EuGH zur 40-Euro-Pauschale bei Zahlungsverzug
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in der Rechtssache C‑209/25 mit der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr befasst. Gegenstand war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger bei verspäteter Zahlung den pauschalen Mindestbetrag von 40 Euro für Beitreibungskosten verlangen kann und ob ein solcher Anspruch im Einzelfall wegen Rechtsmissbrauchs versagt werden darf.
Das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen zwei Gesellschaften polnischen Rechts. Eine Lieferantin verlangte von ihrer früheren Vertragspartnerin die Zahlung eines Pauschalbetrags von 40 Euro, nachdem eine Rechnung aus einem Warenkauf erst nach Ablauf der angegebenen Zahlungsfrist beglichen worden war. Die Entscheidung des EuGH ist vorläufig veröffentlicht; über die Klage im Ausgangsverfahren entscheidet weiterhin das vorlegende Rayongericht für die Hauptstadt Warschau.
Hintergrund des Ausgangsverfahrens
Lebensmittellieferungen an Gastronomiebetriebe
Im August 2020 kaufte die beklagte Gesellschaft von der klagenden Gesellschaft Lebensmittel für ihren Gastronomiebetrieb. Die Rechnung belief sich auf 4.874,60 Zloty, was im Originalverfahren mit etwa 1.218 Euro angegeben wurde. Nach ergänzenden Angaben betraf die Lieferung Lebensmittel für mehrere Gastronomiebetriebe der Schuldnerin.
Als Fälligkeitsdatum war der 3. September 2020 ausgewiesen. Die Zahlung erfolgte am 8. September 2020. Nach den ergänzend berichteten Umständen war die Zahlungsfrist um drei Tage verlängert worden; danach lag die vollständige Zahlung fünf Tage nach Ablauf dieser verlängerten Frist.
Klage erst mehrere Jahre nach Zahlung
Die Gläubigerin erhob am 23. Mai 2023 Klage beim Rayongericht für die Hauptstadt Warschau. Sie verlangte die Verurteilung der Schuldnerin zur Zahlung des pauschalen Mindestbetrags von 40 Euro nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU beziehungsweise nach der entsprechenden polnischen Umsetzungsregelung. Nach den ergänzenden Quellen belief sich die Klageforderung auf 175,88 Zloty als damaligen Gegenwert der Pauschale.
Verzugszinsen machte die Gläubigerin nicht geltend. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts bestand zwischen den Parteien über rund vier Jahre eine stabile Geschäftsbeziehung. Lieferungen erfolgten mehrmals wöchentlich; gelegentliche kurze Zahlungsverzögerungen wurden nach den ergänzenden Angaben telefonisch angesprochen, ohne förmliche Mahnung und ohne Forderung von Verzugszinsen.
Eigentümerwechsel und weitere Verfahren
Im Oktober 2022 wurden sämtliche Anteile an der Gläubigerin auf eine Gesellschaft mit Sitz in Warschau übertragen. Das vorlegende Gericht stellte dar, dass bei diesem Anteilserwerb kein Zahlungsrückstand der Schuldnerin festgestellt worden sei. Zugleich verwies es darauf, dass die übernehmende Gesellschaft finanziell unzuverlässig sei.
Das vorlegende Gericht schilderte ferner, dass erst nach dem Wechsel der Eigentümerin in Hunderten von Fällen gleichgelagerte Anträge auf Zahlung der 40-Euro-Pauschale gegen frühere Vertragspartner erhoben wurden, ohne dass Verzugszinsen auf die Hauptforderungen verlangt wurden. Nach ergänzenden Berichten sah das vorlegende Gericht den Erwerb der Geschäftsanteile im Kern im Zusammenhang mit dem Ziel, aus historischen Zahlungsverzögerungen früherer Vertragspartner zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Diese Einschätzung war Teil der Würdigung des Ausgangsgerichts; die abschließende Entscheidung über den konkreten Anspruch bleibt diesem Gericht vorbehalten.
Rechtlicher Rahmen der Richtlinie 2011/7/EU
Ziel der Regelung gegen Zahlungsverzug
Die Richtlinie 2011/7/EU dient nach Art. 1 Abs. 1 der Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Sie soll das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, fördern.
Nach Art. 1 Abs. 2 gilt die Richtlinie für alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind. Geschäftsverkehr meint nach Art. 2 Nr. 1 Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen.
Begriff des Zahlungsverzugs
Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2011/7/EU definiert Zahlungsverzug als eine Zahlung, die nicht innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist erfolgt ist, sofern zugleich die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 oder Art. 4 Abs. 1 erfüllt sind. Für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen bestimmt Art. 3 Abs. 1 insbesondere, dass der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt haben muss und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten haben darf, es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.
Rechnungen haben in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung, weil sie Zahlungsaufforderungen erzeugen und für die Bestimmung der Zahlungsfrist maßgeblich sein können. Der EuGH betonte zugleich, dass der Begriff des Zahlungsverzugs auf jeden einzelnen Geschäftsvorgang gesondert anzuwenden ist.
