Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträgen

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AGB rechtssicher im Vertrag verankern

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei, zumeist ein Unternehmen, für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Dadurch sollen Geschäftsprozesse vereinheitlicht und vereinfacht werden. Statt jeden Vertrag individuell auszuhandeln, werden die AGB zum Bestandteil des Vertrags. Damit die AGB rechtssicher einbezogen werden können und wirksam sind, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind fester Bestandteil der meisten Verträge, vor allem bei geschäftlichen Beziehungen. Wichtige Aspekte wie bspw. Lieferkonditionen, Zahlungsbedingungen, Gewährleistung oder Haftungsbeschränkungen können Bestandteil der AGB sein. Wichtig ist immer, dass durch die AGB keine Vertragspartei unangemessen benachteiligt wird. Dann können die entsprechenden AGB-Klauseln unwirksam sein, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Handelsrecht und Vertragsrecht berät.

Einbeziehung von AGB in einen Vertrag

Damit AGB wirksamer Vertragsbestandteil werden, müssen sie dem Vertragspartner bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht werden. Dies geschieht typischerweise durch Hinweise wie „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ mit der Möglichkeit, diese einzusehen. Aushang, Beilage oder ein Link auf eine Website können Optionen für die Einsicht sein. Der Vertragspartner muss sich außerdem mit der Geltung der AGB einverstanden erklären. Dabei gelten im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) etwas weniger strenge Anforderungen, eine klare Vereinbarung ist aber auch hier erforderlich.

Zu beachten sind sog. überraschende Klauseln: Gemäß § 305c BGB gelten AGB-Klauseln, die überraschend in den Vertrag aufgenommen wurden, ohne dass der andere Teil mit ihnen rechnen musste, z.B. durch versteckte oder unübliche Klauseln, als nicht einbezogen.

Unangemessene Benachteiligung durch AGB-Klausel

Ein zentraler Punkt bei AGB ist die Inhaltskontrolle. Denn nicht jede Regelung, die ein Unternehmen in seine AGB aufnimmt, ist auch rechtlich zulässig. Nach § 307 BGB ist eine AGB-Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Dies ist der Fall, wenn die Klausel nicht mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes vereinbar ist oder wesentliche Rechte und Pflichten des Vertragspartners einschränkt, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre.

Gemäß § 308 BGB können auch Klauseln, die noch einer genaueren Abwägung bedürfen, unwirksam sein. Dabei kann es sich z.B. um Klauseln handeln, die dem Verwender ein unangemessen langes Rücktrittsrecht einräumen, eine unangemessen kurze Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen vorsehen oder eine fiktive Zustimmung bei Schweigen des Kunden annehmen. Ob eine solche Klausel wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab und insbesondere von der Art des Vertrags und der Interessenlage beider Parteien.

Generell unzulässig sind Klauseln, die den vollständiger Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei grober Fahrlässigkeit vorsehen oder die Verjährungsfrist bei Mängeln bei neu hergestellten Produkten auf unter ein Jahr verkürzen oder die Gewährleistung pauschal ausschließen. § 309 BGB regelt, welche Klauseln unter keinen Umständen zulässig sind.

Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln

Wird eine Klausel wegen Verstoßes gegen §§ 307 bis 309 BGB als unwirksam eingestuft, ist sie nichtig – das bedeutet, sie entfaltet keine Wirkung. Der Vertrag im Übrigen bleibt aber wirksam, sofern er auch ohne die unwirksame Klausel bestehen kann. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt dann die gesetzliche Regelung. Es ist nicht erlaubt, die unwirksame Klausel einfach durch eine ähnliche, nur etwas abgeschwächte Regelung zu ersetzen.

Folgen bei unzulässigen AGB-Klauseln

Verwender unzulässiger AGB-Klauseln riskieren nicht nur deren Unwirksamkeit, sondern auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Verbraucherzentralen, Wettbewerbsvereine und Mitbewerber können Unternehmen abmahnen, wenn diese unzulässige AGB verwenden. In der Folge drohen Unterlassungsklagen und finanzielle Forderungen.

Grundsätzlich sind AGB ein nützliches Werkzeug im Geschäftsverkehr. Sie dürfen aber nicht dazu dienen, die Rechte der Vertragspartner einseitig auszuhöhlen. Gesetzlich verbotene oder unangemessen benachteiligende Klauseln sind nichtig und können für Unternehmen rechtliche und wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen. Transparenz, Verständlichkeit und Fairness sollten daher immer Maßstab bei der Gestaltung von AGB sein.

Eine regelmäßige Überprüfung der AGB in Hinblick auf ihre Rechtssicherheit ist daher ratsam. So kann sichergestellt werden, dass neue gesetzliche Regelungen entsprechend berücksichtigt werden.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Handelsrecht und Vertragsrecht.

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