OVG Schleswig-Holstein bestätigt Zulässigkeit der Zweitwohnungssteuer in Fehmarn
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. 6 LB 7/24) die Rechtswirksamkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Fehmarn festgestellt. Die örtliche Satzung, welche die Grundsätze für die Bestimmung und Festsetzung der Abgabe regelt, wurde im Rahmen dieses Verfahrens gerichtlicher Prüfung unterzogen und für vereinbar mit übergeordnetem Recht erklärt.
Materielle Voraussetzungen der Zweitwohnungssteuer
Mit der Entscheidung wurde herausgestellt, dass das kommunale Recht den Gemeinden die Kompetenz verleiht, eine Abgabe auf das Innehaben einer weiteren Wohnung im Gemeindegebiet zu erheben. Maßgeblich hierfür ist, dass die gesetzliche Grundlage hinreichend bestimmt ist und das Gleichheitsgebot beachtet wird. Die Satzung der Stadt Fehmarn konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen eine Zweitwohnungssteuer zum Tragen kommt, etwa im Hinblick auf den Steuergegenstand, die Bemessungsgrundlage sowie mögliche Ausnahmen.
Im Verfahren wurden Einwände gegen die Ausgestaltung der Satzung insbesondere in Bezug auf eine etwaige Benachteiligung von Betroffenen sowie eine unzureichende Definition der Zweitwohnungsinhaberschaft erhoben. Das OVG hat klargestellt, dass die Festlegungen hinreichend bestimmt und nicht willkürlich sind. Zudem bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen.
Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht
Ein weiterer Aspekt der gerichtlichen Prüfung betraf die Frage, ob die Satzungsregelung die Anforderungen des deutschen Grundgesetzes sowie europarechtliche Vorgaben erfüllt. Das Gericht befand, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in ihrer konkreten Ausgestaltung dem Gleichheitsgrundsatz genügt. Auch aus dem Unionsrecht ergäben sich nach Ansicht des OVG keine Einschränkungen hinsichtlich der kommunalen Regelungsbefugnis in der vorliegenden Konstellation.
In Folge der Entscheidung besteht für die betroffenen Kommunen weiterhin die Möglichkeit, die Zweitwohnungssteuer als Einnahmequelle rechtssicher zu nutzen, solange die wesentlichen Vorgaben zu Transparenz und Bestimmtheit gewahrt bleiben.
Ausblick und Bedeutung der Entscheidung
Die gerichtliche Bestätigung der Satzung stellt einen wichtigen Präzedenzfall für vergleichbare Regelungen in anderen Gemeinden dar. Insbesondere verdeutlicht das Urteil, dass die Ausgestaltung von Zweitwohnungssteuern im Rahmen des bestehenden Rechtsrahmens grundsätzlich zulässig ist, sofern die notwendigen Sorgfaltsanforderungen beachtet werden.
Für Wohnungseigentümer und Investoren ist dieses Urteil von erheblicher praktischer Relevanz. Es unterstreicht die Notwendigkeit, lokale steuerliche Regelungen sorgsam zu beobachten und deren Auswirkungen auf Bestandsimmobilien oder geplante Engagements mit einzubeziehen. Da Steuerrecht fortlaufend Anpassungen unterliegt, empfiehlt sich bei Fragen zur Anwendbarkeit oder Auslegung der kommunalen Zweitwohnungssteuer eine individuelle Bewertung der konkreten Sachlage.
Sollten sich im Zusammenhang mit Zweitwohnungsbesitz oder anderen steuerrechtlichen Fragestellungen Unsicherheiten ergeben, bietet MTR Legal die Möglichkeit, über eine persönliche Rechtsberatung im Steuerrecht weitergehende Klärung herbeizuführen: Rechtsberatung im Steuerrecht.