Bundeskartellamt nimmt zum Regierungsentwurf der 12. GWB-Novelle Stellung
Das Bundeskartellamt hat eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze veröffentlicht. Gegenstand ist der Regierungsentwurf vom 15. Juli 2026 zur 12. GWB-Novelle. Die Stellungnahme des Bundeskartellamts datiert vom 21. September 2026 und wurde am 22. September 2026 bekannt gemacht.
Mit der 12. GWB-Novelle sollen mehrere Bereiche des Wettbewerbsrechts angepasst werden. Der Entwurf betrifft unter anderem die Fusionskontrolle, die behördliche Datenauswertung im Vergabebereich, Regelungen zu Kooperationen im Mediensektor sowie weitere institutionelle und verfahrensbezogene Fragen. MTR Legal Rechtsanwälte ordnet die wesentlichen Punkte des laufenden Gesetzgebungsverfahrens aus Sicht der unternehmerischen Praxis ein.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Regierungsentwurf und parlamentarische Beratung
Der Regierungsentwurf wurde dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Nach dem Gesetzentwurf ist das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig. Der erste Durchgang im Bundesrat ist abgeschlossen.
Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten. Nach einer 20-minütigen Aussprache wurde die Vorlage an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Dieser Ausschuss sieht in seiner 54. Sitzung am 14. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zur 12. GWB-Novelle vor.
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Der Bundesrat hat seine Stellungnahme in der 1068. Sitzung am 25. September 2026 unter Tagesordnungspunkt 55 beschlossen. Die Unterrichtung mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung datiert vom 30. September 2026.
In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat die vorgesehene Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz. Zugleich bittet er um eine einheitliche Verfolgungsstelle für bundesweit agierende Unternehmen, um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen. Die Bundesregierung hat hierzu im Rahmen ihrer Gegenäußerung Stellung genommen.
Wesentliche Inhalte des Entwurfs
Anpassungen in der Fusionskontrolle
Ein zentraler Bestandteil der 12. GWB-Novelle betrifft die Anhebung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle. Vorgesehen ist, die weltweite Umsatzschwelle von 500 Millionen Euro auf 750 Millionen Euro anzuheben. Die erste Inlandsschwelle soll von 50 Millionen Euro auf 75 Millionen Euro steigen, die zweite Inlandsschwelle von 17,5 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro.
Nach den Schätzungen des Entwurfs soll die Anhebung der Schwellenwerte zu einem Rückgang der Anmeldungen beim Bundeskartellamt um rund 13 bis 14 Prozent führen. Dies entspricht nach den zugrunde gelegten Annahmen etwa 120 Verfahren pro Jahr. Die Schwellenwerte bleiben damit für Unternehmen, Investoren und Transaktionsbeteiligte ein maßgeblicher Prüfungsmaßstab bei Zusammenschlussvorhaben.
Digitale Anmeldung von Zusammenschlüssen
Fusionskontrollanmeldungen sollen künftig digital erfolgen. Nach dem vorgesehenen Zeitplan soll dies ab 2028 ausschließlich gelten. Bis dahin ist eine Übergangsfrist für schriftliche Anmeldungen vorgesehen.
Die Digitalisierung der Anmeldung betrifft das Verfahren vor dem Bundeskartellamt. Inhaltliche Fragen der Anmeldepflicht und der materiellen Prüfung eines Zusammenschlusses werden dadurch nicht ersetzt. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Anmeldepflicht vorliegen und welche wettbewerblichen Auswirkungen das Vorhaben haben kann.
Systematische Datenauswertung bei öffentlichen Vergaben
Der Entwurf sieht vor, dem Bundeskartellamt weitergehende Befugnisse zur Auswertung von Daten aus öffentlichen Vergabeverfahren einzuräumen. Danach soll die Behörde Angebotspreise und weitere Daten systematisch und verdachtsunabhängig auswerten können. Hierzu ist eine neue Datenübermittlungspflicht für Auftraggeber vorgesehen.
Die Daten sollen nach dem Entwurf für einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert werden. Ziel der Regelungen ist eine breitere Grundlage für die Erkennung möglicher wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren. Konkrete Vorwürfe gegen einzelne Unternehmen sind damit nicht verbunden; für etwaige spätere Verfahren gelten die jeweils einschlägigen Verfahrensgrundsätze einschließlich der Unschuldsvermutung.
Kooperationen im Medienbereich
Der Entwurf bezieht private Rundfunkanbieter in die Ausnahmen vom Kartellverbot für Presseverlage ein. Damit sollen Kooperationen im intermedialen Wettbewerb mit großen Onlineplattformen erleichtert werden. Die vorgesehene Regelung betrifft mithin nicht sämtliche Kooperationen im Medienbereich, sondern den im Entwurf beschriebenen Anwendungsbereich.
Für betroffene Unternehmen bleibt entscheidend, ob eine konkrete Zusammenarbeit unter die gesetzlich vorgesehene Ausnahme fällt. Die Reichweite der Ausnahme bestimmt sich nach dem Wortlaut und Zweck der künftigen Norm sowie nach den allgemeinen Grenzen des Wettbewerbsrechts.
