EU-Kommission bereitet Aktualisierung von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung vor
Die Europäische Kommission hat am 14. September 2026 eine Delegierte Verordnung zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 förmlich verabschiedet. Damit wird die turnusmäßige Anpassung der Güterliste der EU-Dual-Use-Verordnung eingeleitet. Nach derzeitigem Stand ist damit zu rechnen, dass die Delegierte Verordnung nach Abschluss der noch erforderlichen Formalitäten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und voraussichtlich Ende November 2026 in Kraft tritt.
Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung enthält die unionsweit maßgebliche Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Erfasst werden Güter, Software und Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Die Aktualisierung ist daher für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Lieferungen, technischer Zusammenarbeit oder Technologietransfers von erheblicher praktischer Bedeutung.
Umsetzung internationaler Beschlüsse in Unionsrecht
Bezug zu multilateralen Exportkontrollregimen
Die bevorstehende Listenänderung setzt Beschlüsse um, die im Jahr 2025 im Rahmen mehrerer internationaler Exportkontrollregime gefasst wurden. Hierzu zählen insbesondere das Wassenaar-Arrangement, die Australische Gruppe und die Nuclear Suppliers Group. Die EU übernimmt solche Änderungen regelmäßig in den Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821, damit die unionsrechtliche Güterliste an die international abgestimmten Kontrollstandards angepasst bleibt.
Die Anpassung betrifft nicht nur die Aufnahme neuer Güter. Auch bestehende Güterlistennummern werden in ihren technischen Parametern an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Dadurch können sich Reichweite und Anwendungsbereich einzelner Listeneinträge verändern, ohne dass die Systematik der EU-Dual-Use-Verordnung insgesamt neu gefasst wird.
Technologische Schwerpunkte der Änderungen
Nach den verfügbaren Informationen betreffen die Änderungen insbesondere moderne Hochtechnologiebereiche. Die Exportkontrollen werden dabei vor allem in Bereichen erweitert, in denen sicherheitsrelevante Anwendungen und zivile Nutzungsmöglichkeiten eng miteinander verbunden sein können.
Genannt werden insbesondere folgende Bereiche:
- fortschrittliche Halbleitertechnologien,
- Hochleistungswerkstoffe,
- ausgewählte Sensor- und Fertigungstechnik.
Die genaue Reichweite der einzelnen Änderungen ergibt sich aus der endgültigen Fassung der Delegierten Verordnung und dem dann geltenden Anhang I. Vorab-Fassungen der Kommissionsdokumente sind im Register der Kommissionsdokumente abrufbar. Zudem liegt ein Entwurf eines unverbindlichen Überblicks zu den vorgesehenen Änderungen im kommenden Anhang I vor.
Voraussichtlicher Zeitplan bis zum Inkrafttreten
Veröffentlichung im Amtsblatt als nächster Schritt
Die Delegierte Verordnung entfaltet ihre Wirkung nicht bereits mit der förmlichen Verabschiedung durch die Kommission. Erforderlich ist zunächst der Abschluss der vorgesehenen unionsrechtlichen Formalitäten. Erst danach erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Für das Inkrafttreten wird derzeit Ende November 2026 erwartet. Damit würde sich ein zeitlicher Ablauf ergeben, der dem Vorjahr ähnelt. Die Vorgängerfassung, die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 vom 8. September 2025, wurde am 14. November 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 15. November 2025 in Kraft.
Vorgängerfassung und Berichtigung des geltenden Anhangs
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 wurde Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung zuletzt neu gefasst. Im Rahmen dieses Updates wurden unter anderem Güter, die zuvor nur national in Teil I Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung mit sogenannten „1900er“-Nummern erfasst waren, in Anhang I überführt. Dies betraf vor allem Güter aus dem Quanten- und Halbleiterbereich, die dort unter „500er“-Güterlistennummern aufgenommen wurden.
Für den aktuell geltenden Anhang I ist zudem zu berücksichtigen, dass im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L 2026/90092 vom 9. Februar 2026 eine Berichtigung veröffentlicht wurde. Diese Berichtigung betrifft den bestehenden Anhang und ist von der nun vorbereiteten Aktualisierung für das Jahr 2026 zu unterscheiden.
Einordnung für Unternehmen mit exportkontrollrelevanten Gütern
Bedeutung der Güterliste in Anhang I
Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 ist zentral für die Beurteilung, ob bestimmte Güter, Software oder Technologie als Dual-Use-Güter gelistet sind. Eine Listung kann exportkontrollrechtliche Genehmigungspflichten auslösen. Die bevorstehende Aktualisierung kann daher für Unternehmen relevant sein, deren Produkte, Entwicklungsleistungen oder technische Informationen von neuen oder geänderten Güterlistennummern erfasst werden können.
Die Änderungen betreffen nach den vorliegenden Informationen sowohl neue Einträge als auch technische Anpassungen bereits bestehender Listennummern. Gerade Änderungen technischer Parameter können dazu führen, dass im Einzelfall eine bislang anders bewertete Ware künftig unter einen Listeneintrag fällt oder anders einzuordnen ist. Maßgeblich bleibt stets der Wortlaut der künftig geltenden Fassung von Anhang I.
Parallel laufende Evaluierung der EU-Dual-Use-Verordnung
Unabhängig von der Aktualisierung des Anhangs läuft auf Ebene der Europäischen Kommission auch die angekündigte Evaluierung der EU-Dual-Use-Verordnung. Hierzu hat die Kommission eine öffentliche Konsultation und eine gezielte Befragung von Stakeholdern gestartet. Diese Evaluierung betrifft die Verordnung als solche und ist von der jährlichen Anpassung der Güterliste zu unterscheiden.
Die parallelen Vorgänge zeigen, dass die unionsrechtliche Exportkontrolle weiterhin fortentwickelt wird. Während die Delegierte Verordnung unmittelbar auf die Anpassung von Anhang I gerichtet ist, dient die Evaluierung der Prüfung der bestehenden Regelungsstruktur der EU-Dual-Use-Verordnung.
Häufige Fragen
Wann tritt die Aktualisierung von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung 2026 in Kraft?
Die Delegierte Verordnung wurde am 14. September 2026 von der Europäischen Kommission förmlich verabschiedet. Das Inkrafttreten wird nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union voraussichtlich für Ende November 2026 erwartet.
Welche Bereiche betrifft die Änderung von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung 2026?
Die Änderungen betreffen insbesondere fortschrittliche Halbleitertechnologien, Hochleistungswerkstoffe sowie ausgewählte Sensor- und Fertigungstechnik. Zudem werden Parameter bestehender Güterlistennummern an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
Welche praktischen Folgen kann die Aktualisierung der EU-Dual-Use-Güterliste 2026 für Unternehmen haben?
Unternehmen können von geänderten oder neuen Listeneinträgen betroffen sein, wenn ihre Güter, Software oder Technologien unter Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 fallen. Eine Listung kann exportkontrollrechtliche Genehmigungspflichten auslösen.
Rechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die Aktualisierung von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung zeigt, dass exportkontrollrechtliche Anforderungen eng mit technischen Entwicklungen und internationalen Abstimmungen verbunden sind. Für Unternehmen, Investoren und sonstige Beteiligte kann sich daraus ein erheblicher Bedarf an präziser rechtlicher Einordnung ergeben, insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferungen, Technologietransfers und der internen Compliance-Struktur. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei rechtlichen Fragen im Schnittfeld von Außenwirtschaftsrecht, öffentlicher Regulierung und unternehmerischer Praxis; weiterführende Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Öffentlichen Recht.