Echte Ergebnisse ohne Werbung: Hyaluronsäure Unterspritzung sehen

News  >  Intern  >  Echte Ergebnisse ohne Werbung: Hyaluronsäure Unterspritzung sehen

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

 

Unzulässigkeit von Vorher-Nachher-Bildern in der Werbung für ästhetische Behandlungen mit Hyaluronsäure

Unterspritzungen mit Hyaluronsäure als unter die Heilmittelwerbung fallende Anwendung

Der Einsatz von Hyaluronsäure-Injektionen zu ästhetischen Zwecken stellt eine medizinische Maßnahme dar, die jedenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) beworben wird. Die rechtlichen Anforderungen an die Gestaltung solcher Werbemaßnahmen sind dabei besonders streng. Im Fokus steht hierbei das Verbot der Werbewirkung durch Vorher-Nachher-Vergleiche gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zur bildbasierten Werbung

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit einer Online-Werbung auseinandergesetzt, in welcher für Unterspritzungsbehandlungen mit Hyaluronsäure geworben und dabei eine Gegenüberstellung von Fotografien vor und nach dem Eingriff verwendet wurde (Az. 4 U 24/22, Entscheidung vom 15. Oktober 2024, Quelle: urteile.news/OLG-Hamm_4-UKI-224_). Das Gericht hat die Darstellung dieser Vorher-Nachher-Bilder in der Werbemaßnahme als rechtswidrig qualifiziert. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei derartigen Präsentationsformen um einen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des HWG.

Begründung des Gerichts zur Wettbewerbswidrigkeit

Das Gericht stellte in seiner Begründung fest, dass Darstellungen, welche unmittelbare Vergleiche des Behandlungszustandes vor und nach dem medizinisch-ästhetischen Eingriff zum Gegenstand haben, erhebliche Beeinträchtigungen hervorrufen können. Diese Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit potentieller Patientinnen und Patienten widerspreche dem gesetzlich verankerten Schutzinteresse. Hinzu komme, dass die Präsentation von Vorher-Nachher-Fotografien einen Suggestivcharakter aufweise, welcher das Werbeverbot nach § 11 HWG auslöst, ungeachtet möglicher Aufklärungs- oder Informationsabsichten.

Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm schafft weitere Klarheit bezüglich der Auslegung des Vorher-Nachher-Bild-Verbots für Werbung im Zusammenhang mit nicht chirurgischen, jedoch medizinisch-ästhetischen Maßnahmen wie Hyaluronsäure-Unterspritzungen. Anbieter entsprechender Leistungen sehen sich damit weiterhin einem strikten Werberegime unterworfen, das keine auf die Darstellung individueller Behandlungserfolge abzielende bildliche Werbung gestattet.

Hinweise zur aktuellen Entwicklung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob Rechtsmittel eingelegt werden oder eine höchstrichterliche Klärung folgt. Die Unschuldsvermutung gilt entsprechend fort. Aktuelle Informationen können unter der Quelle urteile.news/OLG-Hamm_4-UKI-224_ eingesehen werden.

Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die in ihrem geschäftlichen Umfeld mit den komplexen Regelungen im Bereich der Heilmittelwerbung und deren wettbewerbsrechtlichen Folgen in Berührung kommen, stehen oftmals vor anspruchsvollen rechtlichen Herausforderungen. Eine vertiefte rechtliche Prüfung kann im Einzelfall Klärung verschaffen. Bei weitergehenden Fragen zur rechtlichen Einordnung oder zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Risiken finden Sie unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht individuelle Unterstützung durch die erfahrenen Berater von MTR Legal Rechtsanwälte.