Pauschaler Mindestbetrag nach Art. 6 Abs. 1
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro hat, wenn im Geschäftsverkehr Verzugszinsen nach Art. 3 oder Art. 4 zu zahlen sind. Nach Art. 6 Abs. 2 ist dieser Betrag ohne Mahnung und als Entschädigung für Beitreibungskosten zu zahlen.
Zusätzlich kann der Gläubiger nach Art. 6 Abs. 3 angemessenen Ersatz solcher Beitreibungskosten verlangen, die den Pauschalbetrag überschreiten. Hierzu können unter anderem Kosten zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.
Die Frage des polnischen Gerichts
Das Rayongericht für die Hauptstadt Warschau hatte Zweifel, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU eine nationale gerichtliche Prüfung wegen Rechtsmissbrauchs ausschließt. Es wollte im Kern wissen, ob ein Gericht den Antrag auf die Pauschale ablehnen darf, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass die Geltendmachung unbillig ist und den Zielen der Richtlinie widerspricht.
Das vorlegende Gericht verwies dabei auf mehrere Besonderheiten des Sachverhalts:
- die frühere stabile Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien,
- die in der Vergangenheit hingenommenen punktuellen und geringfügigen Zahlungsverzögerungen,
- das Fehlen von Verzugszinsforderungen,
- die Erhebung zahlreicher gleichgelagerter Klagen erst nach Beendigung der Geschäftsbeziehung und nach dem Eigentümerwechsel,
- den möglichen Zweck, aus früheren Vertragspartnern zusätzliche Einnahmen zu erzielen.
Zudem schloss das vorlegende Gericht nicht aus, dass wegen der konkreten Umstände möglicherweise bereits kein Zahlungsverzug im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie vorlag oder die Gläubigerin auf ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 1 verzichtet haben könnte. Der EuGH stellte insoweit klar, dass die Prüfung dieser tatsächlichen und rechtlichen Umstände Sache des nationalen Gerichts ist.
Entscheidung des EuGH
Geringfügiger Zahlungsverzug schließt die Pauschale nicht aus
Der EuGH bestätigte zunächst seine bisherige Linie zur Richtlinie 2011/7/EU. Der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro ist dem Gläubiger, der seine Verpflichtungen erfüllt hat, für jede Zahlung geschuldet, die bei Fälligkeit nicht als Entgelt für einen Geschäftsvorgang geleistet wurde. Dies gilt unabhängig von der Höhe der zugrunde liegenden Forderung und unabhängig von der Dauer des Verzugs.
Die Unerheblichkeit eines Zahlungsverzugs rechtfertigt daher für sich genommen weder eine Befreiung des Schuldners von der Pauschale noch eine Herabsetzung dieses Betrags. Andernfalls würde die praktische Wirksamkeit von Art. 6 der Richtlinie beeinträchtigt, der sowohl Entschädigungs- als auch Abschreckungsfunktion hat.
Keine Pflicht, zugleich Verzugszinsen zu verlangen
Der Gerichtshof stellte außerdem klar, dass ein Gläubiger den Pauschalbetrag nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU unabhängig von einem Antrag auf Verzugszinsen geltend machen kann. Die Richtlinie verpflichtet den Gläubiger nicht dazu, Verzugszinsen zu fordern.
Auch enthält die Richtlinie keine eigene Frist, innerhalb derer der Anspruch auf die Pauschale geltend gemacht werden müsste. Fragen der Verfahrensmodalitäten und eines möglichen Erlöschens solcher Forderungen unterliegen grundsätzlich der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Dabei müssen jedoch der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt bleiben.
Missbrauch des Unionsrechts bleibt zu prüfen
Der EuGH entschied zugleich, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU ein mitgliedstaatliches Gericht nicht daran hindert, einen Antrag auf Zahlung der Pauschale zurückzuweisen, wenn der Gläubiger durch sein Verhalten gegen den allgemeinen Grundsatz verstoßen hat, dass sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen darf.
Die Feststellung eines Missbrauchs erfordert nach der Entscheidung kumulativ zwei Elemente. Zum einen müssen objektive Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Ziel der betreffenden Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen muss ein subjektives Element hinzutreten, nämlich die Absicht, sich einen Vorteil aus der Unionsregelung zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für dessen Erlangung willkürlich geschaffen werden.
Grenzen der Missbrauchsprüfung
Bloße Anspruchsausübung genügt nicht
Der Gerichtshof betonte, dass die bloße Inanspruchnahme des in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Rechts nicht bereits als willkürliche Schaffung einer Anspruchssituation angesehen werden kann. Die Anerkennung des Pauschalanspruchs trägt grundsätzlich zu den Zielen der Richtlinie bei, weil sie Zahlungsverzug unattraktiv machen und dem Gläubiger eine möglichst vollständige Entschädigung seiner Beitreibungskosten sichern soll.
