Bestell-Button falsch beschriftet: Autokauf trotzdem verbindlich

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

 

Sachverhalt: Online-Autokauf über fehlerhaft bezeichnete Schaltfläche

Ein Autokauf wurde über eine Internetplattform angebahnt. Im Bestellprozess kam eine Schaltfläche zum Einsatz, deren Beschriftung nicht dem gesetzlichen Wortlaut entsprach, der bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr für die eindeutige Kennzeichnung einer zahlungspflichtigen Bestellung vorgesehen ist. Der Bestell-Button war nur mit „Bestellen“ statt mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet. Wegen dieses Formfehlers stellte sich die Frage, ob der Käufer an seine über den Bestellvorgang abgegebene Erklärung gebunden ist. Das OLG Frankfurt bejahte dies mit Urteil vom 15. September 2026 (Az. 9 U 76/25).

Rechtlicher Rahmen: Anforderungen an die „Button-Lösung“

 

Gesetzliche Zielsetzung der vorgeschriebenen Beschriftung

Die einschlägigen Vorgaben zur Gestaltung des Bestellabschlusses dienen dem Schutz von Verbrauchern. Sie sollen sicherstellen, dass vor Abgabe der Erklärung unmissverständlich erkennbar ist, dass mit Betätigung der Schaltfläche eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dazu verlangt das Gesetz eine klare, eindeutige Formulierung, die auf die Entgeltlichkeit der Bestellung hinweist.

Folgen eines Verstoßes gegen die Formvorgaben

Die rechtliche Konsequenz einer nicht ordnungsgemäßen Beschriftung ist nach der gesetzlichen Konzeption erheblich: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr daran scheitern, dass die Verbraucherbestellung nicht wirksam zustande kommt. Maßgeblich ist dabei, ob die verwendete Kennzeichnung den gesetzlichen Anforderungen genügt oder die notwendige Klarheit über die Entgeltpflicht vermissen lässt.

Entscheidung des OLG Frankfurt am Main: Vertrag bleibt im konkreten Fall verbindlich

 

Kernaussage der Entscheidung

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 9 U 76/25) führte die abweichende Beschriftung der Schaltfläche im konkreten Fall nicht dazu, dass der Autokauf unverbindlich wäre. Der Vertrag wurde vielmehr als wirksam behandelt, obwohl die Gestaltung des Bestell-Buttons formell nicht dem vorgesehenen Leitbild entsprach.

Einordnung des Formfehlers im konkreten Bestellablauf

Die Beurteilung des Gerichts knüpft daran an, wie der Bestellvorgang insgesamt ausgestaltet war und ob aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers die Entgeltlichkeit der Erklärung hinreichend deutlich wurde. Der Formmangel allein reichte danach im konkreten Fall nicht aus, um die Bindungswirkung des Vertragsschlusses entfallen zu lassen.

Bedeutung für digitale Vertragsgestaltung und kennzeichnungsbezogene Risiken

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Fehler bei der Gestaltung von Bestellstrecken zwar erhebliche rechtliche Auswirkungen haben können, deren Folgen jedoch stets an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu messen sind. Gerade im digitalen Vertrieb bleibt die präzise Ausgestaltung von Nutzerführung, Hinweisen und Abschlussmechanismen rechtlich sensibel, weil sie sowohl zivilrechtliche Wirksamkeitsfragen als auch weitere rechtliche Anschlussfragen berühren kann.

Überleitung: Klärungsbedarf bei digitalen Inhalten und Kennzeichnungen

Soweit sich im Zusammenhang mit digitalen Bestellprozessen, der Gestaltung von Oberflächen oder der rechtlichen Einordnung von Kennzeichnungs- und Nutzungsfragen weiterer Klärungsbedarf ergibt, kann eine vertiefte Prüfung im Kontext gewerblicher Schutzrechte und digitaler Systeme angezeigt sein. Informationen hierzu finden sich bei MTR Legal unter „Rechtsberatung im IT-Recht“: https://www.mtrlegal.com/offices/deutschland/it-recht/.