Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zur Zulässigkeit von Jahresentgelten bei Riester-Bausparverträgen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich im Verfahren 17 U 190/23 mit der zentralen Frage zu befassen, ob bei Riester-Bausparverträgen erhobene Jahresentgelte den geltenden rechtlichen Vorgaben entsprechen. Gegenstand der Auseinandersetzung war die von einer Verbraucherzentrale beanstandete Praxis, ein jährliches Entgelt im Zusammenhang mit einem Riester-Bausparvertrag zu erheben. Die klagende Verbraucherschutzorganisation argumentierte, eine solche Gebühr widerspreche einschlägigen Vorschriften, insbesondere aufgrund der für Riester-Produkte geltenden Förderrichtlinien.
Sachverhalt und Prozessverlauf
Im konkreten Fall hatte der Anbieter eines Riester-Bausparvertrags in seinen Allgemeinen Bausparbedingungen ein Jahresentgelt vorgesehen. Diese Klausel nahm die Klägerin zum Anlass, im Wege einer Unterlassungsklage gegen das Kreditinstitut vorzugehen. Zuvor hatte bereits das Landgericht der ersten Instanz eine Bewertung vorgenommen, welche durch die Berufungsinstanz des OLG einer erneuten Prüfung unterzogen wurde.
Beurteilung durch das OLG Frankfurt am Main
Das OLG Frankfurt am Main wies die Berufung der Verbraucherzentrale zurück und bestätigte – abweichend von der Auffassung der Klägerseite – die Zulässigkeit des Jahresentgelts auch bei Riester-Bausparverträgen. In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass die Erhebung eines laufenden Jahresentgelts nicht gegen die einschlägigen zivil- und aufsichtsrechtlichen Normen verstößt. Die Richter führten aus, dass das Jahresentgelt Bestandteil der vertraglichen Hauptleistung sei und aus diesem Grund einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB weitgehend entzogen sei.
Einschlägige Rechtsgrundlagen und Abgrenzung
Zentrales Argument des Senats war die Einordnung des Jahresentgelts als Entgelt für die zentrale Verwaltung und Vertragsführung im Rahmen des Riester-Bausparvertrags. Weiterhin wurde ausgeführt, dass aus den Regelungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) sowie den Vorgaben der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltZertG-DV) keine ausdrücklichen Verbote gegen laufende Verwaltungsentgelte hervorzugehen sei. Insoweit betonte das Gericht, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Förderung keine abschließende Regelung zum Ausschluss von Verwaltungsgebühren getroffen habe und die Vertragsfreiheit im Grundsatz – auch bei staatlich geförderten Produkten – ihre Geltung behalte.
Konkrete Maßstäbe zur Inhaltskontrolle
Besonderes Augenmerk legte das OLG auf die Anforderungen an die Transparenz der verwendeten Klauseln. Nach Einschätzung des Gerichts wurde das Jahresentgelt in den Bausparbedingungen hinreichend klar und verständlich ausgewiesen. Unangemessene Benachteiligungen konnten nach Auffassung der Richter nicht festgestellt werden. Die Höhe sowie die Regelmäßigkeit des belasteten Entgelts seien für die Vertragspartner nachvollziehbar gestaltet und enthielten keine missbräuchlichen Elemente.
Bedeutung der Entscheidung und weiterer Verfahrensgang
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof erfolgt. Bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Klärung ist hinsichtlich vergleichbarer Klauseln in Riester-Bausparverträgen die bestehende Rechtsunsicherheit fortbestehend. (Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. August 2023 – 17 U 190/23)
Rechtliche Einordnung und Ausblick
Die gegenständliche Entscheidung unterstreicht die inhaltlichen und methodischen Anforderungen an Entgeltklauseln im Kontext staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte. Unternehmen und Investoren, die mit der Gestaltung von Vertragswerken bei Riester-Bausparverträgen befasst sind, sind gut beraten, die jeweils aktuelle Rechtslage und mögliche Entwicklungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig zu beobachten.
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