Betriebsrat nicht erforderlich bei reinen Auslieferungsstandorten von Lieferdiensten

News  >  Arbeitsrecht  >  Betriebsrat nicht erforderlich bei reinen Auslieferungsstandorten von Lieferdiensten

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Einordnung der Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob an reinen Auslieferungsstandorten eines Lieferdienstes ein Betriebsrat errichtet werden kann. Gegenstand der Verfahren waren mehrere Rechtsbeschwerden, die das BAG unter den Aktenzeichen 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24 entschieden hat (Entscheidung vom 29.01.2026). Nach der vom BAG vorgenommenen Bewertung fehlt es bei solchen Standorten an den Voraussetzungen, die das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die Bildung eines Betriebsrats verlangt.

Die nachfolgenden Ausführungen geben den Inhalt der berichteten Entscheidung in zusammengefasster Form wieder. Quelle: urteile.news, Beitrag „Kein Betriebsrat für reine Auslieferungsstandorte eines Lieferdienstes (29.01.2026)“, abrufbar unter: https://urteile.news/BAG_7-ABR-2324-und-7-ABR-2624-und-7-ABR-4024_Kein-Betriebsrat-fuer-reine-Auslieferungsstandorte-eines-Lieferdienstes~N35729.

Rechtlicher Maßstab: Betriebsbegriff nach dem BetrVG

Abgrenzung zwischen Betrieb und organisatorischer Einheit

Das BetrVG knüpft die Errichtung eines Betriebsrats an das Vorliegen eines „Betriebs“. Maßgeblich ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Entscheidend sind dabei nicht allein Räumlichkeiten oder eine Adresse, sondern eine hinreichend verfestigte Organisation, insbesondere im Hinblick auf Leitung, Ablauf und Personalsteuerung.

Bedeutung der Leitungsstruktur

Im Zentrum der Prüfung steht regelmäßig, ob vor Ort eine Leitung vorhanden ist, die wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Dabei geht es unter anderem um die Koordinierung betrieblicher Abläufe und den Einsatz der Beschäftigten. Fehlt eine eigenständige Leitungsinstanz am Standort, kann dies gegen die Annahme eines eigenständigen Betriebs sprechen.

Kernaussagen des BAG zu reinen Auslieferungsstandorten

Keine betriebsverfassungsrechtlich selbständige Einheit

Nach der in der Quelle dargestellten Entscheidung hat das BAG reine Auslieferungsstandorte eines Lieferdienstes nicht als eigenständige Betriebe im Sinne des BetrVG eingeordnet. Für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung ist demnach ausschlaggebend, dass es sich um Standorte handelt, die ausschließlich der Auslieferung dienen und nicht über eine eigenständige betriebliche Organisation verfügen, die die typischen Merkmale eines Betriebs erfüllt.

Einbindung in eine zentral gesteuerte Organisation

Das BAG hat – entsprechend der berichteten Darstellung – auf die starke Einbindung der Auslieferungsstandorte in übergeordnete Strukturen abgestellt. Wenn wesentliche organisatorische Funktionen nicht am jeweiligen Standort wahrgenommen werden, sondern zentral erfolgen, kann dies darauf hindeuten, dass der Auslieferungsstandort lediglich Teil einer größeren Einheit ist, ohne selbst den Charakter eines Betriebs zu erreichen.

Praktische Relevanz für Unternehmen und Beschäftigte

Abbildung moderner Plattform- und Lieferstrukturen im BetrVG

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung nicht allein an der physischen Präsenz von Beschäftigten an einem Ort ansetzt, sondern an der organisatorischen Ausgestaltung. Gerade in arbeitsteilig und digital gesteuerten Liefermodellen stellt sich daher die Frage, welche Einheit als Betrieb gilt und wo betriebliche Leitungsfunktionen tatsächlich angesiedelt sind.

Bedeutung für betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten

Die Einordnung eines Standorts als Betrieb wirkt sich auf Zuständigkeiten innerhalb der Betriebsverfassung aus. Ist ein Standort kein Betrieb, kann dies die Errichtung eines Betriebsrats an genau diesem Standort ausschließen und die betriebsverfassungsrechtliche Betrachtung auf andere organisatorische Ebenen verlagern.

Verfahrensstand und Quellenhinweis

Die vorstehende Darstellung beruht auf der berichteten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.2026 (Az. 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24, 7 ABR 40/24) nach der genannten Quelle. Soweit einzelne Details des Sachverhalts oder der Entscheidungsgründe über Presse- bzw. Sekundärberichte wiedergegeben werden, erfolgt dies ohne darüber hinausgehende Tatsachenfeststellungen.

Ausblick

Die Entscheidung unterstreicht, dass die betriebsverfassungsrechtliche Qualifikation einzelner Standorte maßgeblich von der konkreten Organisations- und Leitungsstruktur abhängt. Für Unternehmen, Investoren und weitere Beteiligte können sich hierbei rechtliche Abgrenzungsfragen mit wirtschaftlicher Bedeutung ergeben. Wenn hierzu Klärungsbedarf besteht, kann eine Einordnung der jeweiligen Struktur im Rahmen einer Rechtsberatung im Arbeitsrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Betracht kommen.