Rat genehmigt Wettbewerbsabkommen mit dem Vereinigten Königreich
Mit dem Beschluss (EU) 2026/2304 vom 9. Oktober 2026 hat der Rat den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts im Namen der Union genehmigt. Der Beschluss wurde am 19. Oktober 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Rechtsgrundlage sind Art. 103 und Art. 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Unterabs. 2 Buchst. a Ziff. v und Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV. Der Rat handelte auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Ziel und rechtliche Einordnung des Abkommens
Das Abkommen soll die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Wettbewerbsbehörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf der einen sowie den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs auf der anderen Seite fördern. Damit soll ein Rahmen für eine wirksamere Durchsetzung des jeweiligen Wettbewerbsrechts geschaffen werden.
Ergänzung des Handels- und Kooperationsabkommens
Eine Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen war bereits auf Grundlage von Art. 361 Abs. 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits möglich. Art. 361 Abs. 4 gestattet den Vertragsparteien darüber hinaus, ein eigenständiges Abkommen über die Kooperation und Koordinierung in diesem Bereich zu schließen.
Das nun genehmigte Abkommen ist ein Zusatzabkommen im Sinne von Art. 2 des Handels- und Kooperationsabkommens. Es handelt sich um das erste Zusatzabkommen zu diesem Regelwerk seit dessen Inkrafttreten im Jahr 2021.
Die Governance-Struktur und der räumliche Anwendungsbereich des Handels- und Kooperationsabkommens gelten grundsätzlich auch für das Wettbewerbsabkommen. Dessen Streitbeilegungsmechanismus findet auf das neue Abkommen dagegen keine Anwendung.
Einbindung nationaler Wettbewerbsbehörden
Erstmals erfasst ein Wettbewerbskooperationsabkommen der Europäischen Union nicht nur die Zusammenarbeit auf Unionsebene, sondern auch den unmittelbaren Austausch zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der britischen Competition and Markets Authority.
Vergleichbare Kooperationsabkommen im Wettbewerbsbereich bestehen zwischen der Europäischen Union und folgenden Staaten:
- Mit den Vereinigten Staaten besteht ein entsprechendes Abkommen seit 1991.
- Mit Kanada wurde eine solche Vereinbarung 1999 geschlossen.
- Die Zusammenarbeit mit Japan beruht auf einem Abkommen aus dem Jahr 2003.
- Mit Südkorea besteht seit 2009 ein vergleichbarer Rahmen.
- Ein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz stammt aus dem Jahr 2013.
Gegenstand der behördlichen Zusammenarbeit
Die beteiligten Behörden sollen einander über bedeutende Kartell- und Fusionsverfahren unterrichten. Soweit erforderlich, können sie ihre Maßnahmen koordinieren. Zugleich sind sie verpflichtet, die Vertraulichkeit der im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten Informationen zu wahren.
Erfasste britische Regelwerke
Auf britischer Seite bezieht sich das Abkommen auf die Durchsetzung des Competition Act 1998, des Enterprise Act 2002 und des Company Directors Disqualification Act 1986. Einbezogen ist außerdem die entsprechende nordirische Regelung aus dem Jahr 2002.
Der Digital Markets, Competition and Consumers Act 2024 fällt nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens. Die Reichweite der vereinbarten Kooperation ist daher auf die im Abkommen bestimmten wettbewerbsrechtlichen Regelwerke begrenzt.
Schutz personenbezogener Daten
Der Rat verweist auch auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2021. Darin hatte die Kommission anerkannt, dass das Vereinigte Königreich ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung aus der Union in das Vereinigte Königreich übermittelt werden.
Zudem wurde der Europäische Datenschutzbeauftragte gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert. Seine Stellungnahme erging am 15. Juli 2025.
Verhandlungen, Unterzeichnung und Zustimmung
Der Rat hatte die Europäische Kommission am 8. Juni 2023 zur Aufnahme der Verhandlungen ermächtigt. Die technischen Gespräche wurden im Oktober 2024 abgeschlossen; die Einigung auf den Entwurf des Abkommenstextes erfolgte am 29. Oktober 2024. Am 20. Mai 2025 übermittelte die Kommission dem Rat ihre Vorschläge zur Unterzeichnung und zum Abschluss.
Unterzeichnung im Februar 2026
Auf Grundlage des Beschlusses (EU) 2025/2376 wurde das Abkommen am 25. Februar 2026 in Brüssel unterzeichnet. Die Unterzeichnung stand unter dem Vorbehalt des späteren Abschlusses. Für die Europäische Union unterzeichnete die Exekutiv-Vizepräsidentin der Europäischen Kommission Teresa Ribera.
Im Vereinigten Königreich wurde das Abkommen am 15. April 2026 als Command Paper CP 1566 veröffentlicht und dem Parlament zugeleitet. Die dortige Prüffrist nach dem Constitutional Reform and Governance Act 2010 endete am 1. Juni 2026.
Zustimmung des Europäischen Parlaments
Der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Europäischen Parlaments billigte das Abkommen am 15. Juli 2026. Das Plenum erteilte am 16. September 2026 seine Zustimmung. Anschließend genehmigte der Rat das Abkommen mit dem Beschluss (EU) 2026/2304 im Namen der Union.
Der Wortlaut des Abkommens wurde am 19. Oktober 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Inkrafttreten von Beschluss und Abkommen
Art. 2 des Beschlusses (EU) 2026/2304 bestimmt, dass der Ratsbeschluss am Tag seiner Annahme in Kraft tritt. Maßgeblich ist damit der 9. Oktober 2026.
Davon zu unterscheiden ist das Inkrafttreten des Abkommens selbst. Nach dessen Schlussbestimmung wird es am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, nachdem beide Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen internen Verfahren notifiziert haben. Ein konkretes Datum ergibt sich aus dem Ratsbeschluss daher nicht. Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.
Bedeutung für grenzüberschreitende Wettbewerbsfragen
Das Abkommen schafft einen institutionellen Rahmen für den Austausch zwischen den Wettbewerbsbehörden der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten können insbesondere die Mitteilung bedeutender Kartell- und Fusionsverfahren, die mögliche Koordinierung behördlicher Maßnahmen sowie die festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen von Bedeutung sein.
MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragestellungen mit grenzüberschreitendem Bezug. Weitere Informationen zu einer professionellen Begleitung in diesem Bereich finden Sie unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.