AGG-Novelle im Rechtsausschuss kontrovers bewertet

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Anhörung im Rechtsausschuss zur geplanten AGG-Novelle

Die von der Bundesregierung vorgesehene Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wurde in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages unterschiedlich beurteilt. Die Sitzung fand am Montag, 5. Oktober 2026, von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr im Paul-Löbe-Haus statt und wurde im Parlamentsfernsehen übertragen. Gegenstand der 49. Ausschusssitzung waren insbesondere der Regierungsentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/6178 sowie die Unterrichtung auf Bundestagsdrucksache 21/6669 mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung.

Der Entwurf war am 6. Mai 2026 vom Bundeskabinett auf Vorschlag der Bundesjustizministerin Stefanie Hubig und der Bundesfrauenministerin Karin Prien beschlossen worden. Die erste Beratung im Bundestag erfolgte am 11. Juni 2026; anschließend wurden die Vorlagen an die Ausschüsse überwiesen, federführend an den Rechtsausschuss. Mitberaten wurden zudem Anträge der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen, darunter der Antrag „Antidiskriminierungsstelle des Bundes stärken – Diskriminierungsschutz erweitern“ sowie der Antrag „Gleiche Rechte für alle“.

Inhaltliche Schwerpunkte des Regierungsentwurfs

Verlängerung von Fristen und neue Schlichtungsstelle

Der Regierungsentwurf sieht unter anderem vor, die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG von bislang zwei auf vier Monate zu verlängern. Zudem soll bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden. Diese soll in einem neuen § 27a AGG geregelt werden, einschließlich einer Verordnungsermächtigung. Nach dem Entwurf soll die Stelle Diskriminierungssachverhalte prüfen und Schlichtungsvorschläge unterbreiten.

Vorgesehen sind außerdem erweiterte Beteiligungsmöglichkeiten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes an gerichtlichen Verfahren. Der Gesetzentwurf geht für die Beistandschaft der Stelle von jährlich rund 50 Beistandschaftsfällen und rund vier gerichtlichen Stellungnahmen aus. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft wird nur ein geringfügiger Erfüllungsaufwand angenommen.

Umsetzung europäischer Vorgaben

Die Novelle dient der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500. Diese sind am 18. Juni 2024 in Kraft getreten und waren bis zum 19. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist war zum Zeitpunkt der parlamentarischen Beratung damit bereits abgelaufen.

Hintergrund ist ferner ein von der Europäischen Kommission am 11. Dezember 2015 gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren wegen aus Sicht der Kommission unzureichender Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang sollen unter anderem die Beschränkung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf Massengeschäfte sowie die daran anknüpfende Regelvermutung des § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG bei der Vermietung entfallen beziehungsweise angepasst werden.

Der Entwurf sieht zudem Änderungen an der sogenannten Kirchenklausel in § 9 Abs. 1 AGG vor. Diese Anpassung soll an die Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht, Europäischem Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht zur Unanwendbarkeit der bisherigen Alternative 1 anknüpfen. Das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ soll zur Klarstellung durch „Lebensalter“ ersetzt werden.

Unterschiedliche Bewertungen in der Anhörung

Kritik an Reichweite und Reformtiefe

Sigrid Arnade von NETZWERK ARTIKEL 3, dem Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter, bewertete den Entwurf ausgesprochen kritisch. Sie bezeichnete ihn als „an Kleinmütigkeit kaum zu überbieten“ und sprach von einem „mutlosen Gesetzentwurf“. Aus ihrer Sicht fehlen insbesondere Regelungen zu angemessenen Vorkehrungen und Barrierefreiheit.

Auch die vorgesehene Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen hielt Arnade weiterhin für zu kurz. Darüber hinaus forderte sie ein Verbandsklagerecht sowie Regelungen, die verhindern sollen, dass Menschen mit Behinderungen willkürlich von Reisen, der Nutzung von Freizeitparks oder Schwimmbädern oder von Versicherungen ausgeschlossen werden. Nach ihrer Darstellung werde dies derzeit häufig mit dem „vorgeschobenen Argument der vermeintlichen Gefahrenabwehr“ begründet.

