OLG Köln zu Werbung mit Streichpreis

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Ein durchgestrichener Preis suggeriert Verbrauchern regelmäßig, dass der Händler das Produkt zuvor zu diesem Preis angeboten hat. Ein Hinweis darauf, dass der höhere Preis nach einer Rabattaktion wieder gelten soll, beseitigt diese Erwartung nicht ohne Weiteres. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 2. Oktober 2026 (Az. 6 U 24/26) klargestellt, dass eine solche Preisgestaltung irreführend sein kann, wenn unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis verlangt wurde.

Rabattwerbung mit einem künftig wieder geltenden Preis

Rabattaktionen sind ein verbreitetes Mittel im Onlinehandel. Durchgestrichene Preise sollen Verbrauchern verdeutlichen, wie viel sie beim Kauf gegenüber einem höheren Vergleichspreis sparen. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit solcher Werbemaßnahmen hängt allerdings wesentlich davon ab, welchen Aussagegehalt die Preisangaben aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise haben.

Mit dieser Problematik befasste sich das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 2. Oktober 2026 (Az. 6 U 24/26).

Gegenstand des Verfahrens war die Werbung einer Händlerin für Matratze. Die Ware wurde auf mehreren Seiten des Onlineshops beworben, darunter auf der Produktübersichtsseite, einer Sale-Seite und der Produktdetailseite.

Matratze vor Werbeaktion günstiger

Unmittelbar vor der beanstandeten Werbeaktion hatte die Matratze 199 Euro gekostet. Während der Aktion stellte die Händlerin dem hervorgehobenen Aktionspreis einen höheren, durchgestrichenen Preis gegenüber. Ergänzend versah sie die Preisangabe mit einem Sternchenhinweis: „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“.

Daneben gab die Händlerin den niedrigsten Preis an, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt hatte.

Die Gestaltung zielte damit darauf ab, den aktuellen Aktionspreis gegenüber einem höheren Preis als besonders günstig erscheinen zu lassen. Der höhere Preis sollte nach dem Ende der Aktion wieder gelten.

LG Köln untersagt beanstandete Werbung

Die Antragstellerin hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Köln untersagte der Händlerin mit Urteil vom 4. März 2026 (Az. 84 O 3/26) die beanstandete Werbung.

Gegen diese Entscheidung legte die Händlerin Berufung ein. Sie wandte sich insbesondere gegen:

  • die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags,

  • die Annahme einer irreführenden geschäftlichen Handlung und

  • die Bejahung der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit.

OLG Köln weist Berufung zurück

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück und bestätigte damit das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der konkreten Werbegestaltung.

Nach Auffassung des Senats war die beanstandete Werbung irreführend im Sinne des § 5 UWG. Darüber hinaus sah das Gericht einen Verstoß gegen die preisangabenrechtlichen Vorgaben aus § 11 Abs. 1 PAngV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV.

Die Händlerin durfte den höheren, durchgestrichenen Preis unter den konkreten Umständen nicht in der gewählten Form als Vergleichspreis verwenden. Entscheidend war, dass Verbraucher den Streichpreis als den unmittelbar zuvor verlangten Preis verstehen konnten, obwohl unmittelbar vor der Aktion tatsächlich ein niedrigerer Preis gegolten hatte.

Sternchenhinweis ändert nichts

Auch der Sternchenhinweis, wonach der höhere Preis nach der Aktion wieder gelten sollte, änderte daran nichts. Nach Ansicht des Gerichts beseitigte dieser Hinweis die durch die Werbung hervorgerufene Fehlvorstellung nicht. Vielmehr konnte er die Erwartung, es handele sich um einen früheren Preis, sogar verstärken.

Ebenso wenig genügte die zusätzliche Angabe des niedrigsten Preises innerhalb der letzten 30 Tage, um die Irreführung auszuräumen.

Das Urteil erging im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden.

Werbung war irreführend

Verständnis der Verbraucher entscheidend

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wie Verbraucher einen durchgestrichenen Preis in einer Rabattwerbung verstehen.

Nach Auffassung des OLG Köln werden die angesprochenen Verkehrskreise die konkrete Gestaltung dahin verstehen, dass es sich um ein aktuell besonders günstiges Angebot handelt und der durchgestrichene Preis demjenigen entspricht, den die Händlerin zuvor verlangt hat.

Der Senat knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen an, insbesondere an das Urteil „Durchgestrichener Preis II“ (BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14).