Für sich genommen reichen daher mehrere Umstände nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Dazu zählen insbesondere:
- die geringe Dauer oder geringe Bedeutung des Zahlungsverzugs,
- weitere gleichartige Anträge auf Zahlung der Pauschale,
- die Beendigung der Geschäftsbeziehung seit mehreren Jahren,
- der Erwerb der Gläubigerin durch eine finanziell unzuverlässige Gesellschaft.
Diese Faktoren können im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Rolle spielen, ersetzen aber nicht die vom EuGH verlangte Feststellung der objektiven und subjektiven Missbrauchselemente.
Prüfung der konkreten Geschäftsbeziehung durch das nationale Gericht
Der EuGH wies darauf hin, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die Gläubigerin durch ihr Verhalten möglicherweise konkludent anerkannt hatte, dass die Schuldnerin sich bei Begleichung der streitigen Rechnung nicht im Zahlungsverzug im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie befand. Ebenso ist vom nationalen Gericht zu prüfen, ob ein Verzicht auf Rechte aus Art. 6 Abs. 1 vorlag.
Ein solcher Verzicht kann mit der Richtlinie vereinbar sein, wenn er frei erklärt wurde. Die stillschweigende Hinnahme gelegentlicher kurzer Verzögerungen in einer laufenden Geschäftsbeziehung kann daher im Ausgangsverfahren relevant sein, ohne dass der EuGH selbst die abschließende Bewertung des konkreten Anspruchs vorgenommen hätte.
Bedeutung für vertragliche Zahlungsbeziehungen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der 40-Euro-Mindestbetrag im unternehmerischen Geschäftsverkehr grundsätzlich eine eigenständige und wirksame Sanktion bei verspäteter Zahlung bleibt. Weder ein geringer Rechnungsbetrag noch ein kurzer Verzug schließen den Anspruch nach der unionsrechtlichen Auslegung automatisch aus.
Gleichzeitig setzt der EuGH dem rein formalen Rückgriff auf Unionsrecht Grenzen. Nationale Gerichte dürfen prüfen, ob die Berufung auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU unter besonderen Umständen rechtsmissbräuchlich ist. Die Hürden hierfür sind jedoch nicht niedrig, weil sowohl objektive Umstände einer Zweckverfehlung als auch eine subjektive Absicht zur künstlichen Herbeiführung des Vorteils festgestellt werden müssen.
Für Vertragsbeziehungen im Handelsverkehr zeigt die Entscheidung insbesondere die Bedeutung klarer Zahlungsabreden, nachvollziehbarer Fristbestimmungen und konsistenter Abwicklungspraxis. Im Ausgangsfall bleibt offen, wie das Rayongericht Warschau die konkrete Geschäftsbeziehung, die behauptete Fristverlängerung, das frühere Zahlungsverhalten und die später erhobenen zahlreichen Klagen abschließend bewertet.
Häufige Fragen
EuGH C-209/25: Wann entsteht der Anspruch auf die 40-Euro-Pauschale nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU?
Der Anspruch entsteht grundsätzlich, wenn im Geschäftsverkehr Verzugszinsen nach Art. 3 oder Art. 4 der Richtlinie zu zahlen sind und der Gläubiger seine Verpflichtungen erfüllt hat. Nach der EuGH-Rechtsprechung kommt es dabei weder auf die Höhe der Forderung noch auf die Dauer des Zahlungsverzugs an.
Darf ein Gericht nach EuGH C-209/25 die 40-Euro-Pauschale wegen Rechtsmissbrauchs ablehnen?
Ja, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU steht einer Ablehnung nicht entgegen, wenn der Gläubiger sich betrügerisch oder missbräuchlich auf Unionsrecht beruft. Dafür müssen objektive Umstände einer Zweckverfehlung und ein subjektives Element der künstlichen Schaffung der Anspruchsvoraussetzungen festgestellt werden.
Welche praktischen Folgen hat EuGH C-209/25 für Unternehmen bei verspäteten Rechnungszahlungen?
Unternehmen müssen beachten, dass auch kurze Zahlungsverzögerungen grundsätzlich die 40-Euro-Pauschale auslösen können. Zugleich kann eine besondere Anspruchsdurchsetzung im Einzelfall einer Missbrauchsprüfung unterliegen, über die das zuständige nationale Gericht anhand aller Umstände entscheidet.
Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die Entscheidung des EuGH zur Richtlinie 2011/7/EU betrifft zentrale Fragen der Vertragsdurchführung im unternehmerischen Geschäftsverkehr: Fälligkeit, Zahlungsverzug, Beitreibungskosten und die Grenzen der Rechtsausübung. Gerade bei fortlaufenden Lieferbeziehungen und wiederkehrenden Zahlungsfristen kann die rechtliche Bewertung von Abreden, tatsächlicher Handhabung und späterer Anspruchsdurchsetzung erhebliche Bedeutung haben. Bei Fragen zu Zahlungsregelungen, Vertragsgestaltung und streitigen Forderungen steht MTR Legal Rechtsanwälte mit Rechtsberatung im Vertragsrecht zur Verfügung.