Weitere Änderungen im institutionellen und verfahrensrechtlichen Bereich
Der Gesetzentwurf enthält außerdem Regelungen zur Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts. Diese Amtszeit soll künftig befristet werden. Damit wird eine institutionelle Änderung im Leitungssystem der Behörde vorgesehen.
Ferner hebt der Entwurf die durch die 9. GWB-Novelle eingeführte Beschränkung der Drittbeschwerdebefugnis gegen Ministererlaubnisse auf. Damit soll der frühere Rechtszustand wiederhergestellt werden. Die Änderung betrifft die Frage, in welchem Umfang Dritte gegen Ministererlaubnisse vorgehen können.
Einordnung der Stellungnahme des Bundeskartellamts
Stellungnahme zum Regierungsentwurf
Das Bundeskartellamt hat sich mit seiner Stellungnahme vom 21. September 2026 zum Regierungsentwurf der 12. GWB-Novelle geäußert. Bereits zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. Juni 2026 hatte das Bundeskartellamt eine Stellungnahme mit Stand 19. Juni 2026 abgegeben. Die Länder- und Verbändeanhörung war am 5. Juni 2026 eingeleitet worden.
Die veröffentlichte Stellungnahme zum Regierungsentwurf ist Teil des laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Sie dient der fachlichen Bewertung der vorgesehenen Änderungen aus Sicht der Wettbewerbsbehörde. Sie ersetzt nicht die parlamentarische Entscheidung über Inhalt und Inkrafttreten der Novelle.
Bedeutung für Unternehmen und Investoren
Für Unternehmen, Investoren und sonstige Marktteilnehmer können die vorgesehenen Änderungen unterschiedliche praktische Relevanz haben. Besonders betroffen sein können Zusammenschlussvorhaben, öffentliche Vergabeverfahren sowie Kooperationen im Presse- und Rundfunkbereich. Ob und in welchem Umfang sich Auswirkungen ergeben, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.
Zu den im Entwurf angesprochenen Themen gehören insbesondere:
- die Anhebung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle,
- die künftige Digitalisierung von Fusionskontrollanmeldungen,
- die verdachtsunabhängige Auswertung bestimmter Vergabedaten durch das Bundeskartellamt,
- die Einbeziehung privater Rundfunkanbieter in bestimmte kartellrechtliche Ausnahmen,
- die Befristung der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts,
- die Wiederherstellung des früheren Rechtszustands bei der Drittbeschwerdebefugnis gegen Ministererlaubnisse.
Verhältnis zu Bundesrat und Bundestag
Rolle des Bundesrates
Obwohl der Entwurf nach den vorliegenden Angaben nicht zustimmungsbedürftig ist, war der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Seine Stellungnahme enthält unter anderem Ausführungen zur Bußgeldbewehrung im Zusammenhang mit dem Kraftstoffpreisanpassungsgesetz. Dabei hat der Bundesrat eine einheitliche Verfolgungsstelle für bundesweit agierende Unternehmen angeregt.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung ist Bestandteil der Unterrichtung des Bundestages. Damit liegen dem parlamentarischen Verfahren neben dem Regierungsentwurf auch die Stellungnahme des Bundesrates und die Reaktion der Bundesregierung vor.
Weitere parlamentarische Behandlung
Nach der ersten Lesung im Bundestag wird der Entwurf in den Ausschüssen beraten. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Die angekündigte öffentliche Anhörung bietet Raum für die Befassung mit den inhaltlichen und praktischen Fragen der Novelle.
Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich Inhalte noch ändern. Maßgeblich ist daher der jeweils aktuelle Stand des parlamentarischen Verfahrens. Eine abschließende Bewertung einzelner Regelungen setzt den final beschlossenen Gesetzestext voraus.
Häufige Fragen
Was bedeutet die 12. GWB-Novelle für Unternehmen?
Die Novelle kann insbesondere für Zusammenschlüsse, Vergabeverfahren und bestimmte Kooperationen im Medienbereich Bedeutung haben. Welche Folgen sich ergeben, hängt vom konkreten Geschäftsmodell und dem jeweiligen Vorgang ab.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffene sollten beachten, dass es sich derzeit um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren handelt. Verbindlich sind erst die endgültig beschlossenen und in Kraft getretenen Regelungen.
Wann sollen Fusionskontrollanmeldungen digital erfolgen?
Nach dem Entwurf sollen Fusionskontrollanmeldungen ab 2028 ausschließlich digital erfolgen. Bis dahin ist eine Übergangsfrist für schriftliche Anmeldungen vorgesehen.
Wettbewerbsrechtliche Fragen zur 12. GWB-Novelle
Die geplanten Änderungen des GWB berühren zentrale Bereiche unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere Transaktionen, Kooperationen und die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei der rechtlichen Einordnung wettbewerbsrechtlicher Fragestellungen im nationalen und internationalen Kontext. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.