Verbraucher erwarten Ersparnis

Ein durchgestrichener Preis vermittelt im geschäftlichen Verkehr regelmäßig die Vorstellung, dass der Unternehmer die Ware zuvor zu dem höheren Preis angeboten hat. Verbraucher können daraus ableiten, dass der aktuelle Preis eine tatsächliche Ersparnis gegenüber dem bisherigen Preis ermöglicht.

Diese Erwartung ist für die Kaufentscheidung von erheblicher Bedeutung. Ein vermeintlicher Preisvorteil kann Verbraucher dazu veranlassen, sich für ein Produkt zu entscheiden oder den Kauf früher als ursprünglich geplant abzuschließen.

Im vorliegenden Fall entsprach die durch die Werbung vermittelte Vorstellung jedoch nicht der tatsächlichen Preisentwicklung. Unmittelbar vor der Aktion war ein niedrigerer Preis verlangt worden als derjenige, der durchgestrichen dargestellt wurde.

Der höhere Preis konnte daher nicht ohne Weiteres als der unmittelbar zuvor geltende Preis verstanden werden.

Hinweis auf den künftig wieder geltenden Preis beseitigt Irreführung nicht

Die Besonderheit des Falls lag in dem ergänzenden Hinweis „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“.

Die Händlerin konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der höhere Preis tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt verlangt worden war und nach der Aktion erneut gelten sollte.

Entscheidend war aus Sicht des Senats nicht allein, ob der höhere Preis irgendwann in der Vergangenheit oder künftig tatsächlich verlangt wurde. Maßgeblich war vielmehr, welchen Eindruck die konkrete Werbung beim Verbraucher hervorrief.

Der Sternchenhinweis stellte nach Auffassung des Gerichts keine hinreichend klare Aufklärung darüber dar, dass der durchgestrichene Preis nicht dem unmittelbar vor der Aktion verlangten Preis entsprach.

Im Gegenteil konnte die Formulierung „wieder gültig“ die Vorstellung verstärken, dass es sich um einen zuvor geltenden und nun vorübergehend reduzierten Preis handele.

Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage reicht nicht aus

Die Händlerin hatte zwar zusätzlich den niedrigsten Preis innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angegeben. Nach § 11 Abs. 1 PAngV muss der Unternehmer bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für Waren grundsätzlich auch den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet haben.

Die Einhaltung dieser Informationspflicht führt jedoch nicht automatisch dazu, dass die gesamte Preiswerbung wettbewerbsrechtlich zulässig ist.

Das OLG Köln stellte ausdrücklich klar, dass die zusätzliche Angabe des 30-Tage-Tiefstpreises die Irreführung durch den abweichenden Streichpreis nicht beseitigte.

Damit fügt sich die Entscheidung in die Linie des Bundesgerichtshofs ein, wonach der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht lediglich zusätzlich genannt werden darf, sondern klar und unmissverständlich als Bezugsgröße der beworbenen Preisermäßigung verwendet werden muss. Wird der Rabatt dagegen erkennbar auf einen anderen, höheren Vergleichspreis bezogen, verliert die bloße Nennung des 30-Tage-Bestpreises ihre aufklärende Wirkung. 

Verstoß gegen Irreführungsverbot

Das OLG Köln stellte daher einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG fest. Es bejahte zudem einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV.

Wettbewerbsrechtliche Risiken bei Rabattaktionen frühzeitig prüfen

Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz. Für Unternehmen kann dies erhebliche praktische Folgen haben, weil eine konkrete Werbemaßnahme unter Umständen kurzfristig untersagt werden kann.

Werbeanzeigen, Produktseiten und Sale-Seiten sollten deshalb vor Beginn einer Rabattaktion auf eine konsistente und rechtlich nachvollziehbare Preisgestaltung überprüft werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass Preiswerbung nicht nur formal die gesetzlichen Informationspflichten erfüllen, sondern auch in ihrer Gesamtheit verständlich und zutreffend sein muss. Unternehmen sollten insbesondere bei zeitlich begrenzten Rabattaktionen darauf achten, dass Streichpreise, Aktionspreise und erläuternde Hinweise keine widersprüchlichen oder irreführenden Vorstellungen über die tatsächliche Preisentwicklung hervorrufen.

Unternehmen, Händler und Marktteilnehmer, die Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit haben, finden weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte.