Überblick zur Abmahnung wegen Fotourheberrechts
Immer häufiger sehen sich Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen mit Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen das Fotourheberrecht konfrontiert. Dem liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, urheberrechtlich geschützte Fotografien ohne entsprechende Rechte veröffentlicht oder genutzt zu haben. Die Inhaber solcher Werke machen gegebenenfalls ihre Ansprüche mittels anwaltlicher Abmahnungen geltend und fordern die Unterlassung sowie Schadenersatz.
Anspruchsgrundlagen und Rechteinhaberschaft
Schutz von Fotografien
Fotografien genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz, sofern sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Auch Lichtbilder können nach § 72 UrhG geschützt sein, sodass ihre unerlaubte Verwendung Unterlassungs- und Zahlungspflichten auslösen kann.
Umfang der Nutzungserlaubnis
Bereits die Übernahme und Veröffentlichung eines Bildes ohne ausdrückliche Einwilligung oder außerhalb vertraglich eingeräumter Lizenzen kann eine Rechtsverletzung darstellen. Entscheidend ist der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte. Überschreitungen dieser Rechte, beispielsweise durch Verwendung für nicht vereinbarte Zwecke, überschreiten den erlaubten Rahmen und können zur Abmahnung führen.
Folgen einer Abmahnung
Typische Inhalte einer Abmahnung
Eine Abmahnung enthält regelmäßig neben der Darlegung des beanstandeten Vorwurfs die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In vielen Fällen werden daneben Auskunftsansprüche und Schadensersatzforderungen geltend gemacht. Oftmals wird auch ein Ersatz der angefallenen Anwaltskosten eingefordert.
Fristsetzungen und Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung
Abmahnungen sind in der Regel mit knappen Fristen versehen. Das Ignorieren oder unbegründete Zurückweisen kann zu gerichtlichen Unterlassungsverfügungen und erhöhten Kosten führen. Die Einhaltung der gesetzten Frist und eine umfassende Prüfung des Vorwurfs sind aus rechtlicher Sicht von erheblicher Bedeutung.
Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen
Anspruch auf Namensnennung
Wird ein Werk mehrfach verwendet oder veröffentlicht, ohne die Urheberschaft zu kennzeichnen, kann dies einen eigenständigen Verstoß gegen das Urheberrecht begründen. Die Pflicht zur Nennung des Urhebers bleibt auch bei bearbeiteten Fassungen bestehen, sofern die Identifizierbarkeit der Fotografie als solche bestehen bleibt.
Bedeutung aktueller Rechtsprechung
Die Durchsetzung von Ansprüchen ist durch die fortlaufende Rechtsprechung entscheidend geprägt. Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit der Auslegung lizenzvertraglicher Klauseln sowie den Folgen von Rechtsverletzungen, etwa hinsichtlich der Berechnung von Schadensersatz und Kostenerstattungsansprüchen. Hinweise auf laufende Verfahren unterliegen der Unschuldsvermutung; ein abschließendes Urteil bleibt abzuwarten (vgl. OLG Hamm, Az. 4 U 137/09, verstärkt durch aktuelle Entscheide).
Fazit und Hinweis auf professionelle Unterstützung
Die Thematik rund um Abmahnungen wegen Fotourheberrecht ist komplex und von zahlreichen gesetzlichen Vorgaben sowie gerichtlichen Entscheidungen geprägt. Wer im Zusammenhang mit der Nutzung von Fotografien mit urheberrechtlichen Vorwürfen konfrontiert wird oder allgemeine Unsicherheiten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes aufweist, kann in Erwägung ziehen, sich an eine auf den gewerblichen Rechtsschutz ausgerichtete Kanzlei zu wenden. Für Anliegen rund um das Thema Fotourheberrecht, insbesondere mit Blick auf IP-rechtliche Fragestellungen, stehen die Anwältinnen und Anwälte von MTR Legal unter der folgenden Seite zur Verfügung: Rechtsberatung im IP-Recht.