Eva Maria Andrades, Geschäftsführerin des Antidiskriminierungsverbandes Deutschland, sah den Entwurf ebenfalls als unzureichend an. Er bleibe deutlich hinter dem zurück, was eine Reform nach zwanzig Jahren leisten müsse. Nach ihrer Einschätzung werde zwar an einzelnen Stellen korrigiert, die strukturellen Schwächen des Gesetzes blieben jedoch weitgehend bestehen. Wer heute an kurzen Fristen, am Prozesskostenrisiko oder an Schutzlücken scheitere, werde auch nach dieser Reform häufig keinen wirksamen Schutz erlangen, so ihre Bewertung.

Positive Aspekte und weiterer Änderungsbedarf

Professorin Susanne Baer, Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes, stellte heraus, dass das AGG aus ihrer Sicht dringend aktualisiert werden müsse. Positiv bewertete sie die vorgesehene Ausweitung des Schutzes vor Benachteiligungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft sowie sexueller Belästigung. Klare Regelungen seien in diesen Bereichen hilfreich.

Die geplante Verlängerung der Frist hielt Baer grundsätzlich für richtig. Sie sprach sich allerdings dafür aus, die Frist auf mindestens sechs Monate zu erweitern. Nachbesserungsbedarf sah sie außerdem beim Schutz von Führungskräften. Zudem befürwortete sie Klagerechte für Antidiskriminierungsverbände und bewertete ein wirksames größeres Verfahren als vorzugswürdig gegenüber fortlaufenden Konflikten.

Streitpunkt Missbrauchsrisiken und sogenannte AGG-Hopping-Fälle

Einwände aus anwaltlicher und arbeitgebernaher Sicht

Rechtsanwalt Professor Michael Fuhlrott sah mit Blick auf das sogenannte „AGG-Hopping“ gesetzlichen Regelungsbedarf. Nach seiner Darstellung werde die Intention des AGG in ihr Gegenteil verkehrt, wenn unter formaler Berufung auf das Gesetz Entschädigungsforderungen unter bewusster Ausnutzung gesetzlicher Regelungen lediglich zur Einnahmengenerierung geltend gemacht würden. Als „AGG-Hopping“ beschrieb er gezielte Bewerbungen auf Stellen, bei denen eine Diskriminierung erwartet oder bewusst provoziert werde, um anschließend Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend zu machen.

Auch Roland Wolf von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bewertete den Schutz vor solchen Praktiken als unzureichend. Nach seiner Einschätzung würden Schutzmechanismen des Antidiskriminierungsrechts gezielt genutzt, um Entschädigungszahlungen zu erreichen. Der Gesetzgeber sei daher gefordert, bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten wirksam entgegenzutreten, statt sie durch verfahrensrechtliche Ausweitungen weiter zu verfestigen.

Wolf wandte sich außerdem gegen die geplante Verdoppelung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf vier Monate. Er bezeichnete die Regelung als kontraproduktiv, sah den Rechtsfrieden beeinträchtigt und hielt die Verlängerung nicht für durch die maßgeblichen Richtlinien geboten. In seiner schriftlichen Stellungnahme als Ausschussdrucksache 21(6)119b vom 1. Oktober 2026 kritisierte die BDA unter anderem auch die Ausgestaltung des vorgesehenen Schlichtungsverfahrens nach § 27a Abs. 4 AGG-E.

Einordnung der Fristverlängerung

Professor Gregor Thüsing, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, sah die vorgesehene Fristverlängerung ebenfalls im Lichte europäischer Vorgaben. Nach seiner Einschätzung geht der Gesetzgeber bei der Frist deutlich über das europarechtlich Geforderte hinaus.

Thüsing verwies darauf, dass zwei Monate im Arbeitsrecht bereits eine durchaus lange Zeit sein könnten, wenn etwa bei einer Kündigung nur eine Frist von drei Wochen gelte. Eine Verlängerung auf vier Monate sei deshalb erheblich und müsse insofern auch von denjenigen gewürdigt werden, die weitergehende Änderungen erwartet hätten. Die geplante Schlichtungsstelle bewertete er als nach der Richtlinie nicht erforderlich, aber gleichwohl zulässig.

Weitere Reformpunkte aus Bundesrat, Verbänden und Öffentlichkeit

Beratung im Bundesrat und Gegenäußerung der Bundesregierung

Der Bundesrat befasste sich Ende Mai 2026 mit dem Entwurf; die Ausschussberatungen fanden am 27. und 28. Mai 2026 statt. Bundesratsausschüsse empfahlen unter anderem, ein Recht zur Prozessstandschaft für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und für Antidiskriminierungsverbände nach § 23 AGG zu prüfen. Außerdem wurde angeregt, das Merkmal „familiäre Fürsorgeverantwortung“ in § 1 AGG aufzunehmen.

Die Bundesregierung prüfte diese Vorschläge, sah jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem Gesetzentwurf. In ihrer Gegenäußerung verwies sie zudem darauf, dass das AGG technologieneutral formuliert sei. Dies gelte auch mit Blick auf Benachteiligungen durch KI-Systeme.

Kritik der Antidiskriminierungsbeauftragten und zivilgesellschaftliche Petition

Die Antidiskriminierungsbeauftragte Ferda Ataman kritisierte den Entwurf als ambitionslos. Sie warnte, Deutschland drohe erneut ein Vertragsverletzungsverfahren auf EU-Ebene. Außerdem bemängelte sie, Länder und Verbände hätten nur vier Arbeitstage Zeit zur Stellungnahme gehabt.

Ataman forderte darüber hinaus ein Verbandsklagerecht und weitergehende Kompetenzen für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, als sie der Regierungsentwurf vorsieht. Unmittelbar vor der Anhörung übergab das Bündnis „AGG Reform – Jetzt!“ am 5. Oktober 2026 mehr als 55.000 Unterschriften einer Petition an den Bundestag. Die Petition „Schluss mit Symbolpolitik – Für einen echten Schutz vor Diskriminierung“ war anlässlich des 20-jährigen Bestehens des AGG am 18. August 2026 gestartet worden.

Diskriminierung durch KI-Systeme als weiterer Diskussionspunkt

Professor Alexander Tischbirek von der Universität Regensburg befasste sich in der Anhörung mit dem Risiko diskriminierender KI-Systeme. Nach seiner Einschätzung erweist sich eine Linie der Minimalumsetzung europäischer Vorgaben gerade in diesem Bereich als besonders problematisch. Das Szenario diskriminierender KI verdeutliche, wie sich einzelne Defizite des Entwurfs im konkreten Fall gegenseitig verstärken könnten.

Auch nach dem Regierungsentwurf soll das AGG keine besonderen Vorschriften zum Schutz vor „algorithmischer“ Diskriminierung enthalten. Tischbirek wies zwar darauf hin, dass die Diskriminierungsverbote des AGG grundsätzlich auch im digitalen Raum gelten. Zugleich sah er die Gefahr, dass das schwierige Durchsetzungsregime des AGG zu einem erheblichen Abstand zwischen dem normativen Schutz und der tatsächlich gelebten Rechtswirklichkeit führen könne.

Weiterer Gang des Gesetzgebungsverfahrens

Nach der Anhörung ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der federführende Rechtsausschuss muss zunächst eine Beschlussempfehlung vorlegen. Danach folgen die zweite und dritte Lesung im Bundestag, die Befassung des Bundesrates und eine etwaige Verkündung.

Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt die bisherige Rechtslage fort. Dies betrifft insbesondere die bislang geltende Zweimonatsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG. Für Unternehmen, Führungskräfte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie private Anspruchsteller bleibt die Entwicklung der Reform damit weiterhin von erheblicher Bedeutung.

Arbeitsrechtliche Relevanz für Unternehmen und Betroffene

Die Debatte um die AGG-Novelle zeigt, dass Fragen des Diskriminierungsschutzes nicht nur gesellschaftspolitisch, sondern auch im Arbeitsrecht erhebliche praktische Bedeutung haben. Dies betrifft insbesondere Bewerbungsverfahren, Beschäftigungsbedingungen, innerbetriebliche Beschwerdestrukturen, Entschädigungsansprüche und den Umgang mit Fristen. Zugleich verdeutlicht die Anhörung, dass Reichweite, Durchsetzung und Verfahrensgestaltung des AGG weiterhin umstritten sind.

MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen mit Bezügen zum Gleichbehandlungsrecht. Wer rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem AGG, arbeitsrechtlichen Verfahren oder betrieblichen Anforderungen hat, findet weitere Informationen unter Rechtsberatung im Arbeitsrecht.