OLG Köln zu Unwirksamkeit von Severability-Klauseln in D&O-Versicherung

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Severability-Klauseln sind in den Bedingungen vieler D&O-Versicherungen seit Jahren fester Bestandteil. Sie sollen sicherstellen, dass Falschangaben oder Pflichtverletzungen einzelner Personen nicht automatisch den Versicherungsschutz für sämtliche mitversicherten Organmitglieder zu Fall bringen. Das Oberlandesgericht Köln hat jedoch mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az. 9 U 49/25) entschieden, dass eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Severability-Klausel insoweit unwirksam sein kann, wie sie den Versicherer im Voraus an der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hindern soll. Wegen der möglichen Breitenwirkung wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

D&O-Versicherungen (Directors-and-Officers-Versicherungen) dienen typischerweise dazu, persönliche Haftungsrisiken von Geschäftsführern, Vorständen und weiteren Organpersonen abzusichern. Kommt es zu Schadensersatzforderungen wegen behaupteter Pflichtverletzungen, übernimmt die D&O-Versicherung – abhängig von Deckungsumfang und Ausschlüssen – regelmäßig Abwehrkosten und/oder Zahlungen. Für den Versicherer ist deshalb die Risikoprüfung bei Vertragsschluss zentral. Werden dabei gefahrerhebliche Umstände verschwiegen oder falsch dargestellt, kommen je nach Fallkonstellation gesetzliche Rechte wie Rücktritt, Kündigung oder – bei Arglist – die Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht.

Viele Severability-Klauseln knüpfen genau hier an: Sie regeln, dass Wissen oder Fehlverhalten einzelner versicherter Personen nicht ohne Weiteres allen Mitversicherten zugerechnet wird und der Versicherer bestimmte Gestaltungsrechte (z.B. Rücktritt/Anfechtung) zumindest gegenüber „gutgläubigen“ versicherten Personen nicht ausüben kann. Das soll verhindern, dass unbeteiligte Organmitglieder den Schutz verlieren, obwohl sie weder Kenntnis von falschen Angaben hatten noch daran mitgewirkt haben.

Trotz Severability-Klausel: Anfechtung wegen Arglist möglich

Nach der Entscheidung des OLG Köln kann eine solche Klausel den Versicherer nicht zwingend daran hindern, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das Gericht befasste sich mit einer Konstellation, in der im Zuge des Abschlusses einer D&O-Versicherung erklärt worden sein soll, es seien keine Umstände bekannt, aus denen künftig Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder entstehen könnten.

Nach der Würdigung des OLG Köln bestanden zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits erhebliche Risiken bzw. Erkenntnisse über mögliche Pflichtverletzungen. Als diese Umstände später bekannt wurden, erklärte der Versicherer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) – mit dem Ziel, den Vertrag rückwirkend zu Fall zu bringen.

Streit um Fortbestand des Vertrags

Im Verfahren wandte sich der Insolvenzverwalter der inzwischen insolventen Versicherungsnehmerin gegen die Anfechtung. Er argumentierte insbesondere, die vereinbarte Severability-Klausel schließe eine Anfechtung jedenfalls gegenüber gutgläubigen versicherten Personen aus. Ziel war die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag fortbestehe.

Das OLG Köln folgte dem nur teilweise: Zwar sprach es dem Insolvenzverwalter noch einen Zahlungsanspruch in begrenzter Höhe zu. Den weitergehenden Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrags wies das Gericht jedoch ab, weil es die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für wirksam hielt.

Warum die Severability-Klausel nach Ansicht des OLG Köln unwirksam ist

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Versicherer in Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Voraus wirksam darauf verzichten kann, bei arglistiger Täuschung anzufechten. Das OLG Köln verneinte dies – jedenfalls soweit der formularmäßige Verzicht das gesetzliche Anfechtungsrecht wegen Arglist vollständig ausschalten soll.

Zur Begründung stellte das Gericht auf einen wesentlichen Grundgedanken des § 123 BGB ab: Wer einen Vertrag durch arglistige Täuschung herbeiführt, soll sich grundsätzlich nicht auf den Bestand des Vertrags berufen können. Ein vorweggenommener, standardisierter Verzicht des Vertragspartners auf dieses Schutzinstrument widerspreche diesem Leitbild. Das OLG Köln knüpfte dabei an die höchstrichterliche Linie an, wonach der arglistig Täuschende den Schutz der Rechtsordnung nicht verdient. Ergebnis: Die streitige Severability-Regelung sei insoweit unwirksam, wie sie den Versicherer an der Ausübung des gesetzlichen Anfechtungsrechts hindern soll.

Rechtlich einzuordnen ist dies vor allem über die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB: Klauseln in vorformulierten Bedingungen sind unwirksam, wenn sie wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung aushöhlen oder Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Das OLG Köln bewertet den formularmäßigen Ausschluss der Arglistanfechtung als mit dem Leitbild des § 123 BGB nicht vereinbar.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und Organmitglieder

Die Entscheidung ist praxisrelevant, weil Severability-Klauseln in modernen D&O-Bedingungen häufig verwendet werden und bisher vielfach als „Schutzschild“ für unbeteiligte, gutgläubige mitversicherte Personen verstanden wurden. Sollte sich die Auffassung des OLG Köln durchsetzen, kann das die Risikolage deutlich verändern:

  • Höheres Risiko eines vollständigen Wegfalls des Versicherungsschutzes: Bei wirksamer Arglistanfechtung entfällt der Vertrag grundsätzlich rückwirkend (ex tunc). Das kann dazu führen, dass auch unbeteiligte Organmitglieder ohne Deckung dastehen.
  • Mehr Gewicht für die Antrags- und Renewal-Prozesse: Unternehmen und Organmitglieder müssen Angaben im Rahmen der Risikofragen (z.B. zu bekannten Umständen, Claims, Untersuchungen, Compliance-Vorfällen) besonders sorgfältig und nachvollziehbar dokumentieren.
  • Stärkerer Fokus auf Klauselgestaltung: Es wird wichtiger, wie Severability konkret formuliert ist (z.B. Wissenszurechnung, Wer ist „Anzeigepflichtiger“, Trennung zwischen Versicherungsnehmer- und versicherten Personen, Rechtsfolgen bei vorvertraglichen Anzeigen).

Zu beachten ist außerdem: Nicht jede „Severability-Klausel“ ist identisch. Manche Regelungen betreffen vorrangig die Wissenszurechnung und die Rechtsfolgen bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), etwa §§ 19 ff. VVG. Die hier diskutierte Konstellation betrifft demgegenüber die Arglistanfechtung nach § 123 BGB, die neben dem VVG-Regime eigenständig relevant sein kann. Gerade bei Arglist sind die Hürden und Rechtsfolgen regelmäßig deutlich gravierender.

Revision zum BGH zugelassen – Rechtslage noch nicht abschließend geklärt

Das OLG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Damit ist die Frage, in welchem Umfang Severability-Klauseln bei arglistiger Täuschung wirksam vereinbart werden können (und wie weit eine AGB-Kontrolle reicht), noch nicht abschließend entschieden. Unternehmen und Organmitglieder sollten die weitere Entwicklung beobachten, weil eine höchstrichterliche Klärung erhebliche Auswirkungen auf Marktstandardklauseln in D&O-Bedingungen haben kann.

Hinweis zur Einordnung

Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information zur Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 10.02.2026, Az. 9 U 49/25) dar und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Gerade bei D&O-Verträgen hängen Deckung, Wissenszurechnung und Rechtsfolgen stark von Bedingungswerk, Antragssituation, beteiligten Personen und dokumentierten Kenntnisständen ab.