung der Revision wandte sich der Beklagte und Beschwerdeführer, das Finanzamt. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Das Finanzamt hielt für grundsätzlich bedeutsam, ob sich der Insolvenzschuldner aus § 80 Abs. 1 InsO auf eine Einrede der beschränkten Haftung berufen kann. Gemeint waren Steuerforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet und nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 InsO nicht beglichen worden waren.

Keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Eine Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, klärungsbedürftig ist und im angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann. Der BFH verneinte diese Voraussetzungen.

Nach Auffassung des Gerichts waren die maßgeblichen Grundsätze bereits durch die Rechtsprechung des BFH und des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Masseverbindlichkeiten fallen zwar nicht unter die Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Insolvenzschuldner mit insolvenzfreiem Vermögen für Umsatzsteuerschulden haftet, die ausschließlich auf Handlungen des Insolvenzverwalters zurückgehen.

Fortführung der Linie zu § 301 InsO und § 211 InsO

Der BFH verwies insbesondere auf sein Urteil vom 14. Mai 2025 – XI R 23/22. Diese Entscheidung trägt den amtlichen Titel „Zur Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO sowie zur beschränkten Nachhaftung des Schuldners für Umsatzsteuerschulden nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 InsO“.

In dieser Leitentscheidung hatte der BFH ausgeführt, dass die Haftungsbeschränkung für Umsatzsteuerschulden fortwirkt, wenn das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt und dem Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Der Beschluss IX B 40/26 knüpft an diese Rechtsprechung an, ohne sie inhaltlich zu erweitern.

Abgrenzung zu Einkommensteuerschulden bei Verwertung von Massevermögen

Auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO lehnte der BFH ab. Das Finanzamt hatte sich auf eine aus seiner Sicht abweichende Entscheidung bezogen. Der BFH sah jedoch keinen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt.

Die angeführte Entscheidung vom 28. November 2017 – VII R 1/16 betraf Einkommensteuer, die durch die Verwertung von Massevermögen im Insolvenzverfahren entstanden war. Bei einer solchen Verwertung können stille Reserven oder stille Lasten aufgedeckt werden, die bereits vor oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Vermögen des Schuldners angelegt waren.

Umsatzsteuer knüpft an den einzelnen Umsatz an

Die im Verfahren IX B 40/26 maßgebliche Umsatzsteuer unterscheidet sich nach der Begründung des BFH davon. Sie ist auf den einzelnen Umsatz bezogen, wie sich aus § 1 Abs. 1 UStG ergibt. Eine Einbindung stiller Reserven, die in Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhen, ist ihr nach der Entscheidung fremd.

Der BFH sah deshalb keine Divergenz, die eine Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich gemacht hätte. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung lagen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.

Bedeutung der herangezogenen Leitentscheidung XI R 23/22

Die vom IX. Senat herangezogene Entscheidung XI R 23/22 betraf ebenfalls Umsatzsteuerschulden im insolvenzrechtlichen Kontext. Vorinstanz war dort das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13. Juli 2022 – 4 K 1280/21 AO, also ein anderes Verfahren als die im Beschluss IX B 40/26 genannte Vorinstanz 11 K 548/22 AO.

Im Verfahren XI R 23/22 hatte der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt und bereits im September 2008 drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt. Streitgegenstand waren Umsatzsteuerschulden der Jahre 2008 bis 2010 einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen.

Der BFH stellte dort unter anderem klar, dass eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt sein kann, wenn sie unter Protest entrichtet wird und ihrer Geltendmachung eine dauerhafte Einrede entgegensteht. In einem solchen Fall kann ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO in Betracht kommen, weil die Nachhaftung auf die Masse beschränkt ist.

Kernaussagen des Beschlusses IX B 40/26

Der Beschluss lässt sich in mehreren Punkten zusammenfassen:

  • Masseverbindlichkeiten werden nicht von der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO erfasst.
  • Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten führen nicht zu einer Haftung des Insolvenzschuldners mit insolvenzfreiem Vermögen, wenn sie allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhen.
  • Diese Haftungsbeschränkung gilt auch nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit.
  • Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verneinte der BFH, weil die Rechtsfrage bereits geklärt ist.
  • Eine Divergenz zur Rechtsprechung über Einkommensteuer bei Verwertung von Massevermögen lag nach Auffassung des BFH nicht vor.

Kostenentscheidung zulasten des Finanzamts

Da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unbegründet war, wies der BFH sie zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Finanzamt zu tragen. Grundlage hierfür ist § 135 Abs. 2 FGO.

Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten, Restschuldbefreiung und beschränkter Nachhaftung erhebliche Bedeutung haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei insolvenzrechtlichen Fragestellungen und bei der Einordnung steuerlicher Forderungen im Insolvenzkontext. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Insolvenzrecht.

ECLI:DE:BFH:2026:B.061026.IXB40.26.0