Abmahnung durch unerlaubte Bildnutzung auf Social Media vermeiden

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Die Nutzung von Bildern auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder LinkedIn ist für Unternehmen, Selbstständige und Privatpersonen alltäglich. Gleichwohl birgt das Veröffentlichen fremder Fotos erhebliche rechtliche Risiken. Werden Bildrechte nicht ordnungsgemäß beachtet, drohen kostenpflichtige Abmahnungen mit weitreichenden Konsequenzen.

Urheberrechtlicher Schutz von Fotografien

Schutzumfang nach dem Urheberrechtsgesetz

Fotografien genießen in Deutschland grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz. Dabei ist zwischen sogenannten Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern zu unterscheiden. Beide Kategorien unterfallen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes, auch wenn die Schutzvoraussetzungen unterschiedlich ausgestaltet sind. Maßgeblich ist, dass dem Urheber – regelmäßig dem Fotografen – umfassende Verwertungsrechte zustehen.

Zu diesen Rechten gehört insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Dieses wird regelmäßig berührt, wenn ein Bild auf einer Social-Media-Plattform hochgeladen und damit einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern zugänglich gemacht wird.

Rechteinhaberschaft und Nutzungsrechte

Nicht jede Person, die über eine Bilddatei verfügt, ist berechtigt, diese zu veröffentlichen. Grundsätzlich verbleiben die Nutzungsrechte beim Urheber, sofern sie nicht wirksam übertragen wurden. Auch bei einer entgeltlichen Beauftragung eines Fotografen gehen Nutzungsrechte nur in dem Umfang über, der ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck ergibt.

Fehlt eine entsprechende Einräumung von Nutzungsrechten oder überschreitet die konkrete Verwendung den eingeräumten Rahmen, kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Typische Konstellationen auf Social Media

Verwendung fremder Bilder

Häufig werden Bilder aus dem Internet übernommen, ohne die Rechtefrage abschließend zu klären. Der Umstand, dass ein Foto über eine Suchmaschine auffindbar oder auf einer anderen Webseite frei abrufbar ist, begründet jedoch keine Befugnis zur eigenen Nutzung. Auch eine Quellenangabe ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers.

Teilen und Weiterverbreiten von Inhalten

Das bloße „Teilen“ von Beiträgen innerhalb einer Plattform kann rechtlich anders zu bewerten sein als das eigenständige Hochladen eines fremden Bildes. Entscheidend ist, ob technisch lediglich auf den Ursprungsbeitrag verwiesen wird oder ob das Bild erneut öffentlich zugänglich gemacht wird. In letzterem Fall kann eine eigenständige Nutzungshandlung vorliegen.

Bilder von Personen

Neben dem Urheberrecht sind bei Fotos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, zudem die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes zu beachten. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, sofern keine gesetzlich geregelte Ausnahme greift. Eine fehlende Einwilligung kann eigenständige Ansprüche auslösen.

Abmahnung wegen unberechtigter Bildnutzung

Funktion und Inhalt einer Abmahnung

Mit einer Abmahnung macht der Rechteinhaber eine aus seiner Sicht vorliegende Rechtsverletzung geltend und fordert den Adressaten regelmäßig zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ziel ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und die beanstandete Handlung künftig zu unterbinden.

Darüber hinaus werden häufig Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Schadensersatz kann unter anderem im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnet werden. Maßstab ist dabei die Vergütung, die bei ordnungsgemäßer Einräumung eines Nutzungsrechts angefallen wäre.

Kostenfolgen

Neben einem möglichen Schadensersatz sind regelmäßig auch die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme zu erstatten, sofern die Abmahnung berechtigt ist. Die Höhe der geltend gemachten Beträge hängt unter anderem vom Gegenstandswert und dem Umfang der Nutzung ab.

Wird die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, entfaltet sie eine langfristige Bindungswirkung. Bei einem erneuten Verstoß kann die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt werden.

Besonderheiten für Unternehmen

Für Unternehmen kann eine urheberrechtswidrige Bildnutzung nicht nur finanzielle Folgen haben. Auch Reputationsrisiken sind zu berücksichtigen, insbesondere wenn Rechtsverletzungen öffentlich thematisiert werden. Zudem stellt die Nutzung von Bildern im geschäftlichen Kontext regelmäßig eine geschäftliche Handlung dar, wodurch weitere rechtliche Aspekte berührt sein können.

Gerade im unternehmerischen Umfeld ist daher eine sorgfältige Klärung der Rechtekette – vom Urheber über etwaige Agenturen bis hin zur konkreten Nutzung auf einzelnen Plattformen – von zentraler Bedeutung.

Fazit

Die Veröffentlichung von Bildern auf Social Media ist rechtlich komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Sowohl urheberrechtliche Vorgaben als auch persönlichkeitsrechtliche Aspekte sind zu beachten. Eine fehlende oder unzureichende Rechteklärung kann kostenintensive Abmahnungen und weitergehende Ansprüche nach sich ziehen.

Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die Fragen zur rechtssicheren Gestaltung ihrer Bildnutzung oder zur Einordnung einer erhaltenen Abmahnung haben, können eine fundierte Rechtsberatung im IP-Recht in Anspruch nehmen. MTR Legal Rechtsanwälte beraten in diesem Bereich umfassend zu den maßgeblichen urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Rahmenbedingungen.