BaFin setzt Deutsche Bank neue Fristen zur Mängelbehebung

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BaFin setzt neue Fristen für Mängelbeseitigung bei Deutsche Bank AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat gegenüber der Deutsche Bank AG neue Fristen zur Behebung von Mängeln im Bereich bestimmter Datenverarbeitungssysteme angeordnet. Nach der Veröffentlichung der BaFin vom 9. Oktober 2026 wurde die Maßnahme bereits am 15. September 2026 erlassen. Der Bescheid ist nach Angaben der Behörde seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig.

Betroffen sind Systeme, die der Überwachung von Transaktionen dienen. Zweck dieser Überwachung ist die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die aktuelle Anordnung knüpft an frühere aufsichtsrechtliche Maßnahmen aus den Jahren 2021 und 2023 an und aktualisiert diese in Teilen.

Rechtsgrundlage der aufsichtsrechtlichen Anordnung

Maßnahme nach Geldwäschegesetz und Kreditwesengesetz

Die BaFin stützt die Anordnung auf § 51 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, des Geldwäschegesetzes, in Verbindung mit § 25h Absatz 5 des Kreditwesengesetzes. Diese Vorschriften ermöglichen aufsichtsrechtliche Maßnahmen, wenn Anforderungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betroffen sind.

Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen Kreditinstitute Datenverarbeitungssysteme einsetzen, die verdächtige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Zahlungsverkehr erkennen können. Die einschlägigen Pflichten ergeben sich insbesondere aus:

  • § 25h Absatz 1 bis 3 KWG,
  • § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e GwG,
  • § 10 Absatz 1 Nummer 5 GwG.

Diese Systeme werden häufig als Transaktionsmonitoring bezeichnet. Sie dienen dazu, auffällige Vorgänge zu identifizieren, damit meldepflichtige Sachverhalte anschließend an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die Financial Intelligence Unit, übermittelt werden können.

Keine Veröffentlichung konkreter Fristtermine

Die BaFin hat in ihrer Mitteilung keine konkreten Fristtermine genannt. Auch Einzelheiten dazu, welche technischen Mängel im Einzelnen fortbestehen oder welche Teilbereiche der Datenverarbeitungssysteme von den neuen Fristen betroffen sind, werden in der veröffentlichten Fassung nicht mitgeteilt.

Die Anordnung enthält nach den vorliegenden Informationen kein Bußgeld. Gegenstand ist vielmehr die Aktualisierung früherer Anordnungen, mit denen die BaFin bereits die zügige Beseitigung von Mängeln im Transaktionsmonitoring der Bank verlangt hatte.

Hintergrund: Transaktionsmonitoring bei Kreditinstituten

Bedeutung für Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung

Kreditinstitute sind verpflichtet, organisatorische und technische Vorkehrungen vorzuhalten, um verdächtige Geschäftsbeziehungen und auffällige Zahlungsströme erkennen zu können. Das Transaktionsmonitoring ist dabei ein wesentlicher Bestandteil der internen Kontroll- und Sicherungssysteme.

Die Überwachung von Transaktionen soll es ermöglichen, verdächtige Sachverhalte zu entdecken. Werden relevante Transaktionen identifiziert, können die gesetzlichen Meldepflichten gegenüber der Financial Intelligence Unit ausgelöst werden. Ein technischer Hinweis oder eine auffällige Transaktion bedeutet dabei nicht ohne Weiteres, dass tatsächlich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt.

Laufende Aktualisierung der Systeme

Damit die Überwachungssysteme zuverlässig arbeiten, müssen sie fortlaufend aktualisiert werden. Dies betrifft insbesondere die Anpassung an geänderte technische Anforderungen und an aufsichtsrechtliche Vorgaben. Die BaFin stellt in ihrer Mitteilung darauf ab, dass die Neuausrichtung der Transaktionsüberwachung bei der Deutsche Bank AG aufgrund veränderter technischer Anforderungen teilweise neue Fristen zur Mängelbeseitigung erforderlich gemacht habe.

Frühere Maßnahmen der BaFin gegenüber der Deutsche Bank AG

Anordnungen aus April 2021 und November 2023

Die BaFin hatte gegenüber der Deutsche Bank AG bereits im April 2021 sowie im November 2023 die zügige Beseitigung von Mängeln im Transaktionsmonitoring angeordnet. Ziel dieser früheren Maßnahmen war es, eine Verbesserung der Datenverarbeitungssysteme zu erreichen.

Mit den Anordnungen aus den Jahren 2021 und 2023 sollte durchgesetzt werden, dass die Bank innerhalb bestimmter Fristen sicherstellt, dass die von ihr eingesetzten Datenverarbeitungssysteme den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprechend funktionsfähig sind.

Die Vorgängeranordnung vom 21. November 2023 wurde nach Angaben der BaFin am 29. Dezember 2023 bestandskräftig. Sie war mit einer Zwangsgeldandrohung für den Fall verbunden, dass die Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

Sonderbeauftragter zur Umsetzungskontrolle

Im Zusammenhang mit früheren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen hatte die BaFin zur Überwachung der Umsetzung das Mandat eines bereits mit Bescheid vom 21. September 2018 nach § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6 KWG bestellten Sonderbeauftragten verlängert. Diese Verlängerung galt bis zum 30. Oktober 2024.

