OVG Schleswig-Holstein bestätigt Zweitwohnungssteuer in Fehmarn
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in seinem jüngsten Urteil vom 23. Januar 2024 (Az. 6 LB 7/24) die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Fehmarn bestätigt. Das Gericht wies damit die Berufung eines Eigentümers zurück, der die Festsetzung der Steuer für seine auf Fehmarn gelegene Zweitwohnung beanstandet hatte.
Hintergrund der Zweitwohnungssteuer in Fehmarn
Die Zweitwohnungssteuer dient im Land Schleswig-Holstein insbesondere der Kompensation der aus der Nutzung von Zweitwohnungen resultierenden kommunalen Belastungen. Grundlage für die Erhebung ist die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fehmarn. Gegenstand des aktuellen Verfahrens war die Frage, ob die bestehende Satzung rechtliche Beanstandungen aufweist und ob ihre Anwendung im Einzelfall erfolgte.
Entscheidung des OVG und relevante Erwägungen
Das Gericht befand, dass die entsprechende kommunale Satzung sämtlichen formellen und materiellen Anforderungen genügt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der Steuer verfassungskonform ausgelegt ist und die Ausgestaltung der Satzung die Anforderungen an Bestimmtheit und Gleichbehandlung beachtet. Der Umstand, dass eine Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde unterhalten wird, steht der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht entgegen.
Ebenso wurde aufgeführt, dass eine Doppelbesteuerung nicht vorliege, solange sich die steuerliche Belastung innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen bewege und die Steuerzwecke getrennt verfolgt werden.
Auswirkungen für Wohnungseigentümer und aktuelle Rechtslage
Durch die rechtskräftige Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein besteht für Eigentümer von Zweitwohnungen in Fehmarn Klarheit hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der entsprechenden Steuer. Die Festsetzung der Steuer beruht auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage, die nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden ist.
Die Möglichkeit weiterer Rechtsmittel in dieser Angelegenheit ist derzeit ausgeschlossen, da das Urteil nicht mehr mit der Revision angegriffen werden kann.
Hinweise zu weiterführender Beratung
Steuerliche Fragestellungen rund um Zweitwohnungssteuer und die Kommunalbesteuerung können eine Vielzahl komplexer Einzelfragen aufwerfen. Bei besonderem Beratungsbedarf empfiehlt es sich, die Kompetenz für eine maßgeschneiderte Begleitung im Steuerrecht zu nutzen. Weiterführende Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.