Keine Aufklärungspflicht des Arztes bezüglich Leistungen der privaten Krankenversicherung
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 7. November 2023 (Az.: 2 S 75/25) entschieden, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet sind, Privatversicherte vor einer kostenpflichtigen Behandlung über den potenziellen Umfang der Erstattungsleistung ihrer Versicherung zu informieren. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Klage einer Privatpatientin, die nach Durchführung einer nicht verschreibungspflichtigen, medizinischen Leistung von ihrer privaten Krankenversicherung keine Erstattung erhalten hatte und daraufhin den behandelnden Mediziner auf Schadensersatz in Anspruch nahm.
Ausgangssachverhalt
Die Klägerin ließ sich von dem Beklagten medizinisch behandeln und erhielt hierfür eine Rechnung, die sie als Privatversicherte zur Kostenerstattung bei ihrem Versicherer einreichte. Die private Krankenversicherung verweigerte jedoch die Übernahme der Behandlungskosten mit dem Hinweis, dass die Leistung außerhalb des versicherten Leistungsumfangs liege. Die Klägerin begehrte daraufhin vom Arzt Ersatz ihrer Aufwendungen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dieser sie über die absehbare Nichterstattung hätte unterrichten müssen.
Rechtsauffassung des Landgerichts Frankenthal
Keine Aufklärungspflicht hinsichtlich Versicherungsleistungen
Das Landgericht stellte klar, dass eine Verpflichtung des behandelnden Arztes, Privatpatientinnen und -patienten über den genauen Bestand bzw. Umfang ihres Versicherungsschutzes oder über die Wahrscheinlichkeit einer Kostenerstattung zu informieren, nicht besteht. Nach Auffassung des Gerichts wäre ein solches Aufklärungserfordernis für Ärzte mit einem nicht zumutbaren Aufwand verbunden. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass der Versicherungsumfang privater Krankenversicherungsverträge sehr unterschiedlich ausgestaltet sein kann und für den Mediziner weder einsehbar noch verlässlich feststellbar ist.
Vertraglicher Rahmen der ärztlichen Behandlung
Ferner schloss das Landgericht aus, dass sich aus dem zwischen Patientin und Behandelnden geschlossenen Behandlungsvertrag eine darüberhinausgehende Hinweispflicht ableiten ließe. Die Hauptleistungspflicht des Arztes beschränkt sich nach Ansicht des Gerichts auf die medizinisch indizierte Behandlung. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherungsschutz des Patienten zur Anwendung gelangt, bleibt dem individuellen Vertragsverhältnis zwischen Versichertem und der jeweiligen Krankenversicherung vorbehalten.
Bedeutung der Entscheidung für privat krankenversicherte Patienten
Das Urteil verdeutlicht, dass Patientinnen und Patienten mit privaten Krankenversicherungen eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen haben, ihren Versicherungsumfang vor Inanspruchnahme einer Behandlung zu prüfen. Das Gericht stärkte die Position der behandelnden Ärztinnen und Ärzte und grenzt deren Pflichten wirksam gegenüber Ansprüchen auf Schadensersatz im Zusammenhang mit unterlassenen Hinweisen auf Versicherungsleistungen ab.
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