Nach einem Bericht des Handelsblatts wurde das Mandat des Geldwäsche-Sonderbeauftragten Ende 2024 nicht verlängert, weil die BaFin Fortschritte der Bank gesehen habe. Diese Information betrifft den damaligen Stand der Umsetzungskontrolle und ändert nichts daran, dass die aktuelle Anordnung vom 15. September 2026 frühere Vorgaben in Teilen aktualisiert.

Einordnung der aktuellen Entscheidung

Aktualisierung statt vollständig neuer Maßnahmenkomplex

Die aktuelle Verfügung ist nach der Mitteilung der BaFin als Aktualisierung früherer Anordnungen zu verstehen. Sie ersetzt den bisherigen Zusammenhang nicht durch einen vollständig neuen Maßnahmenkomplex, sondern setzt neue Fristen zur Beseitigung von Mängeln, soweit die Neuausrichtung der Transaktionsüberwachung dies aufgrund geänderter technischer Anforderungen erforderlich machte.

Die Deutsche Bank erklärte zu der Anordnung, sie habe bei der Umsetzung der noch offenen Maßnahmen im Bereich der Transaktionsüberwachung bereits wesentliche Fortschritte erzielt; die Verfügung enthalte weder neue Feststellungen noch zusätzliche Anforderungen. Diese Darstellung ist als Stellungnahme der Bank einzuordnen; maßgeblich bleibt die veröffentlichte aufsichtsrechtliche Mitteilung der BaFin.

Keine Feststellung eigener Geldwäschehandlungen

Die veröffentlichte BaFin-Mitteilung enthält keine Feststellung, dass die Deutsche Bank AG selbst Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betrieben habe. Gegenstand der Anordnung sind Datenverarbeitungssysteme, die der Erkennung verdächtiger Geschäftsbeziehungen und Transaktionen dienen.

Soweit parallel andere Verfahren oder kapitalmarktrelevante Themen zur Deutsche Bank AG in der Berichterstattung erwähnt werden, sind diese von der hier behandelten aufsichtsrechtlichen Anordnung zu unterscheiden. Berichtet wurde unter anderem über ein 1MDB-Verfahren mit einer Forderung über 1,1 Milliarden US-Dollar und eine für den 26. Oktober 2026 angesetzte Anhörung. Für solche laufenden Verfahren gilt, dass Vorwürfe nicht als erwiesen behandelt werden dürfen, solange keine rechtskräftige Feststellung vorliegt.

Veröffentlichung und Marktumfeld

Bekanntmachung am 9. Oktober 2026

Die BaFin veröffentlichte die Maßnahme am Freitag, dem 9. Oktober 2026. Parallel stellte die Behörde auch eine englischsprachige Fassung der Mitteilung bereit. Die Veröffentlichung erfolgte, nachdem der Bescheid seit dem 6. Oktober 2026 rechtskräftig war.

In der Marktberichterstattung wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Aktie der Deutsche Bank AG am 9. Oktober 2026 bei 30,05 Euro schloss. Außerdem wurde über den Abschluss eines Aktienrückkaufs im Volumen von 500 Millionen Euro berichtet. Diese Angaben betreffen das Kapitalmarktumfeld und stehen neben der aufsichtsrechtlichen Maßnahme der BaFin.

Vergleichbare Anordnungen auch gegenüber anderen Instituten

Aufsichtsrechtliche Maßnahmen zum Transaktionsmonitoring betreffen nicht ausschließlich die Deutsche Bank AG. Die BaFin hat vergleichbare Anordnungen auch gegenüber anderen Instituten getroffen, etwa gegenüber der Société Générale S.A. Niederlassung Frankfurt mit Bescheid vom 18. Januar 2024, der seit dem 19. Februar 2024 bestandskräftig ist.

Dies zeigt, dass die Überwachung von Zahlungsströmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein fortlaufender Schwerpunkt bankaufsichtlicher Tätigkeit ist. Für Institute kommt es dabei auf die Funktionsfähigkeit der eingesetzten Datenverarbeitungssysteme und deren fortlaufende Anpassung an.

Rechtliche Bedeutung für Unternehmen und Betroffene

Aufsichtliche Anforderungen an technische Kontrollsysteme

Die Anordnung verdeutlicht die enge Verbindung zwischen Geldwäscheprävention, bankaufsichtlichen Pflichten und technischen Kontrollsystemen. Für regulierte Institute ist nicht allein entscheidend, dass Kontrollprozesse organisatorisch vorgesehen sind. Sie müssen auch durch funktionsfähige Datenverarbeitungssysteme unterstützt werden, die den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Dabei bleibt maßgeblich, dass die BaFin im veröffentlichten Text nur die Anordnung neuer Fristen zur Mängelbeseitigung mitteilt. Eine Veröffentlichung konkreter technischer Details oder einzelner Fristtermine enthält die Mitteilung nicht.

Beratung bei aufsichtsrechtlichen Fragestellungen

Aufsichtsrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention, technischen Kontrollsystemen und behördlichen Maßnahmen können für Unternehmen erhebliche rechtliche und organisatorische Bedeutung haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen an der Schnittstelle von Regulierung, Bankaufsicht und öffentlichem Wirtschaftsrecht. Wer eine rechtliche Einordnung vergleichbarer behördlicher Maßnahmen benötigt, findet weitere Informationen unter Rechtsberatung im Öffentlichen Recht.